Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und eines Austragshauses mit 15 TG- und 3 offenen Stellplätzen auf dem Grundstück mit der FlNr. 101 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 08.12.2020 ö 6.1

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und eines Austragshauses mit 15 Tiefgaragen- und 3 offenen Stellplätzen für das Grundstück mit der FlNr. 101 der Gemarkung Haimhausen (Hauptstraße 16) vor.

Den Bauvorlagen zufolge beabsichtigen die Bauherren die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten (Gebäude A: II+D, Satteldach, Dachneigung 45 Grad) sowie die Errichtung eines Austragshauses (Gebäude B: II+D, Satteldach, Dachneigung 45 Grad).

Hierbei ist zum Nachbargrundstück mit der FlNr. 103 der Gemarkung Haimhausen eine flächengleiche Grenzbegradigung geplant. Außerdem ist eine Teilung des Grundstücks zwischen Mehrfamilienhaus und Austragshaus geplant.

Des Weiteren ist die Errichtung einer Tiefgarage mit 15 bzw. 19 Stellplätzen mit zwei Zufahrten beabsichtigt (die Bauvorlagen widersprechen sich hier: Laut Bezeichnung des Bauvorhabens sind 15 TG-Plätze geplant, laut Bauzeichnung 19). Weiterhin ist die Errichtung von 3 oberirdischen Stellplätzen geplant. Die Tiefgarage soll sich den Bauvorlagen zufolge jedoch auf beiden Grundstücken befinden.

Die Grundfläche der geplanten Bebauung beträgt den Angaben der Bauherrschaft zufolge 474 m², die jetzige Grundfläche liegt bei 537,3 m².

Im Rahmen des Vorbescheidsantrags wurden folgende Fragen gestellt:

  1. Sind zwei Wohngebäude wie im Lageplan dargestellt zulässig?
  2. Ist eine Bauform II+D mit einer Dachneigung von 45 Grad zulässig?

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baulinienplans aus dem Jahr 1961. Neben den darin getroffenen Festlegungen beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB.

In dem Baulinienplan wurden insbesondere Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Durch das geplante Bauvorhaben werden diese überschritten. Somit widerspricht das Vorhaben dem Baulinienplan. Eine Befreiung von den vorgenannten Festsetzungen wurde beantragt und könnte in Aussicht gestellt werden, da hier die Grundzüge der Planung nicht berührt wären.

Ebenfalls könnte die Frage über die Zulässigkeit zu der Bauform II+D in Kombination mit einer Dachneigung von 45 Grad befürwortet werden. Der Baulinienplan sieht zwar bei einer Wandhöhe von 5,90m ein Satteldach mit einer Dachneigung von lediglich 23 bis 27 Grad vor. Jedoch werden hier ebenso die Grundzüge der Planung als nicht berührt angesehen.

Neben dem Baulinienplan sind auch die Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung einzuhalten. Für das geplante Mehrfamilienhaus mit 7 Wohneinheiten sind voraussichtlich insgesamt 14 Stellplätze zzgl. 3 Besucherstellplätzen und für das geplante Austragshaus 2 Stellplätze nachzuweisen. Eine konkrete Berechnung ist jedoch derzeit nicht möglich, da keine Angaben über die geplanten Wohnungsgrößen des Mehrfamilienhauses und zum Austragshaus vorliegen. Die Besucherstellplätze für das Mehrfamilienhaus werden jedoch entsprechend der beabsichtigten Grundstücksteilung auf unterschiedlichen Grundstücken nachgewiesen, sodass hierfür nach der Stellplatzsatzung eine Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern (vertreten durch das Landratsamt Dachau) erforderlich wäre.

Anzumerken ist, dass die Abstandsflächenthematik grundsätzlich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Dachau geprüft wird. Aufgrund der besonderen Fallkonstellation wurde jedoch vorab diesbezüglich mit dem Landratsamt Kontakt aufgenommen und geklärt, dass die Bauherrschaft hinsichtlich der Abstandsflächen die Hauptstraße bis zu deren Mitte in Anspruch nehmen kann und sich die Abweichung, die der Gemeinde Haimhausen im Zuge der Realisierung des Mehrzweckgebäudes erteilt wurde, nicht nachteilig auf die Planungen der Bauherren auswirkt.

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen ist. Dies ist jedoch bauordnungsrechtlicher Natur und Seitens des Landratsamtes Dachau zu beurteilen.

Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich, wie die künftige geplante Zufahrt von der Hauptstraße zur geplanten Tiefgarage hergestellt wird. Sofern hier Umbaumaßnahmen an der Erschließungsstraße (z.B. Bordsteinabsenkung) erforderlich werden behält sich die Gemeinde vor, entsprechende Kostenregelungen mit dem Bauherrn/Antragsteller zu treffen.

Da auf Höhe des Baugrundstücks keine Fläche für eine mögliche öffentliche Gehwegherstellung vorhanden ist, wäre es wünschenswert, wenn bei der Ausarbeitung der Eingabeplanung eine Vorhaltefläche für künftige Entwicklungen Berücksichtigung finden könnte.

Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass dem Antrag mit den entsprechend beantragten Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und eines Austragshauses mit 15 bzw. 19 TG- und 3 offenen Stellplätzen auf dem Grundstück mit der FlNr. 101 der Gemarkung Haimhausen zu.

Mit den Bauherrn bzw. dem Antragsteller ist bei Herstellung einer Tiefgaragenzufahrt von der Hauptstraße eine Kostenregelung zu treffen.

In der Eingabeplanung ist für eine mögliche künftige öffentliche Gehwegherstellung eine Vorhaltefläche zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.01.2021 11:46 Uhr