Bauvoranfrage Jörg Wacker zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 396/34 an der Willi-Stamer-Str. 4;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 31.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 31.07.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauherr: Jörg Wacker
Bauort: Willi-Stamer-Straße 4, Grundstück Fl.Nr. 396/34
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan BI 45/49, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Das gegenständliche Baugrundstück war bereits mehrfach Beratungsgegenstand im Bauausschuss.  Zuletzt war eine Bebauung mit einem E+1+D Gebäude geplant, dass sowohl die Baugrenzen als auch das Aufriss-Schema des Bebauungsplanes nicht eingehalten hätte. Das Einvernehmen wurde daraufhin versagt. Im Nachgang wurde vom gegnerischen Anwalt die Festsetzung des Aufriss-Schemas durch den relativ alten Bebauungsplan in Frage gestellt.

Auch das Landratsamt München hatte den Beschluss beanstandet und sich auf eine mögliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Bezug genommen, da dieser möglicherweise im Rahmen einer umfangreichen Baurechtsänderung im Jahr 1961 nicht verfahrensrechtlich ordnungsgemäß übergeleitet wurde. Die Verwaltung hat daraufhin den Sachverhalt erneut überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bebauungsplan ordnungsgemäß aufgestellt wurde und somit „überleitungsfähig“ war. Ein gesondertes Verfahren zur Überleitung sah die damalige Rechtslage nicht vor. Insoweit ist das Aufriss-Schema grundsätzlich als solches rechtmäßig. Die Gemeinde hat insbesondere an der Geschossigkeit mit E+D festgehalten, aber im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zumindest hinsichtlich der Wandhöhe  und der Dachneigung geringfügige Abweichungen zugelassen.

Mit der vorliegenden Planung wird nun ein Einfamilienhaus in E+D Bebauung beantragt, dass den festgelegten Bauraum und auch die mit E+D vorgegebene Geschossigkeit einhält.
Allerdings ist es der Wunsch des Bauherren, das Gebäude mit einem Walmdach zu errichten. Das Aufrissschema des Bebauungsplanes (E+D, 46-52°) und auch der zuletzt gefasste Beschluss des Bauausschusses legt fest, dass ein steiles Dach auszuführen ist. Die Verwaltung sieht diese Vorgabe mit einem Walmdach mit 48,5° bzw. 40° Dachneigung grundsätzlich für eingehalten an.

Die  mit 3,63 m vorgesehene Wandhöhe überschreitet das durch den Bebauungsplan festgesetzte Maß. In der Vergangenheit wurden aber im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vielfach Überschreitungen in höherem Maße zugelassen, insofern sollte hier eine Befreiung in Aussicht gestellt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohnhauses mit Walmdach und Garage in Aussicht zu stellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe um ca. 0,40 m wird in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 26.09.2017 11:06 Uhr