Vollzug der Gemeindeordnung der Kommunalen Haushaltsverordnung; hier: Erlass der Haushaltssatzung 2023 der Verwaltungsgemeinschaft Gundelfingen a.d.Donau


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung, 23.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung (VG Gundelfingen) 1. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung 23.11.2022 ö beschließend 04

Öffentlicher Sachvortrag

Die kommunale Haushaltswirtschaft verlangt für jede Kommune / Verband den Erlass einer Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 GO). Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr (Art. 63 Abs. 4 GO). Die Haushaltssatzung umfasst auch dann ein Haushaltsjahr (= Kalenderjahr), wenn sie erst (verspätet) im Laufe des Haushaltsjahres zustande kommt, da die Haushaltssatzung immer am 01. Januar, also möglicherweise auch rückwirkend, in Kraft tritt (Art. 63 Abs. 3 GO). 

Rechtlich wäre es auch möglich, eine Haushaltssatzung für zwei Jahre zu erlassen (sog. Doppelhaushalt, Art. 63 Abs. 1 Satz 2 GO). Von dieser Möglichkeit hat die Verwaltungs-gemeinschaft Gundelfingen bisher nie Gebrauch gemacht.

Die Haushaltssatzung enthält nach Art. 63 Abs. 2 GO die Festsetzung

1.        des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres,
2.        des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigungen),
3.        des Gesamtbetrags der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
4.        der Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind und
5.        des Höchstbetrags der Kassenkredite.

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften wurde ein Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2023 erstellt, der dieser Beschlussvorlage beigefügt ist. Ebenfalls beigefügt ist ein Entwurf des dazugehörigen Haushaltsplanes samt seinen Pflichtbestandteilen. Ein Haushaltsplan besteht nach § 2 Abs. 1 KommHV aus

1.        dem Gesamtplan,
2.        den Einzelplänen des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts,
3.        den Sammelnachweisen und
4.        dem Stellenplan für Angestellte und Beamte.

Beizufügen sind dem Haushaltsplan nach § 2 Abs. 2 KommHV

a)        der Vorbericht,
b)        eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
c)        eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
d)        eine Stellenübersicht für die Arbeiter,
e)        die Wirtschaftspläne und neues Jahresrechnungen der Sondervermögen,
f)        der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm und
g)        eine Übersicht über Budgets.

Wohingegen die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit seinen Pflichtbestandteilen Satzungsqualität haben, also das kommunale „Haushaltsgesetz“ darstellen und somit nur durch eine Änderungssatzung geändert werden können, haben die Anlagen nach § 2 Abs. 2 KommHV keine Satzungsqualität und können durch einfachen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans geändert werden.

Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs (Art. 64 Abs. 3 und 4 GO, § 22 Abs. 1 KommHV) hat der Verwaltungshaushalt, der die laufenden Einnahmen und Ausgaben umfasst, alle nicht zur Deckung von Ausgaben benötigten Mittel an den Vermögenshaushalt abzuführen (= sog. Zuführung, Investitionsrate oder Freie Spanne). Je größer diese freie Finanzspanne ist, umso finanzierungsstärker ist die jeweilige Kommune / Verband. Soweit die Mittel im Vermögenshaushalt nicht zur Deckung der dort anfallenden Ausgaben benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen (§ 22 Abs. 2 KommHV). 

Für die Zuführung gelten neben dem o.g. Haushaltsaugleich weitere rechtliche Vorgaben. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KommHV muss die Zuführung vom VwH an den VmH mindestens so hoch sein, um die ordentlichen Tilgungen von Krediten und die Rückzahlung innerer Darlehen zu decken 
(= sog. Pflichtzuführung). Daneben soll die Zuführung außerdem die Ansammlung von Rücklagen und die Deckung von Ausgaben des Vermögenshaushaltes ermöglichen (= sog. Sollzuführung). Weiter soll die Zuführung jedoch mindestens so hoch sein, wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen (= sog. Mindestzuführung). Die Pflichtzuführung muss erbracht werden, die Soll- und die Mindestzuführung soll erbracht werden. 

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Finanzverwaltung in Abstimmung mit der Gemeinschaftsvorsitzenden und allen betroffenen Kollegen/innen eine Haushaltssatzung samt dem dazugehörigen Haushaltsplan und dessen Anlagen und Bestandteilen erstellt. Die entsprechenden Dokumente sind der Beschlussvorlage beigefügt. Im Ergebnis sinkt die Verbandsumlage unter Berücksichtigung einer geplanten Entnahme aus der allgemeinen Rücklage in Höhe von 320.000 Euro von 146,06 Euro auf 145,26 Euro.

Einen Überblick über die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben der Verwaltungsgemeinschaft Gundelfingen und die Auswirkungen auf das Ergebnis ergeben sich insbesondere aus dem Vorbericht.   

Beschluss

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Gundelfingen a.d.Donau beschließt die dieser Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung für das Jahr 2023 samt dem dazugehörigen Haushaltsplan und dessen Bestandteilen und Anlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.11.2023 16:20 Uhr