Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 26. Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes zur Änderung der Art der baulichen Nutzung von einer Grünfläche und einer gemischten Baufläche in eine Wohnbaufläche sowie einer gemischten Baufläche im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 522 (Teilfläche), 528/10, 528/1, 526/2, 526, 547/9 und 547/8, alle Gemarkung Gunzenhausen; Änderungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung (32./XIV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN und STADTENTWICKLUNG, 21.09.2016

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Der Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung empfiehlt dem Stadtrat:

  1. Die Vorhabenträger,

    -        die Stiftung Hensoltshöhe, Gunzenhausen,

    -        die ITB Gunzenhausen B.V & Co. KG, Bocholt, und

    -        die Eißfeld Wohn- und Gewerbebau GmbH, Gunzenhausen,

beabsichtigen, im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 522 (Teilfläche), 528/10, 528/1, 526/2, 526, 547/9 und 547/8, alle Gemarkung Gunzenhausen, die Ausweisung eines Baugebiets. Zur Schaffung von Baurecht soll parallel zur Aufstellung eines Bebauungsplans der rechtswirksame Flächennutzungsplan Altmühlsee, Teilplan Gunzenhausen, geändert werden. Der Stadtrat nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.
  1. Der Änderungsbereich ergibt sich aus dem beiliegenden Umgriff-Plan. Die Gesamtfläche des Änderungsbereiches beträgt ca. 2,28 ha.
  2. Es ist geplant, die Art der baulichen Nutzung von einer Grünfläche und einer gemischten Baufläche in eine Wohnbaufläche sowie eine gemischte Baufläche zu ändern. Zur konkreten Festlegung der Art der baulichen Nutzung im Änderungsgebiet ist ein Schallschutzgutachten zu erstellen.
  3. Alle mit der Bauleitplanung verbundenen Kosten haben die Vorhabenträger als Veranlasser zu tragen. Hierzu ist mit ihnen ein städtebaulicher Vertrag zu schließen und dieser dem Stadtrat zur Billigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.10.2020 11:00 Uhr