Zustimmung zur Satzungsänderung der Wohnungsbaugesellschaft mbH im Landkreis Dachau


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 12.12.2019 ö 7

Sachverhalt

Die Geschäftsführung der Wohnungsbaugesellschaft mbH beabsichtigt den Gesellschaftszweck um das Geschäftsfeld „Generalübernehmer für Gesellschafter“ zu erweitern. Hintergrund des neuen Geschäftsfeldes ist die im Wohnungspakt Bayern verankerte Säule II, das kommunale Wohnraumförderprogramm.

Eine ausführliche Darlegung der Sach- und Rechtslage kann dem beigefügten Beschlussentwurf der Wohnungsbaugesellschaft entnommen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Haimhausen ermächtigt Herrn Ersten Bürgermeister Peter Felbermeier im Umlaufbeschluss für die Gemeinde Haimhausen als Gesellschafter der WLD mbH folgende Beschlüsse zu fassen:

1.        Der Gemeinderat der Gemeinde Haimhausen stimmt der Durchführung eines Umlaufverfahrens zur Satzungsänderung gemäß § 16 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag zu.

2.        Herr Bürgermeister Peter Felbermeier wird ermächtigt im Zuge des Umlaufverfahrens dem Gesellschafterbeschluss wie folgt zustimmen:

Die Gesellschafterversammlung beschließt folgende Satzungsänderungen        (rot):

§2

(3) Die Gesellschaft darf auch für ihre Gesellschafter bzw. deren Tochterunternehmen Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, betreuen, bewirtschaften und verwalten - insbesondere im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Sie kann dazu soziale wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen. Davon ausgenommen sind Objekte mit überwiegend gewerblichem oder öffentlichem Charakter.

(4) Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck (mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind.

(5) Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte nach Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages.

(6) Die Preisbildung für die Überlassung von Mietwohnungen und die Veräußerung von Wohnungsbauten soll angemessen sein, d.h. eine Kostendeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die Bildung ausreichender Rücklagen unter Berücksichtigung einer Gesamtkapitalrentabilität des Unternehmens ermöglichen.

§ 14

(2) Der Zuständigkeit des Aufsichtsrates unterliegt nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den Geschäftsführern die Beschlussfassung über

a)        die Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken
b)        die Einstellung in und die Entnahme aus anderen Gewinnrücklagen (§ 22 Abs. 3),
c)        die Höhe und Fälligkeit auf die Stammeinlagen zu leistenden restlichen Zahlungen (§ 3 Abs. 2),
d)        die Zustimmung und Abtretung von Geschäftsanteilen und zum Beitritt neuer Gesellschafter (§ 4)
e)        die Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen
f)        die Vorbereitung der Vorlagen an die Gesellschafterversammlung,
g)        die Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer
h)        die Wahl des Abschlussprüfers
i)        die Ausübung der Tätigkeit als Generalübernehmer bzw. als Generalunternehmer

§ 17

(2)        Die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung schriftlich an die Gesellschafter. Zwischen dem Tage der Gesellschafterversammlung und dem Tage der Absendung des die Einladung enthaltenen Schreibens muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Dabei wird der Tag der Absendung und der Gesellschafterversammlung nicht mitgezählt.

§ 27

Die Auszahlung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

a)        Grundstücke, die im Erbbaurecht oder kostenlos von den Gesellschaftern der Gesellschaft überlassen wurden, werden an den jeweiligen Gesellschafter zurückgegeben.
b)        Grundstücke, die von der Gesellschaft direkt erworben wurden, fließen in die Verteilungsmasse.
c)        Veräußerungserlöse aus den Gebäuden der Gesellschaft fließen in die Verteilungsmasse.
d)        Die Aufteilung der Verteilungsmasse erfolgt im Verhältnis der von den Gesellschaftern erbrachten Barleistungen (Stammeinlagen und Baukostenzuschüsse).
e)        Auf einen Verzinsungsfaktor für Barleistungen wird verzichtet.

3.        Herr Bürgermeister Peter Felbermeier wird ermächtigt die Geschäftsführung zu bevollmächtigen, um die Änderungen im Gesellschaftsvertrag zu veranlassen.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 96 Abs. 1 Satz1 Nr.1 GO die Änderung der Aufgabe der WLD mbH der Kommunalaufsicht innerhalb der vorgegebenen Frist, das heißt mindestens 6 Wochen vor Vollzug, anzuzeigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.01.2020 11:40 Uhr