Kriterienfestlegung für die Durchführung von wiederkehrenden Feuerbeschauen


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung (4./XIV) des Ausschusses für Hauptangelegenheiten, Finanzen und Digitalisierung, 18.06.2019

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Die wiederkehrenden Feuerbeschauen werden ausschließlich in

  • Gebäuden der Gebäudeklasse 4,
  • Gebäuden der Gebäudeklasse 5  und in
  • Sonderbauten

im Sinne von Art. 2 BayBO durchgeführt. Die Jährlichkeit wird nach der jeweiligen Gefährdung für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zwischen 3 und 6 Jahre durch die Verwaltung festgelegt.


Von der Festlegung der Gebäudeklassen unberührt bleiben Feuerbeschauen, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren durchzuführen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2022 10:04 Uhr