Der Verwaltung liegt der Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 222/29 der Gemarkung Haimhausen (von-Haniel-Str. 6) vor.
Es ist geplant das bestehende Wohngebäude aufzustocken damit eine familiengerechte Wohnfläche, die den aktuellen Bedürfnissen entspricht, entsteht. Die Grundmaße des Bestandsgebäudes werden nicht verändert.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hopfenbreite-Kl. Feld/10. Änderung“.
Zur Realisierung des Vorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Die entsprechenden Anträge wurden mit dem Antrag auf Baugenehmigung eingereicht.
Maß der baulichen Nutzung – Ziffer 4.4 des Bebauungsplanes
Einer Befreiung zur Bebauung als II anstatt ID wurde bei vergleichbaren Vorhaben bereits zugestimmt.
Überschreitung der Wandhöhe des Wohnhauses – Ziffer 6.2 des Bebauungsplanes
Die Wandhöhe ist mit 5,85 m beantragt. Bei einer Bebauung als II sieht der Bebauungsplan eine Wandhöhe von max. 6 m vor.
First- und Traufhöhe – Ziffer 6.4 des Bebauungsplanes
Zusammengebaute Hauptgebäude müssen eine gleiche Trauf- und Firsthöhe erhalten.
An das für den Umbau vorgesehene Gebäude (Ursprungsgebäude) wurde im Jahr 1974 südlich ein eigenständiges Gebäudes angebaut. Diese ist als E+D ausgebildet. Mit der beantragten Aufstockung kann jedoch die erforderliche gleiche Ausbildung der Trauf- und Firsthöhe nicht eingehalten werden. Einer Befreiung kann zugestimmt werden.
Dachneigung – Ziffer 10.1 des Bebauungsplanes
Bei einer Bauweise II ist eine Dachneigung von 35-40 Grad vorgegeben. Mit der Bauweise II anstatt ID wird erreicht, dass im Obergeschoss eine bessere Raumaufteilung und Raumnutzung entsteht. Ein Dachgeschossausbau ist nicht vorgesehen. Die Dachneigung soll mit 21,5 Grad ausgeführt werden. Bei vergleichbaren Vorhaben wurde einer geringeren Dachneigung bereits zugestimmt.
Fenstergröße – Ziffer 10.7 des Bebauungsplanes
In neueren Bebauungsplänen wird hinsichtlich der Unterteilung von Fensterflächen keine Aussage mehr getroffen. Die starke Unterteilung von Fensterflächen ist nicht mehr zeitgemäß. Eine Befreiung sollte ausgesprochen werden.
Stellplatz – Ziffer 9.2
Im Bebauungsplan ist unter anderem festgelegt, dass je Wohneinheit mindestens ein Stellplatz oder eine Garage nachzuweisen ist.
Stellplätze zwischen Wohngebäude und Straße sind nicht zulässig.
Für die beiden Bestandsgebäude (2 Wohneinheiten) sind zwei Garagenstellplätze im Bestand vorhanden. Der offene Stellplatz zwischen Wohnhaus und Straße wird zusätzlich beantragt.
Hier werden die Grundzüge der Planung berührt und städtebaulich nicht vertretbar. Es handelt sich hierbei auch um keinen Einzelfall. Vergleichbare Situationen können sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ebenso ergeben. Eine Befreiung kann hier somit nicht erteilt werden. Innerhalb der Baugrenzen zwischen Wohngebäude und zum westlichen Nachbargrundstück FlNr. 222/28 steht ausreichend Raum für die Platzierung eines Stellplatzes, der dann plankonform ist, zur Verfügung.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass das gemeindliche Einvernehmen mit den beantragten Befreiungen erteilt werden kann, damit das geplante Vorhaben realisiert werden kann.
Dem Stellplatz im Vorgartenbereich kann keine Befreiung erteilt werden.