Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung der Außenanlagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 293/81 am Stöcklkreuzweg 3;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 17.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 17.09.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Stöcklkreuzweg 3, Grundstück Fl.Nr. 293/81 (Grundstücksgröße = 1.142 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997 i.d.F. der 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Für das gegenständliche Anwesen wurde im Rahmen einer Baukontrolle festgestellt, dass umfangreiche, nicht genehmigte und nicht zulässige Versiegelungen der Außenbereiche  vorgenommen wurden, wodurch die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um ca. 150 m² über der vom Gesetzgeber zugelassen Überschreitungsmöglichkeit (50% der maximal zulässigen Grundfläche) liegt.

Die Antragsteller haben nun nach mehreren Gesprächen mit der Bauverwaltung einen Antrag auf isolierte Abweichung vorgelegt mittels dem die Überschreitungen legalisiert werden sollen, mit dem aber auch der Rückbau von ca. 100 m² dargelegt wird, um den bauaufsichtlichen Maßgaben Folge zu leisten. Insoweit würde die nach Rückbau dann final bestehende Grundfläche mit den Nebenanlagen bei 402,20 m² statt im von der Gemeinde maximal vorgegebenen Rahmen von 70% = 396,82 m² liegen. Eine Befreiung, die für alle versiegelten Flächen, die über die 50% der maximal zulässigen GR – hier: ca. 50 m² - erforderlich ist, könnte erteilt werden.

 
Der  Rückbau entsprechend der vorgelegten Pläne ist zwingend Voraussetzung für diese Befreiung.

Des Weiteren wurde auf der Gebäudenordseite eine Abgrabung  errichtet, die auf das der Ortsgestaltungssatzung  entsprechende Maß  zu reduzieren ist. Dem wird mit der vorliegenden Planung  entsprochen, insoweit kann hier einer isolierten Abweichung  zugestimmt werden.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass an dem angrenzenden Haus keine weitere Abgrabung besteht, da lediglich eine Abgrabung je Haus zulässig wäre.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, die isolierte Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen zu erteilen.

Es wird außerdem, vorbehaltlich des Nachweises über maximal eine errichtete Abgrabung an den zusammengebauten Wohnhäusern,  die isolierte Abweichung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung erteilt.

Der Rückbau entsprechend der vorgelegten Pläne ist durch das Landratsamt München zu kontrollieren.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 25.10.2018 12:46 Uhr