Antrag auf Sperrung für den Durchgangsverkehr über 3,5 T zulässiges Gesamtgewicht und eine „Anlieger frei“ Regelung für die Straßen „An den Römerhügeln/Laufzorner Str./Sudetenstr.; Antrag Martina u. Albert Schmid v. 01.10.18 zur Bürgerversammlung 09.10.18


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Verwaltungsausschusses, 04.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 04.12.2018 ö 3

Sachverhalt

Frau Martina und Herr Albert Schmid haben einen Antrag für die Bürgerversammlung am 09.10.2018 gestellt. Es wird beantragt, dass auf der gesamten Länge des Straßenzuges „An den Römerhügeln/Laufzorner Straße/Sudetenstraße“ für den Durchgangsverkehr eine Tonnagebegrenzung über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und eine „Anlieger frei“ Regelung ausgesprochen wird.

Rechtliche Würdigung:

Folgende Verkehrssituation wird im Bereich des Straßenzugs „An den Römerhügeln/Laufzorner Straße/Sudetenstraße vorgefunden:

Im gesamten Straßenverlauf ist gemäß § 45 Abs. 1 c Satz 1 StVO eine Zone 30 angeordnet und beschildert (sowohl Verkehrszeichen als auch Fahrbahnmarkierungen). Da eine Zone 30 angeordnet ist, gilt im gesamten Siedlungsgebiet die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ von Gesetzes wegen (§ 45 Abs. 1 c Satz 4 StVO). Im gesamten Straßenverlauf ist kein Brückenbauwerk vorhanden. Im Bereich „An den Römerhügeln“ ist von der Gemeinde Grünwald ein Geschwindigkeitsmessgerät installiert. Vor der Kindertagesstätte Struwwelpeter befindet sich ein Zebrastreifen mit einer Straßenverengung zur Geschwindigkeitsbegrenzung.

Nach Rücksprache bei der Polizeiinspektion Grünwald ist in diesem Straßenzug keine Unfallhäufung anzutreffen. Lediglich in diesem Jahr wurden auf Nachfrage bei der PI Grünwald bisher 2 Vorfahrtsunfälle im Kreuzungsbereich „An den Römerhügeln/Nibelungenstraße“ registriert.

In Bezug auf die beantragte „Anlieger frei“ Regelung:

Eine Anliegerstraße ist eine Verkehrsfläche, die Bewohner (Anwohner) und Nutzungsberechtigte von Grundstücken den Zugang oder die Zufahrt zu den Grundstücken ermöglicht. In der Straßenverkehrsordnung wird das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ in der Regel mit dem Verkehrszeichen Nr. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) kombiniert. Das Zusatzzeichen 1020-30 („Anlieger frei“) kann aber auch mit dem Verkehrszeichen 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) aufgestellt werden. Anlieger sind in diesem Zusammenhang alle Personen, die mit Grundstückseigentümern oder Bewohnern in Beziehung treten wollen oder ein Anliegen an die Bewohner haben (z. B. Patienten einer Arztpraxis oder Klienten einer Anwaltskanzlei). Diese sind somit auch zur Durchfahrt berechtigt. Aber auch ein Besucher eines Bewohners in der Straße ist ein Anlieger. Auch wenn dieser eventuell nicht angetroffen wurde. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einer Entscheidung festgestellt, dass selbst ein unerwünschter Besucher eines in dem Gebiet Wohnenden zum Einfahren berechtigt ist (VRS 33, 457). Auch Einsatzfahrzeuge, Müll- und Räumfahrzeuge, Straßenkehrmaschinen, Schulbusse und Linientaxis sind als Anlieger berechtigt zur Durchfahrt.

Sollte ein Autofahrer die Anliegerstraße zur Durchfahrt nutzen oder in dieser Straße parken wollen, so begeht dieser nach dem Straßenverkehrsrecht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Stellungnahme der Polizei:

Aus Sicht der Polizeiinspektion Grünwald wird weder die Notwendigkeit gesehen, dass auf der gesamten Länge des Straßenzuges „An den Römerhügeln/Laufzorner Straße/Sudetenstraße“ für den Durchgangsverkehr eine Tonnagebegrenzung über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht noch eine „Anlieger frei“ Regelung ausgesprochen wird.

Von der Verwaltung werden nachfolgend zwei Varianten in Bezug auf eine entsprechende Beschlussfassung dargestellt:

Variante 1:

Die Gemeinde Grünwald sieht nicht den Bedarf, dass für den Straßenzug „An den Römerhügeln/Laufzorner Straße/Sudetenstraße“ auf der gesamten Länge für den Durchgangsverkehr eine Tonnagebegrenzung über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und eine „Anlieger frei“ Regelung ausgesprochen wird.

Hintergrund ist, dass die Straßenbaumaßnahmen (2017 „Tölzer Straße“ und 2018 „Oberhachinger Straße“) besondere verkehrliche Ausnahmesituationen waren. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die verkehrliche Belastung nach den Baumaßnahmen noch vorherrscht. Eine verlässliche Geschwindigkeitsüberprüfung und Einhaltung der „rechts vor links“-Regelung kann nur von der Polizeiinspektion überprüft werden. Einem übermäßig schnellen Fahren wird dahingehend bereits entgegengewirkt, dass bei der Verkehrsregelung „rechts vor links“ bei einer Kreuzungseinmündung von rechts gestoppt und sich in die Kreuzung hineingetastet werden muss. Auch wird dies durch die Polizeiinspektion Grünwald in regelmäßigen Abständen überprüft. Bei 15-maliger Geschwindigkeitskontrolle wurde kein einziger Verstoß von einem Fahrzeug über 3,5 t festgestellt.

Gleichfalls kann eine Tonnagebegrenzung nicht befürwortet werden, da es keinen baulichen Anlass (z. B. Brückenbauwerk mit Tonnagebegrenzung) hierzu gibt.

Gleiches gilt bei der Beschränkung mit einem Zusatzzeichen „Anlieger frei“. Der Straßenzug „An den Römerhügeln/Laufzorner Straße/Sudetenstraße“ ist eine für die Öffentlichkeit gewidmete Straße. (Art. 6 BayStrWG) Somit sieht die Gemeinde Grünwald nicht die Notwendigkeit diesen Straßenzug nur für Anlieger freizugeben.

Sowohl die Tonnagebeschränkung als auch eine Freigabe der Straße nur für Anlieger ist für die Gemeinde Grünwald und für die Polizeidienststelle Grünwald nicht kontrollierbar.

Die Anordnung der Verkehrszeichen könnte einen Präzedenzfall schaffen.

Variante 2:

Die Gemeinde Grünwald befürwortet es, dass für den Straßenzug „An den Römerhügeln/Laufzorner Straße/Sudetenstraße“ auf der gesamten Länge für den Durchgangsverkehr eine Tonnagebegrenzung über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und eine „Anlieger frei“ Regelung ausgesprochen wird.

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendige verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen und die Verkehrszeichen 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) mit Zusatzzeichen 1020-30 („Anlieger frei“) anzuordnen und aufzustellen.

Von der Verwaltung wird hierzu darauf hingewiesen, dass insbesondere eine verkehrsrechtliche Anordnung einer Tonnagebegrenzung über keine rechtliche Grundlage verfügen würde. Dies würde zu einer Anfechtbarkeit der entsprechenden Anordnung führen. Dementsprechend wären auch entsprechende Ahndungen durch die zuständige Polizeidienststelle, aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage, nicht möglich.

In der anschließenden Diskussion über die einzelnen Punkte des Antrages, stellt in Bezug auf den Antrag - für den gesamten Straßenzug „An den Römerhügeln/Laufzorner Straße/Sudetenstraße“ auf der gesamten Länge für den Durchgangsverkehr eine Tonnagebegrenzung über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht auszusprechen – Gemeinderatsmitglied Jobst den Antrag, über eine mögliche Tonnagebegrenzung über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht abzustimmen.

1. Bürgermeister Neusiedl lässt daraufhin über den weiterführenden Antrag von Gemeinderatsmitglied Jobst abstimmen.

Beschluss 1

Der Verwaltungsausschuss lehnt den Antrag ab, für den gesamten Straßenzug „An den Römerhügeln/Laufzorner Straße/Sudetenstraße“ auf der gesamten Länge eine „Anlieger frei“ Regelungen auszusprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Verwaltungsausschuss lehnt den Antrag ab, für den gesamten Straßenzug „An den Römerhügeln/Laufzorner Straße/Sudetenstraße“ auf der gesamten Länge für den Durchgangsverkehr eine Tonnagebegrenzung über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht auszusprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

Datenstand vom 04.03.2019 07:03 Uhr