Bauherr: Werner Krawietz und Petra Rogner
Bauort: Wörnbrunner Straße 21 a, Grundstück Fl. Nr. 758
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7 v. 24.10.1969, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
In der Sitzung vom 21. September 2015 wurde die Verwaltung um Prüfung der Einfriedungs-höhe/art an der Wörnbrunner Straße 21 a gebeten, da diese neu errichtet wurde und höher erscheint, als die nach der Ortsgestaltungssatzung zulässigen Höhe von 1,60 Meter
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Das Landratsamt München wurde davon in Kenntnis gesetzt und um bauaufsichtliches Einschreiten gebeten.
Bei einer Ortseinsicht durch einen Außendienstmitarbeiter des Landratsamtes München wurde festgestellt, dass auf dem o.g. Grundstück an der östlichen Grundstücksseite eine Einfriedung in Form einer Mauer mit einer Höhe von 1,65 m auf der westlichen Garagenseite und mit einer Höhe von 1,45 m an der östlichen Garagenseite errichtet wurde. An der Westseite des o.g. Grundstücks wurde bei der Doppelgarage eine Einfriedung in Form einer Mauer mit einer Höhe von 2,00 m errichtet.
Die errichteten Einfriedungen befinden sich an einer Wohnstraße. Die Einfriedungen an der westlichen Grundstücksseite überschreiten die zulässige Höhe von 1,60 m und widersprechen der Ortsgestaltungssatzung. Da alle drei genannten Einfriedungen auf dem o. g. Grundstück als Mauern ausgeführt wurden, widersprechen sie auch hinsichtlich des Materials der Ortsgestaltungssatzung.
Dies wurde den Antragstellern seitens des Landratsamtes mit Schreiben vom 03.11.2015 mitgeteilt. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben, bei der Gemeinde einen Antrag auf isolierte Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung einzureichen, welchen sie hiermit stellen.
Die Wörnbrunner Straße ist eine Wohnstraße, in der nach gültiger Ortsgestaltungssatzung Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 1,60 m Höhe und auch nicht als Wände/Mauern zulässig sind.
Insofern sollte einer isolierten Abweichung von den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung nicht zugestimmt werden, um hier keinen Präzedenzfall zu schaffen.