Bauantrag Elisabeth Lippsmeier zum Neubau eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 270/21 an der Bodenschneidstraße 16;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 31.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 31.07.2017 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauherr: Elisabeth Lippsmeier;
Bauort: Bodenschneidstr. 16, Grundstück Fl.Nr. 270/21 (Grundstücksgröße = 937 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, in Aufstellung befindlicher qualifizierter Bebauungsplan Nr. B48, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines Doppelhauses in E+D-Bebauung mit Garagen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22. November 2016 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gemäß  § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerügten formellen Mangels, durchzuführen. Da der Bebauungsplan B48 entsprechend dem Urteil nie rechtswirksam in Kraft getreten ist, wurde der Bebauungsplan B 35 in dessen Geltungsbereich bis dato nicht ersetzt und gilt dementsprechend fort, bis der Bebauungsplan B 48 rechtmäßig in Kraft tritt.

Die Bauherrnschaft des gegenständlichen Bauvorhabens ist hier anderer Rechtsauffassung, bezieht sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auf die Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB und hat demnach mit der vorgelegten Planung zwar die Geschossflächenzahl eingehalten, aber die Grundflächenzahl (Hauptnutzung)  bezogen auf den anzuwendenden B 35 um ca. 105 m² deutlich überschritten. Einer Befreiung sollte nicht zugestimmt werden.

Ebenfalls widersprüchlich zum B 35 sollen die erforderlichen vier Stellplätze  im Vorgartenbereich errichtet werden. Einer Befreiung sollte nicht zugestimmt werden.

Bei Prüfung der Vereinbarkeit mit der Ortsgestaltungssatzung ist festzustellen, dass die Dachbelichtungselemente in keinem Punkt den Festsetzungen entsprechen.

Zu dem Bauvorhaben haben im Vorfeld mehrere Gespräche im Bauamt stattgefunden, in denen aber kein Konsens zur Vereinbarkeit mit geltendem Recht gefunden werden konnte. Die Verwaltung empfiehlt, das Bauvorhaben abzulehnen.

Eine Rückstellung, wie bei einem anderen Bauvorhaben in der selben Straße erfolgt, wird daher aktuell nicht erforderlich, da der Bauantrag mit gültigem Recht nicht vereinbar ist.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Begründet wird die Versagung mit der Unvereinbarkeit mit geltendem Recht, u.a. wegen Überschreitung der maximal zulässigen Grundflächenzahl in der Hauptnutzung um ca. 18 m².

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 26.09.2017 11:06 Uhr