Bestellung eines Gemeindewahlleiters


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.11.2019 ö 6.1

Sachverhalt

Entsprechend Art. 5 Abs. 1 des Gemeindelandkreiswahlgesetzes (GlKrWG) hat der Gemeinderat einen Wahlleiter und einen Stellvertreter zu berufen. In Betracht kommen hierfür – soweit diese Person nicht selbst zur Wahl ansteht bzw. eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder Beauftragter eines Wahlvorschlages bzw. dessen Stellvertreter ist - :
  • der 1. Bürgermeister oder ein weiterer Bürgermeister
  • ein Gemeinderatsmitglied
oder
  • ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung.
Die gesetzliche Erfordernis zur Bestellung eines Wahlleiters ist am 17. Dezember 2019 gegeben, eine frühzeitige Bestellung ist jedoch aufgrund der Einarbeitung ins Wahlrecht, verbunden mit entsprechenden Seminarbesuchen und der zeitnahem Prüfung der Ergebnisse von Aufstellungsversammlungen zweckmäßig.

Beschluss 1

Es wird vorgeschlagen, der Leitung des Ordnungsamtes, Frau Michaela Schilasky, die Wahlleitung zu übertragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Es wird vorgeschlagen Frau Elfriede Heinzinger als stellvertretende Ordnungsamtsleitung die stellvertretende Wahlleitung zu übertragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2020 13:14 Uhr