Bauantrag zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 580/29 an der Herrenwiesstr. 5/5a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 18.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.07.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Herrenwiesstraße 5/5a, Grundstück Fl.Nr. 580/29 (Grundstücksgröße = 1.875 m²) Planbereich: Bebauungsplan 50 B 26 vom 27.09.1928, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Die Bauwerber planen die Errichtung eines Einfamilienhauses E+1-Bebauung mit Flachdach und Tiefgarage.

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, also mit der Wohnnutzung und der Höhenentwicklung (Geschossigkeit + Gebäudehöhe) in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Grund- und Geschoßflächenzahl in der Hauptnutzung gut eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der Zufahrt über die zulässigen 50 % (jedoch innerhalb der 70 %) hinaus mit ca. 19m² überschritten. Eine Befreiung könnte befürwortet werden. 

Auf der Gebäudenordseite ist eine Abgrabung geplant, die die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung einhält. Eine Abweichung sollte daher erteilt werden.

Der geplante Lichtschacht auf der Gebäudenordseite ist auf ein max. Maß von 2,66m Länge zu reduzieren, da die geplante Abgrabung und der Lichtschacht sonst ein Drittel der Ansichtsbreite des betroffenen Hauptgebäudes überschreiten.

Die Zufahrtsbreite vor Garagen darf je selbständig nutzbarer Hauseinheit einmal höchstens 5,00 m betragen. Die Ansichtsbreite der Zufahrt + Flächen rechts und links neben der Garagenzufahrt wie die Zuwegung zum Fahrradraum und die Zuwegung zu den Mülltonnen beträgt aktuell 8 Meter. Diese ist auf das max. Maß von 5 m zu reduzieren. Sinnvoll erscheint hier die Lösung die Mülltonnen straßennah in eine Einfriedung zu integrieren.

Generell ist das geplante Bauvorhaben mit sehr vielen Zuwegungen versehen. Diese sollten etwas reduziert werden (z.B. Zuwegung Arbeitszimmer).

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten. 

Die Einfriedung ist nach den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung auszuführen.

Die Festsetzungen der Abstandsflächensatzung werden eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird mittels der geplanten Tiefgarage erbracht.

Der Baumbestands-/Freiflächengestaltungsplan liegt zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.

Das Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit zugehöriger Tiefgarage herzustellen. 

Eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen um 19 m² wird befürwortet.

Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung auf der Gebäudenordseite wird wegen Einhaltung der Ausnahmetatbestände ausnahmsweise befürwortet.

Der geplante Lichtschacht auf der Gebäudenordseite ist auf ein max. Maß von 2,66 m Länge zu reduzieren.

Die geplante Zufahrtsbreite ist auf das max. Maß von 5 Metern zu reduzieren.

Die Einfriedung ist nach den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung auszuführen.

Es ist ein heimischer Laubbaum mit min. Stu 20 – 25 cm als Straßenbegrünung und ein weiterer heimischer Laubbaum als Ersatzpflanzung auf dem Grundstück vorzusehen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.09.2022 10:21 Uhr