Neufassung der Wasserabgabesatzung (WAS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Stadtrates, 07.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö beschließend 08

Öffentlicher Sachvortrag

Mit Schreiben vom 28.11.2023 informierte der Bayerische Gemeindetag die bayerischen Kommunen, dass das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration seine amtliche Muster-Wasserabgabesatzung zum Ende des Jahres 2023 aufheben wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt die Verwaltung, die aus dem Jahr 2021 stammende Wasserabgabesatzung an die neue Mustersatzung anzupassen und diese neu zu erlassen.

Neben redaktionellen Änderungen haben sich insbesondere nachfolgende Regelungen ergeben:

a) § 4 Abs. 4 WAS - Anschluss- und Benutzungszwang
Die Worte „in begründeten Einzelfällen“ wurden gestrichen. Mit dieser Änderung versetzen sich die Wasserversorger im Rahmen ihrer Satzungshoheit in die Lage, nicht nur in begründeten Einzelfällen, sondern für bestimmte Benutzergruppen oder Benutzungszwecke oder für bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets das Nutzungsrecht für Brauchwasserzwecke auszuschließen.

b) § 13 Abs. 1 WAS - Abnehmerpflichten, Haftung
In die Aufzählung der Betretungsrechte wurden die Worte „und zum Wechseln“ der Wasserzähler, „zum Erstellen von Grundstückflächen- und Geschossflächenaufmaßen“ eingefügt. Ebenso wurde Abs. 1 um nachfolgenden Satz 2 ergänzt: „Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.“

c) § 15 Abs. 3 Satz 2 WAS - Art und Umfang der Versorgung
Hier wurden nach dem Wort Betriebsstörung die Worte „bestehenden oder drohenden“ Wassermangel eingefügt.    Diese Ergänzung stellt eine vorausschauende Satzungsregelung im Sinne einer Klimaanpassung dar. Es soll abgesichert sein, dass auch bei drohendem Wassermangel bereits – präventiv – Festsetzungen getroffen werden können.

d) § 19a WAS - Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler
Diese Regelung entfällt künftig ersatzlos. Hintergrund ist, dass die bisherige landesrechtliche Ermächtigung zum Einsatz von Funkwasserzählern des Art. 24. Abs. 4 Gemeindeordnung (GO) zum Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben wurde. 
Die Wasserversorger können insofern bereits im Rahmen ihres Bestimmungsrechts nach den bundesrechtlichen §§ 35, 18 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) über den Einsatz von Funkwasserzählern entscheiden.

Beschluss

Der Stadtrat Gundelfingen a.d.Donau beschließt den vorliegenden Entwurf vom 07.03.2024 einer Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Gundelfingen a.d.Donau (Wasserabgabesatzung -WAS-) als Satzung. Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift als „Anlage 8 zum Stadtratsbeschluss vom 07.03.2024“ beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2024 14:34 Uhr