Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes mit Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB für die Errichtung einer Fahrradhandlung auf den Grundstücken Flur-Nrn. 297, 302 und 301/2 (Weißenburger Straße 60), alle Gemarkung Gunzenhausen;
Antrag von Herbert, Petra und Erika Gruber sowie Gabi Bayerlein, geb. Gruber, vom 12.09.2016;
Aufstellungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
9. Sitzung (36./XIV) des STADTRATES, 29.09.2016
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung vom 21.09.2016, lfd. Nr. 269, beschließt der Stadtrat:
- Der Antrag von Herbert, Petra und Erika Gruber sowie Gabi Bayerlein, geb. Gruber, vom 12.09.2016 zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes mit Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB für die Errichtung einer Fahrradhandlung auf den Grundstücken Flur-Nrn. 297, 302 und 301/2 (Weißenburger Straße 60), alle Gemarkung Gunzenhausen, wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der rechtsverbindliche Sanierungsbebauungsplan „Südliche Vorstadt“ geändert.
- Als Art der baulichen Nutzung soll ein auf die künftig geplante Nutzung abgestimmtes Sonstiges Sondergebiet festgesetzt werden. Die Vorhabenträger planen, auf dem Areal eine Halle mit einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² zum Verkauf von E-Bikes zu errichten. Außerdem soll in der Halle eine Werkstatt sowie ein Lager untergebracht werden.
- Die Bauleitplanung ist erforderlich, da das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Sanierungsbebauungsplans „Südliche Vorstadt“ u. a. im Hinblick auf die festgesetzte Art der baulichen Nutzung (Mischgebiet und Sonstiges Sondergebiet „Festplatz/Messe“) widerspricht und hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden.
- Die Bauleitplanung erfolgt auf Kosten der Vorhabenträger im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB. Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 0,35 ha.
Der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan zwischen den Vorhabenträgern und der Stadt ist von den Vorhabenträgern vorzubereiten, mit der Stadt einvernehmlich abzustimmen und dem Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung sowie dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen.
Frau Stadträtin Gruber
nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.12.2020 09:43 Uhr