Datum: 11.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürgerhaus, Römerschanz
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:04 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:04 Uhr bis 21:07 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 20. September 2021;
3 Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhaus-Villen mit Doppelgaragen (Villa 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 405/3 an der Portenlängerstraße 6;
4 Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhaus-Villen mit Doppelgaragen (Villa 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 405/3 an der Portenlängerstraße 6;
5 Bauantrag zur Aufstockung, Sanierung und Umnutzung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 492/5 an der Südlichen Münchner Straße 8a;
6 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
7 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
8 Fahrradständer Derbolfinger Platz; Metallbauarbeiten - Vergabe;
9 Parkgarage Marktplatz - Überdachung der Aufzugsrotunde - Vorstellung Varianten;
10 Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark; VE 03 Baugrubensicherung-Nachtrag 4 - Vergabe;
11 Ersatzbeschaffung Doppelkabiner mit Dreiseitenkipper für die Gärtnerei - Vergabe;
12 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
12.1 Anfrage GR-Mitglied Sedlmair Gerhard
13 Bauantrag zum Neubau eines Bürohauses (hier Austauschpläne) auf dem Grundstück Fl. Nr. 592/64 an der Nördlichen Münchner Straße 24;

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 20. September 2021;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 20.09.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhaus-Villen mit Doppelgaragen (Villa 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 405/3 an der Portenlängerstraße 6;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Portenlängerstraße 6, Größe = 1.520 m²
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Antragssteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhaus-Villen in E+1+D-Bebauung (Villa 1) und E+D-Bebauung (Villa 2) mit einem Mansardenwalmdach (52°, DG kein Vollgeschoss), zwei Doppelgaragen und einem Pool. 

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,22; GRZ 0,18) bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Durch die notwendige Zufahrt zum hinterliegenden Grundstücksteil (Villa 1), ist eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen erforderlich. Eine Situierung der geplanten Gebäude in den Süd-West-Bereich des Grundstückes steht aus Sicht der Verwaltung nicht im Verhältnis. Aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung sollte einer Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um 56 m² für die Zufahrt zum rückwärtigen Gebäude zugestimmt werden. Die erteilte Ausnahme bewegt sich innerhalb der 70%igen Überschreitung und sollte daher ausnahmsweise für diesen Einzelfall befürwortet werden. Anerkennend wird auch auf die extensive Dachbegrünung auf den beiden Doppelgargen hingewiesen.

Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich Geschossigkeit und mit der geplanten Wandhöhe von 6,90 m nicht in die unmittelbar vorhandene Umgebungsbebauung ein. Das Geviert wird von flächiger Bebauung geprägt, darunter sind zwar einzelne höhere Bauvorhaben, die jedoch im Sichtbezug keine Wirkung entfalten. Die Nachbarbebauung sollte daher als Höhenbezugsfall hinsichtlich Wandhöhe mit 6,66 m herangezogen werden. Es wird empfohlen die Planung dahingehend zu korrigieren. 

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung.

Mit dem geplanten Giebel auf der Gebäudesüdseite (Villa 1) wird die zulässige Wandhöhe mit 1,49 m überschritten. Hier sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden.

Auf der Gebäudenordseite (Villa 1) ist eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung vorgesehen – da hier die Ausnahmetatbestände eingehalten werden, sollte diese Ausnahme befürwortet werden.

Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Die Einfriedung ist entsprechend den Vorgaben der Ortsgestaltungsatzung auszuführen. 

Die Abstandsflächen gemäß der Satzung werden eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird anhand der geplanten Doppelgaragen ausreichend erbracht.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Der Freiflächen-/Baumbestandsplan liegt zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung ausgeschlossen. 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhaus-Villen mit Doppelgaragen – hier: Villa 1- herzustellen. Die Wandhöhe ist entsprechend der Nachbarbebauung anzupassen und zu korrigieren

Eine Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 56 m² wird befürwortet. 

Einer Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe nach der Ortsgestaltungssatzung mit dem Giebel auf der Südseite um 1,49 m wird zugestimmt.

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung auf der Gebäudenordseite (Villa 1) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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4. Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhaus-Villen mit Doppelgaragen (Villa 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 405/3 an der Portenlängerstraße 6;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Portenlängerstraße 6, Größe = 1.520 m²
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Antragssteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhaus-Villen in E+1+D-Bebauung (Villa 1) und E+D-Bebauung (Villa 2) mit einem Mansardenwalmdach (52°, DG kein Vollgeschoss), zwei Doppelgaragen und einem Pool.

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,22; GRZ 0,18) bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl bei Villa 2 wird sowohl mit der Hauptnutzung als auch mit den Nebenanlagen eingehalten. Durch die notwendige Zufahrt zum hinterliegenden Grundstücksteil, ist eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen bei Villa 1 erforderlich. Anerkennend wird auch auf die extensive Dachbegrünung auf den beiden Doppelgargen hingewiesen.

Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich Geschossigkeit und mit der geplanten Wandhöhe von 4,10 m und einer Firsthöhe von 8,27 m (Villa 2) in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung.

Mit den vier geplanten Giebeln auf der Gebäudenord-/ost-/süd- und -westseite (Villa 2) wird die zulässige Wandhöhe mit max. 1,80 m überschritten. Hier sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden.

Auf der Gebäudenordseite (Villa 2) ist eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung vorgesehen – da hier die Ausnahmetatbestände eingehalten werden, sollte diese Ausnahme befürwortet werden.

Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Die Einfriedung ist entsprechend den Vorgaben der Ortsgestaltungsatzung auszuführen. 

Die Abstandsflächen gemäß der Satzung werden eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird anhand der geplanten Doppelgaragen ausreichend erbracht.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Der Freiflächen-/Baumbestandsplan liegt zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung ausgeschlossen. 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhaus-Villen mit Doppelgaragen -Villa 2- herzustellen. 

Einer Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe nach der Ortsgestaltungssatzung mit den vier geplanten Giebeln auf der Nord-/Ost-/Süd- und Westseite um max. 1,80 m wird zugestimmt.

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung auf der Gebäudenordseite (Villa 2) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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5. Bauantrag zur Aufstockung, Sanierung und Umnutzung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 492/5 an der Südlichen Münchner Straße 8a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Fl.Nr. 492/5 an der Südlichen Münchner Str. 8a, Größe = 876m²
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 17, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung


Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 18.11.2019 sehr eingehend mit der Grundstücksbebauung und der damals vorliegenden Bauvoranfrage befasst und das Einvernehmen mehrheitlich mit 8:2 Stimmen versagt. Die Versagungsgründe waren die seinerzeitige (1988) planabweichende Bauausführung, welche dazu geführt hat, dass das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss Vollgeschosse sind – eine Überschreitung gibt es bereits im baulichen Bestand, eine zusätzliche Aufstockung mit einem weiteren Geschoss ist nicht zulässig. 



Der nun eingereichte Bauantrag hat – wie schon die Bauvoranfrage im November 2019 - zum Inhalt, dass Bauherr und Architekt heute davon ausgehen, das Erdgeschoss sei kein Vollgeschoss – deswegen könne man das Gebäude um eine weitere Ebene aufstocken. 

Siehe dazu das ausführliche Anschreiben des Rechtsanwaltes zur Baueingabe vom 07.09.2021. Nehmen Sie bitte auch die Stellungnahme des von der Gemeinde Grünwald beauftragten Rechtsanwaltes Geislinger von der Kanzlei Seufert Rechtsanwälte vom 29.09.2021 zur Kenntnis. 

Nachfolgend ist die Kernaussage dargestellt:

Entscheidend kommt es alleine auf Art. 2 Abs. 5 S. 2 BayBO 1998 an. Danach gelten Kellergeschosse als Vollgeschosse, soweit deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,2m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
.
.
Nach den aktuellen Plänen des Bauwerbers aus dem Jahr 2021 spricht vieles dafür,
dass die Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,2 m höher liegt als die natürliche
Geländeoberfläche.
Die vom Rechtsanwalt der Antragsteller dazu geführte Diskussion geht an der Sache vorbei.
Übersehen wird dabei, dass die "natürliche Geländeoberfläche" diejenige ist, die mit der
Errichtung des Bestandsgebäudes hergestellt worden ist. Es mag zwar sein, dass die Geländeoberfläche vor Errichtung des Bestandsgebäudes anders ausgesehen hat. Es ist in der
Rechtsprechung aber anerkannt, dass eine neue "natürliche Geländeoberfläche" durch längeren
Zeitablauf entstehen kann (so etwa BayVGH, B. v. 14. Januar 1991, 14 CS 90. 3270,
BeckRS 1991, 10007; ebenso BayVGH, B. v. 2. März 1998, 20 B 97. 912, BeckRS 1998,
25158; vgl. etwa Simon/Busse/Dhom/Franz/Rauscher, BayBO, 131. EL Oktober 2018,
BayBO, Art. 6 Rn. 167-175, insbes. 169). Die Regelungen der Bayer. Bauordnung, die auf
die natürliche Geländeoberfläche abstellen, verlangen nicht, dass ein "ursprüngliches Gelände"
heranzuziehen ist, das möglicherweise weit in der Vergangenheit einmal vorhanden
war und in der Zwischenzeit verändert wurde. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften
sollen in Gegenwart und Zukunft eine Bebauung gewährleisten, die mit den Anforderungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem gebotenen Nachbarschutz vereinbar ist.
Es soll deshalb vermieden werden, durch Manipulationen des Geländes die gesetzlichen
Regelungen zu unterlaufen. Diese Überlegungen hindern nicht, ein Gelände, das bereits vor
über 25 Jahren in Anpassung an eine Bebauung aufgeschüttet wurde, nunmehr als natürliches
Gelände anzusehen (so BayVGH, B. v. 02. 03. 1998, 20 B 97.912 zum Abstandsflächenrecht).
Die neuerdings vorgenommene Geländemodellierung (Aufschüttung) ist hingegen ohne Belang. Sie bleibt außer Betracht.
Es kann dahinstehen, ob sie baurechtswidrig ist, weil § 8 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung Aufschüttungen nicht zulässt. Jedenfalls besteht kein Grund, sich mit dieser Frage vertieft auseinanderzusetzen.

Denn jedenfalls handelt es sich bei dem kürzlich hergestellten Geländeverlauf weder um
einen "natürlichen", noch ist er durch die Baugenehmigungsbehörde festgelegt worden. Im
Übrigen ist anerkannt, dass Geländeveränderungen ausschließlich mit dem Ziel, die baurechtlichen Parameter zu verändern, grundsätzlich unzulässig, jedenfalls aber unbeachtlich
sind (vgl. etwa Simon/Busse/Dhom/Franz/Rauscher, a. a.O., Art. 6 Rn. 167-175).
Ist nach alledem von der mit der ursprünglichen Errichtung des Gebäudes hergestellten Geländeoberfläche auszugeben, weil diese die "natürliche" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist, so gilt das Kellergeschoss als Vollgeschoss, weil dessen Deckenunterkante im
Mittel mindestens 1,2 m höher liegt als diese natürliche Geländeoberfläche.


Dazu ist folgendes von der Bauverwaltung festzustellen: 


Nach vorliegender alter Baugenehmigung aus 1988 hat man angenommen und von den damaligen Architekten so gerechnet, dass das Erdgeschoss kein Vollgeschoss sei. Die Annahmen und Berechnungen, die damals ein Nichtvollgeschoss lt. Architekturbüro ausgemacht hätten, wurden seinerzeit baulich nicht so umgesetzt
Man kann dies in der Südansicht anhand der Fotos (vor der in 2020 durchgeführten Aufschüttung) gut erkennen. In der Nordansicht ist ein Geländeverlauf gar nicht erkennbar, da dort das TG-Einfahrtsgebäude steht. Der Hang ist erst östlich des TG-Gebäudes sichtbar. In der Westansicht ist das Gebäude ohne Geländeverlauf erkennbar.

Eine aktuelle Überprüfung unter Berücksichtigung der damaligen und heute geltenden Rechtslage (einschlägig ist hier neben der Baunutzungsverordnung – Bundesrecht - die Bayerische Bauordnung – Landesrecht - ) hat ergeben, dass das vorliegende Erdgeschoss eindeutig ein Vollgeschoss, d.h. insgesamt auf die Geschossflächenzahl anrechenbar ist. Damit ist entgegen bei der eingereichten Berechnung keine Geschossfläche mehr übrig, sondern diese bereits mit der Bestandsbebauung überschritten. 


Folgender Rechenweg ist dabei nach Bayerischer Bauordnung in solchen Fällen vorzunehmen: 

Man bildet ein Vergleichsgebäude, bei welchem der Gebäudeumfang x 1,40m ein Ergebnis bildet und rechnet exakt die Flächen des überprüfenden Gebäudes (hier EG baulicher Bestand mit dem angenommenen Geländeverlauf) nach und setzt diese beiden Ergebnisse ins Verhältnis. 

Wenn also die Flächen des zu überprüfenden Gebäudes (F 1 + F 2 + F 3 + F 4) die Fläche des Vergleichsgebäudes übersteigt, dann ist das gegenständliche EG ein Vollgeschoss. 


Siehe dazu auch Schaubild 1 und 2, in Schaubild 1 ist das KG und in Schaubild 2 das oberirdische Geschoss abgebildet, für unseren Fall gilt Schaubild 2:
1
 
2
Quelle zu 1 und 2: Aus BayBO Dirnberger/Busse Rehm Verlag 6.Auflage 2018

In dieser durchaus schwierigen Rechtsfrage hat sich die Gemeinde vom Architekturbüro Goergens & Miklautz aus München und der Kanzlei Seufert Rechtsanwalt, sowie beim Leiter der Baurechtsabteilung in der Baugenehmigungsbehörde im Landratsamt München abschließend beraten lassen. 

Im Ergebnis ist auch von deren Seite festzuhalten, dass es den baulichen Bestandsschutz – wie vom Bauwerber vorgetragen, nicht gibt – im Prinzip nie gegeben hat, weil das damalige Vorhaben in der Hanglage nicht entsprechend den genehmigten Plänen ausgeführt worden ist. 

Es hilft auch nicht, wenn nachträglich (nach ca. 30 Jahren) manipulativ und ohne Antrag auf Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung das Gelände zumindest im südlichen Geländeverlauf verändert wurde (siehe dazu Fotos vom aktuellen Hangverlauf Südansicht). Diese Maßnahme ist materiell und formell baurechtswidrig – es lag weder ein Antrag noch eine baurechtliche Würdigung, noch eine isolierte Abweichung durch die Gemeinde Grünwald für diese unzulässige Geländeänderung vor. 

Vor alledem ist das Vorhaben in Bezug auf die Aufstockung – wie bereits zur Bauvoranfrage im November 2019 geschehen – aus Sicht der Gemeinde nicht zu befürworten.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zur Aufstockung eines Wohn- und Geschäftshauses nicht herzustellen

Grund für die Ablehnung ist die seinerzeitige planabweichende Bauausführung, welche dazu geführt hat, dass sowohl das Erd- als auch das 1. Obergeschoss Vollgeschosse sind. Einen baulichen Bestandsschutz gibt es nicht. Die Geschossflächen beider Ebenen sind voll auf die maximal zulässige Geschossflächenzahl anzurechnen - das Maß der baulichen Nutzung (Geschossflächenzahl) wird im baulichen Bestand bereits überschritten. Eine weitere Überschreitung durch eine zusätzliche Aufstockung ist nicht zulässig. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4

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6. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö 6

Sachverhalt

Es wurden keine Bauanträge nach Art. 37 GO bekanntgegeben. 

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7. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö 7

Sachverhalt

Es wurden keine Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelt. 

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8. Fahrradständer Derbolfinger Platz; Metallbauarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

In der Bürgerversammlung am 08.10.2019 wurde die Erneuerung der Fahrradabstellplätze am Derbolfinger Platz beantragt. Neben der Dachkonstruktion werden auch die Fahrradständer und die Beleuchtung erneuert.
Die Verwaltung hat hierzu eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt, bei der 10 Bieter die Unterlagen erhalten haben. Bei der Submission lagen 6 Angebote vor.

Die Auswertung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa Splettstößer aus 82031 Grünwald, mit einer Bruttoangebotssumme von 58.984,80 €.

Auf der Haushaltsstelle 63000.5100 sind entsprechende Haushaltsmittel für das Jahr 2021 eingestellt und voll verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt die Vergabe der Metallbauarbeiten für die Fahrradständer am Derbolfinger Platz, an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa Splettstößer aus 82031 Grünwald, mit einer Bruttoangebotssumme von 58.984,80 €.

Auf der Haushaltsstelle 63000.5100 sind entsprechende Haushaltsmittel für das Jahr 2021 eingestellt und voll verfügbar.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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9. Parkgarage Marktplatz - Überdachung der Aufzugsrotunde - Vorstellung Varianten;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Im Zuge der routinemäßigen Unterhaltsbegehungen wurde bereits im Jahr 2019 festgestellt, dass sich in der Parkgarage am Marktplatz einige Wasserschäden im Bereich des Aufzugs befinden. Eine Begehung mit dem Gutachter hat ergeben, dass eine Überdachung des Aufzugsbereiches sinnvoll sein könnte.

Im Bauausschuss am 14.12.2020 wurde das Architekturbüro DMP Hr. Altenberendt damit beauftragt, ein Konzept bzw. verschiedene Varianten zu planen und mit einer Kostenschätzung zu hinterlegen.

In der Sitzung werden die Varianten von Hr. Altenberend ausführlich vorgestellt und erläutert.

Entsprechende Haushaltsmittel werden auf der Haushaltsstelle 68600.9500 in den Haushalt 2022 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag des Architekturbüro DMP Hr. Altenberend. Die gezeigten alternativen Lösungsansätze sind nach eingehender Diskussion noch nicht entscheidungsreif. 
Es soll deshalb von der Verwaltung in Abstimmung mit dem beauftragten Gutachter und dem Architekturbüro DMP ein Gesamtkonzept mit alternativen Vorschlägen erarbeitet und dem Bauausschuss erneut vorgestellt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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10. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark; VE 03 Baugrubensicherung-Nachtrag 4 - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Schritten und Vergaben bevollmächtigt. 
Die Fa. Max Bögl wurde am 19.01.2021 mit dem Gewerk VE 03 Baugrubensicherung beauftragt.

Mit Schreiben vom 28.07.2021 bietet die Fa. Bögl mit dem Nachtrag 4 die zusätzliche Hochdruckbodenvermörtelung im Bereich der geplanten Verbindung zum Keller an, der ursprünglich mit Niederdruckvermörtelung geplant war. Der Angebotspreis ist die Differenz aus den beiden Verfahren.
 
Im Zuge einer Nachtragsverhandlung wurde ein Preis von brutto 52.416,72 € angeboten und von der Bauleitung freigegeben.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Erweiterung des Schwimmbades im GFZP den Nachtrag 4 -Baugrubensicherung- der Fa Max Bögl in Höhe von 52.416,72 € zu genehmigen.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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11. Ersatzbeschaffung Doppelkabiner mit Dreiseitenkipper für die Gärtnerei - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Mercedes Sprinter Doppelkabiner mit Dreiseitenkipper (M-10348, BJ.2003,114.000km) muss ersetzt werden, da im momentanen Zustand kein TÜV erteilt wird und die angebotenen Reparaturkosten den Restwert bei weitem übersteigen.

Nach Abstimmung der notwendigen Komponenten mit der Gärtnerei wurden drei Angebote eingeholt, das Angebot des Anbieters, Iveco Bayern GmbH, für den Iveco 50CI8H D mit einer Bruttoangebotssumme von 56.227,50 €, stellte sich als das wirtschaftlichste Angebot heraus.

Auf der Haushaltsstelle 58000.9350 (Vermögenserwerb Parkanlagen, öffentliche Grünflächen) sind ausreichend Haushaltsmittel verfügbar.
    

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, die Beschaffung eines Doppelkabiners mit Dreiseitenkipper an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Iveco Bayern GmbH, 80809 München, mit einer Gesamtbruttoangebotssumme von 56.227,50 € zu vergeben.

Auf der Haushaltsstelle 58000.9350 (Vermögenserwerb Parkanlagen, öffentliche Grünflächen) sind ausreichend Haushaltsmittel verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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12. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö 12
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12.1. Anfrage GR-Mitglied Sedlmair Gerhard

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö 12.1

Sachverhalt

GR-Mitglied G. Sedlmair frägt an, ob für den gemeindlichen Fuhrpark eine zweite Hebebühne im Haushalt 2021 eingeplant sei. Die vorhandene in die Jahre gekommene Hebebühne hat keinen TÜV mehr erhalten. Es stellt sich hier die Frage, ob bereits im Rahmen einer Ersatzbeschaffung entsprechende Schritte unternommen worden sind. 

Die Verwaltung klärt den Sachverhalt und berichtet dazu in der nächsten Sitzung des Bauausschusses.

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13. Bauantrag zum Neubau eines Bürohauses (hier Austauschpläne) auf dem Grundstück Fl. Nr. 592/64 an der Nördlichen Münchner Straße 24;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.10.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Bauort: Nördliche Münchner Straße 24, Fl. Nr. 592/64 (Grundstücksgröße = 3.040m²)
Planbereich: 67 B 12 v. 02.03.1912, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Das Bauvorhaben war bereits im April 2020 Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Dieser hatte das Vorhaben damals mit 5:4 Stimmen abgelehnt aufgrund der überdimensionierten Giebel und des Verbindungsbaus zwischen den beiden Gebäuden. Für diesen hätte eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Nichteinhaltung der durchgehenden Trauf- und Firstlinie befürwortet werden müssen. 

Die Bauwerberin hat die Pläne mittlerweile entsprechend der Ablehnungsgründe geändert und zum einen die Giebel in Ihrer Höhe reduziert, so dass diese nun eine maximale Höhe von 1,80m über der zulässigen Höhe der Ortsgestaltungssatzung aufweisen. Eine Abweichung könnte, wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden. 

Des Weiteren wurde der Verbindungsbau aus der Planung gestrichen, so dass die Genehmigungsfähigkeit in diesem Punkt entsprechend hergestellt wurde. 

In der Austauschplanung vom 06.10.2021 sind nunmehr die Flächen für die Nebenanlagen (Stellplätze und ihre Zufahrten) reduziert worden, so dass letztlich eine geringfügige Überschreitung von ca. 43m² befreit werden müsste. 

Der Stellplatznachweis für die Büronutzung ist mit geplanten sieben oberirdischen Stellplätzen ausreichend erbracht.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Bürohauses mit Nebengebäude herzustellen

Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe um 1,80 m durch die Errichtung von Quergiebeln wird zugestimmt. 

Eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird befürwortet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.11.2021 12:24 Uhr