Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 21.03.2019 ö 1.2

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau und das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs.2 BauGB am Verfahren beteiligt.

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gab keine Stellungnahme ab. Entsprechend der Regelannahme sind deren Belange durch die Planung nicht berührt.

Vom Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft, gingen mit Schreiben vom 28.02.2019 folgende Hinweise ein:

1. Wendeanlagen

Müll darf nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften gemäß § 16 DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ (bisher BGV C27) nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist.

Sackgassen, die nach dem Erlass der DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ (bisher BGV C27) am 01.10.1979 gebaut sind, müssen am Ende über eine geeignete Wendeanlage verfügen. Zu den Wendeanlagen gehören in diesem Zusammenhang Wendekreise, Wendeschleifen und Wendehämmer.

1.1 Wendekreise/ Wendeschleifen

Wendekreise/ Wendeschleifen sind u.a. dann geeignet, wenn sie

  1. ein Wendemanöver in einem Zug erlauben, ohne dass der Bordstein überfahren werden muss; der erforderliche Radius ist vom Fahrzeugtyp abhängig;

  1. mindestens die Schleppkurven für die eingesetzten bzw. einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigen;

  1. an der Außenseite der Wendeanlage eine Freihaltezone von 1 m Breite für Fahrzeugüberhänge vorgesehen ist (frei von Hindernissen wie Schaltschränken, Lichtmasten, Verkehrsschildern, Bäumen und anderen festen baulichen Einrichtungen).

Hinweise zu geeigneten Maßnahmen sind z.B. den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) zu entnehmen.

2. Eingesetzte Sammelfahrzeuge

Die vom Landkreis beauftragten Entsorgungsunternehmen bringen i.d.R. 3-achsige Sammelfahrzeuge (mit gelenkter Nachlaufachse) zum Einsatz, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und eine Fahrzeuglänge von 11 Meter sowie ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 t  aufweisen.

3. Mindestanforderung an Wendekreise

Die Mindestanforderung an einen geeigneten Wendekreis (wie im Bebauungsplan vorgesehen) ergibt sich somit aus der Tabelle 17 zu Nr. 6.1.2.2 RASt 06 und beträgt 10 m äußerer Wendekreisradius. Zusätzlich soll an den Außenseiten der Wendeanlagen eine Freihaltezone von 1,00 m Breite für Fahrzeugüberhänge vorgesehen werden (siehe auch Nr. 1.1 Buchst. c)

Der im Bebauungsplan dargestellte Wendekreis mit Außenradius von 9 m und fehlender Freihaltezone genügt diesen Anforderungen nicht.

4. Sonstige Hinweise
 
Werden die vorgenannten Mindestanforderungen an Zufahrtswegen mit Wendeanlagen nicht erfüllt, kann durch den Landkreis die Abholung der Sammelbehältnisse vor den anschlusspflichtigen Grundstücken nicht sichergestellt werden.“

Die vorgenannten Hinweise werden durch das beauftragte Planungsbüro wie folgt abgewogen:

Gegenüber der Ursprungsfassung des Bebauungsplans aus dem Jahr 2012 bzw. der 1. Änderung aus dem Jahr 2016 bleibt die Erschließung des Gebiets mit der 2. Änderung unverändert.

Die im gesamten Baugebiet vorhandenen Stichstraßen befinden sich im bereits hergestellten 1. Bauabschnitt, sind auf wenige Meter begrenzt und dienen einer möglichen Erweiterung der Wohnbauflächen. Die Bauflächen entlang der Straße „Grundfeld“ bzw. der „Graf-Karl-Straße“ sind bereits seit Jahren bebaut und werden für Wohnzwecke bzw. Gewerbe genutzt und von den Müllfahrzeugen befahren. Praktische Probleme ergeben sich bei der Entleerung der Müllbehälter dabei nicht.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich der folgenden Abwägung des beauftragten Planungsbüros an:

„Gegenüber der Ursprungsfassung des Bebauungsplans aus dem Jahr 2012 bzw. der 1. Änderung aus dem Jahr 2016 bleibt die Erschließung des Gebiets mit der 2. Änderung unverändert.

Die im gesamten Baugebiet vorhandenen Stichstraßen befinden sich im bereits hergestellten 1. Bauabschnitt, sind auf wenige Meter begrenzt und dienen einer möglichen Erweiterung der Wohnbauflächen. Die Bauflächen entlang der Straße „Grundfeld“ bzw. der „Graf-Karl-Straße“ sind bereits seit Jahren bebaut und werden für Wohnzwecke bzw. Gewerbe genutzt und von den Müllfahrzeugen befahren. Praktische Probleme ergeben sich bei der Entleerung der Müllbehälter dabei nicht.“

Des Weiteren nimmt der Gemeinderat die Ausführungen zur Kenntnis und verweist auf die im Gebiet stattfindende reibungslose Abholung der Müllgefäße.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2020 12:03 Uhr