Bauherr: Mamisch Immobilien GmbH
Bauort: Am Düllanger 4, Grundstück Fl. Nr. 663/2 (Grundstücksgröße 984 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 69/56 v. 24.01.1957 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in E+1+D-Bebauung mit Satteldach (40° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) und einer Tiefgarage.
Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1957 stammende Bebauungsplan gibt eine nördliche Baugrenze von vier Metern zum Düllanger vor. Das im Bebauungsplan abgebildete Aufrissschema ist bezüglich der festgesetzten Wandhöhe und Dachneigung als obsolet anzusehen. Die Beurteilung der Wandhöhe richtet sich nach dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB.
Die o.g. festgesetzte Baugrenze wird mit fünf Metern eingehalten.
Das Mehrfamilienhaus wird mit einer Wandhöhe von 6,79 m geplant und fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.
Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,25 sowie die Geschossflächenzahl von 0,30 wird in der Hauptnutzung eingehalten Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (Tiefgarage und Rampe) wird mit ca. 165 m² überschritten – da jedoch die Tiefgarage eine geplante Erdüberdeckung von 1,00 m aufweist, sollte die erforderliche Befreiung befürwortet werden.
Auf der Gebäudenordseite ist ein Giebel geplant, welcher die zulässige Wandhöhe um 1,09 m überschreitet. Einer Abweichung sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen zugestimmt werden.
Die natürliche Geländehöhe soll durch eine Abgrabung des Grundstücks verändert werden. Eine Begründung hierfür wird bis zur Sitzung nachgereicht. Einer Abweichung kann nur zugestimmt werden, wenn die Abgrabung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist.
Auf der Gebäudewestseite ist eine Abgrabung zur Belichtung der Aufenthaltsräume im Keller geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau eines Tiefgaragenstellplatzes ausreichend geführt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Nach Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes fallen auf dem Grundstück zwei Bäume unter die Baumschutzverordnung. Die Eiche (Nr. 1) mit Stammumfang 3,17 m ist vital, wüchsig und sehr erhaltenswert. Die Umweltabteilung bezeichnet diese als Naturdenkmal. Der Baum sollte unbedingt erhalten bleiben und das Gebäude entsprechend anders geplant werden.
Bei der Esche (Nr. 20) sind in der Krone deutlich Anzeichen des Eschentriebsterbens erkennbar. Allerdings lasst sich das Ausmaß der Erkrankung erst bei Belaubung richtig feststellen. Mitunter ist nur ein Rückschnitt nötig, damit sich ältere Eschen wieder regenerieren. Der Baum sollte daher im Frühjahr nach dem Austrieb noch einmal angeschaut werden.
Die Tiefgarage wurde verkleinert, sodass die Esche (Nr. 20) erhalten werden kann. Eine Fällung ist nicht mehr notwendig.
Insgesamt ist festzustellen, dass das geplante Bauvorhaben einem öffentlichem Belang, nämlich die Fällung der sehr erhaltenswerten Eiche (Nr. 1), entgegensteht. Der Bauausschuss hat die Möglichkeit, der Fällung der Eiche (Nr. 1) zuzustimmen und somit das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von einem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage herzustellen. Wird der Fällung nicht zugestimmt bedeutet dies im Umkehrschluss, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht hergestellt wird.