Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 08.12.2020 ö 2.2.14

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 26.10.2020 äußerte das Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz folgende Hinweise, fachliche Informationen und Empfehlungen:

Nachfolgend können lediglich Hinweise zum Thema Immissionsschutz erfolgen, da für eine detaillierte fachliche Beurteilung zunächst eine Plandarstellung mit Festsetzungen und eine Begründung zum Bebauungsplan einzureichen sind.

Elektromagnetische Felder

Das nordwestliche Plangebiet liegt im Einwirkbereich der 100 kV Überlandleitung J 193 und ist damit elektrischen und magnetischen Feldern ausgesetzt. Die für den nördlich des Plangebietes gelegenen Bebauungsplan „Moosweg 2. Änderung“ von der Möhler+Partner Ingenieure AG, Bericht-Nr. 740-4634-2 von Januar 2017, erstellte Untersuchung elektrischer und magnetischer Felder kann hier zur Beurteilung herangezogen werden, da die durch das Plangebiet verlaufende Hochspannungsfreileitung J 193 darin untersucht wurde.

Aus den beigefügten Planungsunterlagen ist jedoch nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe die Bebauung im nordwestlichen Bereich des Plangebietes erfolgen soll. Festsetzungen zum Immissionsschutz (elektrische und magnetische Felder) können erst in Abhängigkeit der geplanten Geschosshöhe bzw. Gebäudehöhe getroffen werden.

Entsprechend der vorliegenden Untersuchung wäre im Einwirkungsbereich von 26 m zur Hochspannungsleitung J 193 eine maximale Höhe von III+D Geschossen (= 13 m über Gelände) möglich, ohne dass schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Bei Planungen über einer Gebäudehöhe von 13 m im nordwestlichen Plangebiet ist die beigefügte Untersuchung elektrischer und magnetischer Felder entsprechend zu überarbeiten.

Verkehrslärm
Auf das Plangebiet wirkt Verkehrslärm ausgehend von der südlich gelegenen Autobahn A 92 ein. Der Verkehrslärm wurde im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH, Bericht-Nr. 6562.1/2019-AS vom 13.03.2019, ermittelt. Untersucht wurde hier der Prognosenullfall im Jahr 2030, der das Planfeststellungsverfahren zum 6-streifigen Ausbau AD München-Feldmoching bis AK Neufahrn nicht berücksichtigt. Zur Beurteilung des Verkehrslärms ist aus Sicht des Immissionsschutzes dieses Szenario heranzuziehen, da die geplante Wohnbebauung wahrscheinlich vor dem Ausbau der A 92 (mit geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen) erfolgen wird. Den Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung zufolge werden im Plangebiet Beurteilungspegel von 58 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts erreicht.

Die zur Beurteilung herangezogenen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete betragen 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Die Immissionsgrenzwerte werden tags eingehalten, aber nachts um bis zu 3 dB(A) überschritten. Aufgrund der Überschreitungen sind bauliche und/oder passive Schallschutzmaßnahmen in Abhängigkeit der geplanten Bauhöhe entsprechend der schalltechnischen Untersuchung im Bebauungsplan festzusetzten.

Wir weisen darauf hin, dass für den Ausbau der A 92 ein Feststellungsentwurf mit einer 2. Tektur vom 20.03.2020 vorliegt, der für die schalltechnische Untersuchung zugrunde gelegt werden sollte. Wir bitten um Überprüfung, ob sich durch die 2. Tektur Änderungen in den durchgeführten Berechnungen hinsichtlich des Verkehrslärms ergeben.

In den Textvorschlägen zur Bebauungsplansatzung der schalltechnischen Untersuchung wird als Grundlage für den Schallschutznachweis der Wohnbebauung die DIN 4109: 2016-07 angegeben. Es liegt aber eine neue Fassung der DIN 4109: 2018-01 vor, die aus unserer fachlichen Sicht in der Bauleitplanung anzuwenden ist.

Sportanlagenlärm
Der auf das Plangebiet einwirkende Lärm ausgehend vom südlich gelegenen Sportplatz wurde im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH, Bericht-Nr. 6562.2/2019-AS vom 15.03.2019, ermittelt.

Die schalltechnische Untersuchung ist aus Sicht des Immissionsschutzes noch in folgenden Punkten zu überarbeiten:

  • Es ist zu klären, ob Turniere im Rahmen von seltenen Ereignissen auf dem Sportplatz stattfinden. Es ist dann entsprechend der Nachweis zu erbringen, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für seltene Ereignisse im Plangebiet eingehalten werden.
  • Die von der Vereinsgaststätte bzw. dem Vereinsheim ausgehenden Lärmemissionen einschließlich des zugehörigen Fahrverkehrs sind zu berechnen, da diese nach § 1 Abs. 3 der 18. BImSchV zum Sportanlagenlärm hinzuzurechnen ist.

Erst nach Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung kann abschließend Stellung genommen werden.

Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 22, 50 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV und der 18. BImSchV.“

Abwägung:
Elektromagnetische Felder:
Das Landratsamt weist auf die Gefahren durch elektromagnetische Felder im Bereich der Leitungstrasse hin. Die maximalen Gebäudehöhen (siehe Stellungnahme der Bayernwerke) werden berücksichtigt. Die Firsthöhen werden auf 8,50 m begrenzt. Die Gebäudehöhen liegen damit deutlich unter den möglichen 13 m. Schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder können somit ausgeschlossen werden.

Verkehrslärm (Abwägungsvorschlag des Ingenieurbüros Kottermair):
Das Landratsamt verweist auf den geplanten 6-streifigen Ausbau der A92 und auf zu treffende Schallschutzmaßahmen. Entsprechend dem Schreiben der ABD Südbayern vom 30.10.2020 (siehe TOP 2.2.25) ergeben sich daraus keine Änderungen bei den Daten zur Verkehrslärmprognose. Eine Änderung ergab sich allerdings durch den nun im Prognose-Nullfall zu berücksichtigenden Fahrbahnbelag „Beton“. Aufgrund der Änderungen zum Fahrbahnbelag im Rahmen der 2. Tektur ist eine Neuberechnung erfolgt. Die sich daraus ergebenden Änderungen werden im Bebauungsplan eingearbeitet (siehe Abwägung der Stellungnahme der Autobahndirektion Südbayern), entsprechende Schallschutzmaßnahmen werden festgesetzt.

Das Landratsamt Dachau empfiehlt den Schallschutznachweis gegen Außenlärm auf die DIN 4109:2018-01 umzustellen. Dieser Empfehlung wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
  • Die DIN 4109:2016-07 wurde in Bayern zum 01.10.2018 baurechtlich eingeführt.
  • Die DIN 4109:2016-07 selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits normativ zurückgezogen und die DIN 4109:2018 bereits im Januar 2018 veröffentlicht.

Das Bayerische Staatsministerium hat also im Oktober 2018 bewusst nicht die DIN 4109:2018-01 baurechtlich eingeführt. Der vom Landratsamt Dachau gewünschte Wechsel auf eine in Bayern baurechtlich nicht eingeführte DIN 4109 ist daher nicht zu empfehlen. Mögliche zukünftige Rechtsansprüche von Bauherren können sich nur auf baurechtlich eingeführte DIN-Norm beziehen. Diese Einschätzung wurde vom Ingenieurbüro mit dem Landratsamt abgestimmt.


Sportanlagenlärm (Abwägungsvorschlag des Ingenieurbüros Kottermair):
Lt. Schreiben des Landratsamtes sind im Schallschutzgutachten die Aussagen zu Turnieren und zur Vereinsgaststätte zu konkretisieren. Entsprechend den Angaben des SC Inhausermoos finden keine Turniere statt. Eine mögliche Nutzung der Sportanlage als „seltene Ereignis mit Zu- und Abfahrtsverkehr“ wäre zudem bereits durch die deutlich näher liegende Wohnbebauung Moosachstraße begrenzt.

Die Vereinsgaststätte unterliegt dem Gaststättenrecht und ist somit eine Anlage nach TA Lärm und nicht Teil der Sportanlage, dies gilt dann auch für die mit dieser Nutzung verbundene Parkplatznutzung. Aufgrund des geplanten Erweiterungsgebietes entlang des Birkenwegs ergibt sich keine erstmalige oder weitergehende Nutzungseinschränkung da sich unmittelbar östlich bereits eine deutlich näher gelegene WA-Bebauung befindet.
Die 31 Stellplätze beim Vereinsheim und die 6 Stellplätze im Bereich der Tennisplätze wurden in der schalltechnischen Untersuchung 6562.2/2019-AS in Zusammenhang mit der Sportanlage entsprechend den Rechenvorgaben „RLS-90“ gemäß der 18. BImSchV berücksichtigt. Dabei wurde, wie im Text beschrieben, eine Bewegung je Stellplatz je Stunde Tag und 0,5 Bewegungen je Stellplatz je Stunde Nacht eingerechnet.
Hinweis: Die Sportanlagenlärmschutzverordnung 18. BImSchV wurde zuletzt am 01.06.2017 geändert. Nicht geändert wurden dabei die Berechnungsgrundlagen „RLS-90“ und „VDI 2714/2720“. Die Eingabe von Tagesgängen zur Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungszeiten ist demnach weiterhin nicht vorgesehen bzw. zulässig.

In Bezug zum Sportanlagenlärm war keine Neuberechnung vorzunehmen. Die schalltechnische Untersuchung 6562.2/2019-AS bleibt unverändert.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes (Technischer Umweltschutz) bezüglich Elektromagnetischer Felder, Verkehrs- und Sportanlagenlärm zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Durch die Festsetzung einer max. Gebäudehöhe werden die Schutzanforderungen bzgl. der elektromagnetischen Felder eingehalten. Zum Verkehrslärm wurde das Schallschutzgutachten überarbeitet, die vom Ingenieurbüro Kottermair vorgeschlagenen Formulierungen werden in die Festsetzung und Begründung aufgenommen und entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Die Sportanlagen betreffende Festsetzungen und die Änderung der zugrunde gelegten DIN sind nicht notwendig.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.01.2021 11:46 Uhr