Bauherr: Tektona Wohn- und Gewerbebau GmbH
Bauort: Robert-Koch-Str. 16 a, Grundstück Fl.Nr. 625/5 (Grundstücksgröße = 2.711 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11, Bebauungsplan BL 19/96 Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Das gegenständliche Grundstück wurde bereits 2013 mit einem Einfamilienhaus nebst Nebenanlagen beplant. Mit dem vorliegenden Baugesuch wird eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern geplant.
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+D Bebauung mit einen Mansardenwalmdach (DN 52°). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung wird in der Hauptnutzung nicht eingehalten. Die Grundfläche mit der Hauptnutzung wird Geringfügung mit 0,82 m² überschritten. Dies ist aufgrund der Berechnung mit dem Faktor 0,1549 anstatt 0,1544 (Faktor in den letzten Jahren) entstanden. Dies ist auf das zulässige Maß zu korrigieren.
Die Grundfläche mit den Nebenanlagen ist auf das zulässige Überschreitungsmaß von max. 70 % um ca. 30 m² zu reduzieren. Dies bezieht sich auf beide geplanten Gebäude. Eine Befreiung für die Zufahrt aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung in Höhe von maximal 67,45 m² für beide Zufahrten sollte wie in ähnlichen Fällen befürwortet werden.
Die festgesetzte Baugrenze von 10 m wird mit der nordöstlichen Gebäudeecke und geringfügig mit dem Eingangspodest um maximal ca. 1,08 m überschritten. Die Gebäudefront steht aber im gesamten Verlauf dann wieder hinter der festgesetzten Baugrenze von 10 m. Die Überschreitung wird einerseits mit dem trapezförmigen Zuschnitt des Grundstücks begründet andererseits mit der Schaffung sinnvoller Sichtbeziehungen aus dem Haus. Aufgrund mehrerer vorhandener Bezugsfälle und erteilten Befreiungen im Geviert sollte diese geringfügige Überschreitung der Baugrenze mit der Gebäudeecke und dem Eingangspodest befürwortet werden.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wand- und Firsthöhen sind sowohl bei der Hauptnutzung als auch bei den Nebenanlagen eingehalten.
Eine geplante Abgrabung auf der Westseite des Gebäudes erfüllt die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.
Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Der Freiflächen- und Baumbestandplan lag dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die geplante Zufahrt verläuft derzeit über den Wurzelbereich eines Straßenbaumes. Um den Ahorn zu schützen, wäre ein Anschrägen der Zufahrt nötig.