Feststellung des kaufmännischen Jahresabschlusses Hallenbad 2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Stadtrates, 07.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö 10

Öffentlicher Sachvortrag

Anhand der gesetzlichen Vorgaben des § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist das städtische Hallenbad Gundelfingen als Betrieb gewerblicher Art (BgA) anzusehen. Ohne näher auf die Anforderungen des § 4 KStG einzugehen, sind BgA alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Körperschaft wirtschaftlich herausheben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist lediglich, alle Betriebe der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs bieten, um somit eine Wettbewerbsgleichheit zwischen privatwirtschaftlichen und öffentlichen Unternehmungen herzustellen.

Beim Betrieb gewerblicher Art handelt es sich somit um einen steuerrechtlichen Begriff, der wie folgt zu beschreiben ist:

Der BgA wird zur Besteuerung fiktiv verselbständigt.
Für jeden BgA ist das Einkommen gesondert zu ermitteln und festzustellen. Hat eine Kommune mehrere BgA, dann ist sie mit jedem ihrer BgA steuerpflichtig.
Vertragliche Gestaltungen zwischen einem BgA und einer Trägerkörperschaft sind steuerlich grundsätzlich zulässig, obwohl diese Verträge zivilrechtlich nicht wirksam sind.
Die Zuordnung von Betriebsvermögen zum BgA erfolgt nach funktionalen Gesichtspunkten.
Wirtschaftsgüter, die hoheitlichen Zwecken dienen, können nicht in das Betriebsvermögen des BgA eingelegt werden (z.B. gewidmete Straßen).

Abzugrenzen vom BgA sind die sog. Hoheitsbetriebe einer Kommune, die überwiegend der öffentlichen Gewalt dienen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eigentümliche und der öffentlichen Hand vorbehaltenen Aufgaben, die in der Regel per Gesetz der öffentlichen Hand zugeordnet sind (z.B. Abwasserbetriebe, Abfallentsorgung). 

Auf Grund dieser Ausführungen ist das Hallenbad der Stadt Gundelfingen als Betrieb gewerblicher Art anzusehen. Um den daraus entstehenden steuerlichen Pflichten gerecht zu werden, die sich aus der gesetzlichen Interpretation eines BgA ergeben, muss für das städtische Hallenbad ein kaufmännischer Abschluss aus dem kameralistischen Zahlenwerk entwickelt werden. Aus diesem Grund lässt die Stadt Gundelfingen bereits seit langer Zeit einen kaufmännischen Abschluss für das städtische Hallenbad erstellen. Die Erstellung dieses Abschlusses ist derzeit an den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband aus München übertragen, der nachfolgend auch alle relevanten Steuererklärungen vorbereitet.

Der aus den kameralistischen Zahlen entwickelte Jahresabschluss 2021 der lediglich zu steuerlichen Zwecken erstellt wird, stellt sich wie folgt dar:

Bilanz Summe Aktiv-/Passivseite:          208.444,33 Euro

Jahresverlust lt. Bilanz:                      - 53.678,10 Euro
 

Beschluss

  1. Der Stadtrat Gundelfingen a.d.Donau stellt den Jahresabschluss 2021 des Hallenbades der Stadt Gundelfingen wie folgt fest:

            Bilanz Summe Aktiv-/Passivseite:           208.444,33 Euro

            Jahresverlust lt. Bilanz:                   - 53.678,10 Euro

  1. Das Jahresergebnis ist wie bisher und bis auf Weiteres auf neue Rechnung vorzutragen. 

  1. Die laufenden Verrechnungsschulden des Hallenbads der Stadt sind wie bisher und bis auf Weiteres banküblich zu verzinsen.

  1. Der Verlustvortrag ist wie bisher und bis auf Weiteres durch Verminderung der Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt in Höhe des Vorjahresverlustes auszugleichen.

  1. Zukünftige Gewinne werden bis auf Weiteres der Rücklage zugeführt.

  1. Die internen Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt sind bis auf Weiteres marktüblich zu verzinsen, soweit sie nicht als Eigenkapital zu behandeln sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2024 14:34 Uhr