Bauort: Forstweg 3, Grundstück Fl.Nr. 613/15 (Grundstücksgröße = 3.072 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11 vom 28.11.1911; Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Mit der vorliegenden Austauschplanung sollen Änderungen am Baumbestands- und Freiflächenplan berücksichtigt und genehmigt werden. Die Austauschplanung für die Änderung der Tiefgaragen und Zufahrten wurden bereits auf dem Büroweg an das Landratsamt weitergeleitet, das Maß der baulichen Nutzung entsprach dem bereits befreiten Maß. Ein Freiflächen- und Baumbestandsplan wurde mit entsprechender Stellungnahme des Umweltamtes dem Landratsamt nachgereicht. Aufgrund der Fällung von geschützten und nicht geschützten Bäumen auf dem Grundstück ist eine Austauschplanung für die noch nicht genehmigte Planung notwendig.
Gemäß erneuter Stellungnahme des Umweltamtes werden zwei große zentrale Bäume, eine Eiche mit Stu 2,17 m und eine Rotbuche 2,77 m auf dem vorderen Grundstücksteil erhalten. Die geplante Tiefgarage befindet sich jedoch zum Teil im Wurzelraum der Eiche. Der Plan ist hier entsprechend zu korrigieren, der Grundriss der Tiefgarage ist aus dem Wurzelraum der Eiche zu verlegen.
Auch die Baumschutzzäune sind nicht- wie gefordert und beauflagt- vor Abbruch des Altbestandes aufgestellt worden.
Es wurden ohne Genehmigung viele ungeschützte und auch drei geschützte Bäume –eine Linde in der Nord-Ost-Ecke des Grundstücks mit Stu 1,07 m sowie eine zweistämmige Weide Stu 0,44/0,63m und eine zweistämmige Hainbuche Stu 0,66/0,82m gefällt. Eine Fällgenehmigung durch die Grünordnung des Landratsamtes wurde nicht erteilt. Für die Linde wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die grundsätzliche Fällung der beiden anderen Bäume wurde jedoch vom Bauausschuss aufgrund der Stellungnahme des Umweltamtes zur Ursprungsgenehmigung befürwortet.
Die zu leistenden Ersatzpflanzungen sollten aufgrund der drei widerrechtlichen Fällungen korrigiert und die Stammumfänge insgesamt auf 30 -35 cm heraufgesetzt werden. Eine Linde mit Stu 30 – 35 cm sollte als Baumart dabei sein.
Zum Schutz der Nachbarbäume ist eine Wurzelbrücke mit Schraubfundamenten vorgesehen.
Eine ökologische Baubegleitung bzw. baubegleitende Baumpflege muss beauflagt werden.