Bauherr: Ralph Piller, Südliche Münchner Str. 10, 82031 Grünwald
Baugrundstück: Gabriel-von-Seidl-Str. 77, Grundstück Fl.Nr. 611/28 (Größe = 1.839m²)
Baurecht: Baulinienplan Nr. 25 B 31, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung
In der vorliegenden Bauangelegenheit geht es um eine Nutzungsänderung. Die bis heute als Klinik genehmigte Nutzung soll durch diesen Antrag auf Umnutzung in eine Wohnanlage für pflegebedürftige Personen mit ambulanten Pflegedienst geändert werden.
Weder Baulinien/Baugrenzen noch das Maß der baulichen Nutzung entsprechend den gültigen Bebauungsplänen werden durch den Bauantrag berührt. Auch die Ortsgestaltungssatzung ist vorliegend nicht relevant.
Prüfungsmaßstab ist § 34 BauGB, wonach sich ein Vorhaben u.a. in die Art der umliegenden Bebauung einfügen muss. Im vorliegenden Fall liegt das Baugrundstück in einem sogenannten allgemeinen Wohngebiet i.S. § 4 Baunutzungsverordnung. Umliegend gibt es überwiegend wohngenutzte Gebäude sowie eben vorstehende Klinik. Nach dem Willen des Eigentümers soll die Klinik in eine Wohnanlage umgenutzt werden. Mit dem Wegfall der Klinik ergibt sich aus dem umliegenden Baubereich künftig ein sogenanntes reines Wohngebiet i.S. § 3 BauNVO.
Davon unabhängig ist die beantragte Wohnnutzung sowohl im allgemeinen, als auch im reinen Wohngebiet zulässig.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob sich durch die beantragte Wohnnutzung auf die vorhandenen Stellplätze bauordnungsrechtliche Wirkungen ergeben – das ist zu bejahen. Nach den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf gemäß Anlage 1 zur Garagen- u. Stellplatzsatzung ist hier von einem Wohngebäude als Pflegeheim (Ziffer 1.11) auszugehen, so dass für 8 Betten mind. 1 Stellplatz nachzuweisen ist. Laut Planung werden 12 Betten auf zwei Ebenen (EG und UG) verteilt, so dass hierfür mindestens zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Entsprechend dem Grundrissplan EG werden sechs Stellplätze nachgewiesen, so dass auch hier keine Einwände vorzubringen sind. Es ist mindestens ein Besucherstellplatz auf Dauer auf dem Grundstück herzustellen.
Der übrige Baubestand (rückwärtiger Büro- u. Behandlungstrakt) ist von der Umnutzung nicht berührt.
Es ist insgesamt festzustellen, dass die beantragte Umnutzung zulässig und genehmigungsfähig ist.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.