Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Gunzenhausen „Süd, Teilbaugebiet II“ im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 1557/1 und 1557/7, Gemarkung Gunzenhausen, (Albert-Schweitzer-Straße/Limesstraße) zur Errichtung von Wohnbebauung; Antrag der Zimmerei Stark GmbH, vertreten durch Herrn Martin Stark, 86736 Auhausen, vom 04.07.2017; Änderungs- und Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung (42./XIV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN und STADTENTWICKLUNG, 19.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung 7. Sitzung (42./XIV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN und STADTENTWICKLUNG 19.07.2017 ö Beschliessend 7

Beschluss

Der Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung empfiehlt dem Stadtrat:

  1. Der Antrag der Zimmerei Stark GmbH vom 04.07.2017 auf Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Gunzenhausen „Süd, Teilbaugebiet II“ im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 1557/1 und 1557/7, Gemarkung Gunzenhausen (Albert-Schweitzer-Straße/Limesstraße), zur Errichtung von Wohnbebauung wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

  1. Die Bauleitplanung erfolgt auf Kosten des Antragstellers im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches der Änderung beträgt ca. 2.309 m².

  1. Durch den Antragsteller ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Gunzenhausen vorzubereiten und abzustimmen. Dieser ist vor Satzungsbeschluss abzuschließen und dem Stadtrat zur Billigung vorzulegen.

  1. Der im Auftrag des Antragstellers durch das Planungsbüro Godts, 73467 Kirchheim am Ries, erstellte Bebauungsplanänderungsentwurf vom 06.07.2017 wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

  1. Die künftigen Festsetzungen sind einvernehmlich mit der Stadt Gunzenhausen abzustimmen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.10.2020 09:58 Uhr