Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 41c, Grundstück Fl. Nr. 633/17 (Grundstücksgröße = 1700 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Bauwerberin plant die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in E+D-Bebauung (Mansardwalmdach, DG kein Vollgeschoss). Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB (Art und Maß der baulichen Nutzung) gut in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird gut eingehalten.
Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird aufgrund der 40 m langen Zufahrt zum rückwärtigen Gebäude um insgesamt 162 m² überschritten. Direkt nördlich angrenzend befindet sich ebenfalls ein Hammerstil, der als Zufahrt zu dem östlichen Nachbargrundstück dient. Die Bauwerberin wurde gebeten, mit diesem Nachbarn das Gespräch zu suchen, ob eine Nutzung des vorhandenen Hammerstils als Zufahrt für Haus 2 möglich wäre. Dies würde sich zum einen auf den zu Haus 2 zugehörigen Grund positiv auswirken als auch auf die Flächenbilanz der GRZ II.
Die Giebel in der Nord- und Südansicht sind auch zeichnerisch auf das maximal zulässige Maß von 6,80 m zu reduzieren.
Auf der Südseite ist eine Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung geplant. Eine Abweichung sollte befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Auf dem Grundstück ist schützenswerter Baumbestand vorhanden, der erfreulicherweise bereits im Rahmen des Abbruchs durch Baumschutzzäune geschützt und erhalten wurde. Die zusätzlich erforderlichen Pflanzungen sind von Anzahl und Stammumfang her ausreichend, müssen aber noch hinsichtlich der Art konkret bezeichnet werden. Für die zusätzlichen Pflanzungen wäre es wünschenswert Bäume 1. Ordnung zu wählen.
Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.