Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 21.03.2019 ö 1.1

Sachverhalt

Der vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24.01.2019 beratene Entwurf des Bebauungsplans „Schrammerweg – 2. Änderung“ (Fassung vom 24.01.2019) mit Begründung lag in der Zeit vom 06.02.2019 bis 08.03.2019 öffentlich aus. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 29.01.2019 hingewiesen.

Folgende Stellungnahme ist fristgemäß eingegangen:

  • Bürger 1, Schreiben vom 05.03.2019

„…sind wir von der Änderung des Bebauungsplans bezüglich der Verlegung der Ausgleichsfläche und der Planung eines 7,5m breiten Pflanzstreifens direkt betroffen.

Wir bitten, die geplante Bepflanzung derart zu gestalten, dass weder unser direkt an der Grundstücksgrenze verlaufender Erdwärmekollektor durch die zu erwartende Ausbreitung des Wurzelwerkes beschädigt, noch unsere Photovoltaikanlage beschattet wird.“

Diese Stellungnahme wird seitens des beauftragten Planungsbüros wie folgt abgewogen:

Entlang des östlichen Randes der Bauflächen setzt der Bebauungsplan eine 7,5m breite öffentliche Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern fest. Diese ist zu 25% zu bepflanzen. Aufgrund der Tiefe und der relativ geringen Pflanzdichte können mit den Anpflanzungen die erforderlichen gesetzlichen Abstände zu den privaten Baugrundstücken bei der Umsetzung der Maßnahmen selbstverständlich berücksichtigt werden. Im Bebauungsplan kann hierzu der nach Art. 47 Abs. 1 AGBGB vorgegebene Abstand von 2m ergänzt werden. Darüber hinaus bleibt die Pflanzfläche im Eigentum der Gemeinde. Damit ist eine gesetzeskonforme Umsetzung gewährleistet.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich der folgenden Abwägung des beauftragten Planungsbüros an:

„Entlang des östlichen Randes der Bauflächen setzt der Bebauungsplan eine 7,5m breite öffentliche Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern fest. Diese ist zu 25% zu bepflanzen. Aufgrund der Tiefe und der relativ geringen Pflanzdichte können mit den Anpflanzungen die erforderlichen gesetzlichen Abstände zu den privaten Baugrundstücken bei der Umsetzung der Maßnahmen selbstverständlich berücksichtigt werden. Im Bebauungsplan kann hierzu der nach Art. 47 Abs. 1 AGBGB vorgegebene Abstand von 2m ergänzt werden. Darüber hinaus bleibt die Pflanzfläche im Eigentum der Gemeinde. Damit ist eine gesetzeskonforme Umsetzung gewährleistet.“

Des Weiteren beschließt der Gemeinderat, den gesetzlichen Mindestabstand von 2,0 m bei Bepflanzungen zu den privaten Bauflächen zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2020 12:03 Uhr