Bauherr: Heinz Schlehuber;
Bauort: Akazienallee 9, Grundstück Fl.Nr. 780 (Grundstücksgröße = 1.455 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Der Antragsteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines modernen Einfamilienhauses in E+ 1-Bebauung mit Tiefgarage und Poolhaus.
Das Maß der baulichen Nutzung wird beim vorliegenden Bauvorhaben sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch der Nebennutzung in allen Belangen eingehalten.
Das Bauvorhaben überschreitet an drei Stellen die durch den qualifizierten Bebauungsplan Nr. B 7 vorgegebenen Baugrenzen. Zum einen westlich durch die unterirdische Tiefgarage, des Weiteren mit dem Lichtschacht die östliche (rückwärtige) Baugrenze und zur Straße hin das als Nebenanlage geplante Poolhaus. Die westliche Baugrenze befindet sich schräg zur Straßenbegrenzungslinie verlaufend in einem Abstand zwischen 8 m und 13,5 m auf dem Grundstück. Nach heutiger Regelung können Nebenanlagen allgemein auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Dennoch wird nach damaliger Regelung des Bebauungsplanes eine Befreiung benötigt.
Das Hauptgebäude überschreitet die vorhandene Baugrenze außerdem mit der östlichen Außenwand um ca. 0,36 m und mit der südlichen Außenwand (jedoch nur im Obergeschoss) um ca. 0,55 m.
Die Verwaltung empfiehlt, auch aufgrund der im Umgriff des Bebauungsplanes mehrfach zugelassenen Überschreitungen, hier den (zum Teil geringfügigen) Überschreitungen zuzustimmen.
Beantragt wird außerdem eine Befreiung von der festgesetzten Firstrichtung, Dachform und –Neigung. Ursprünglich wurde für das Grundstück ein Satteldach mit der Dachneigung 18-30° und Firstrichtung Ost-West festgelegt. Im Lauf der Zeit wurde die Bebauung im Geviert allerdings deutlich heterogen und außerhalb der bestehenden Vorgaben genehmigt und ausgeführt. So hat das heutige Bestandsgebäude bereits eine andere Firstrichtung. Des Weiteren sind in der direkten Umgebungsbebauung diverse Dachformen und Neigungen sowie Firstrichtungen ausgeführt worden. Ein Pultdach, wie im vorliegenden Antrag geplant, ist ebenfalls im direkten Umgriff des Baugrundstückes vorhanden.
Insoweit würde die Verwaltung auch hier empfehlen, aufgrund mehrfach vorhandener Bezugsfälle einer Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich Dachform, Neigung und Firstrichtung zuzustimmen.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Hinsichtlich der Ortsgestaltungssatzung beantragt der Bauwerber eine Abweichung von der Festsetzung der Dachneigung. Diese ist festgelegt mit mind. 15° Neigung. Die vorliegende Planung sieht eine Dachneigung von 13° vor. Dies ergibt sich insoweit, als dass sich der Bauwerber nach Rücksprache mit der Verwaltung höhentechnisch an das in der direkten Nachbarschaft vorhandene Pultdach angleicht. Um bei der Firsthöhe von 7,51m aber dennoch die Stehhöhe im niedrigeren Dachbereich halten zu können, ist eine niedrigere Dachneigung erforderlich. Die Verwaltung begrüßt die Annäherung der Höhenentwicklung an die vorhandene Umgebungsbebauung. Einer Abweichung sollte hier ausnahmsweise und unter Bezugnahme auf das in der Nachbarschaft bestehende Pultdach zugestimmt werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden komplett eingehalten
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Das Grundstück war bisher untergeordnet mit Nadelbäumen eingegrünt. Mit dem Neubau sollen umfangreiche Baumpflanzungen und Eingrünung erfolgen. Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes wird nachgereicht.
Die Nachbarunterschriften liegen komplett vor.
Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.