Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 231/125 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 20.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 20.04.2021 ö 2.4

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten mit Garage und Carport für das Grundstück FlNr. 231/125 der Gemarkung Haimhausen (Paul-Erbe-Str. 30) vor.

Das Wohngebäude ist im Ausmaß von 11,25 m Länge und 8,25 m Breite als E+I geplant. An der Südseite sind ein Balkon und ein Zwerchbau vorgesehen. Weiter sollen eine Garage, ein Carport und 2 offene Stellplätze entstehen.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hopfenbreite/Kl. Feld – 9. Änderung“.

Zum geplanten Vorhaben sind Befreiungen vom Bebauungsplan erforderlich und beantragt. Diese werden nachfolgend dargelegt:

Grundflächenüberschreitung 
Im Bebauungsplan ist unter Nr. 4.1 die max. zulässige Grundfläche in Quadratmeter der baulichen Anlage pro bestehender oder vorgeschlagener Parzelle (§ 19 BauNVO) angegeben.

Für das Grundstück FlNr. 231/125 steht laut Bebauungsplan eine gesamte GR von 120 qm zur Verfügung. Diese GR wird mit der vorliegenden Planung überschritten.

Beantragt ist eine GR von 150 qm zuzüglich der Errichtung eines Balkons.

Für die Überschreitung der GR von 30 qm wurde eine Befreiung beantragt.

Wandhöhe
Im Bebauungsplan ist unter Nr. 6.2 die Wandhöhe für Gebäude in der Bauweise II mit max. 6 m festgesetzt.

Beantragt ist eine Wandhöhe von 6,35 m.

Bauraum Garage
Die geplante Garage/Carport überschreitet die festgelegte Baugrenze.

Baugrenze Wohnhaus
Das Wohnhaus überschreitet die Baugrenze nach Westen um 25 cm.


Firstrichtung
Die Firstrichtung ist unter Nr. 8 im Bebauungsplan verbindlich in Süd-Nord-Ausrichtung festgesetzt.

Beantragt wurde eine Drehung der Firstrichtung in Ost-West-Ausrichtung.


Dachfarbe
In Nr. 10.8 des Bebauungsplanes ist die Farbe für die Dacheindeckung in naturroter oder kupferbrauner Plattendeckung auszuführen.

Geplant ist die Dacheindeckung in anthrazit auszuführen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit den beantragten Befreiungen werden die Grundzüge der Planung berührt und keine der in der Begründung zur Befreiung angeführten Punkte des Antragstellers erfüllen die unter Nr. 1-3 genannten Voraussetzungen.

Dem Antrag kann das gemeindliche Einvernehmen mit Ausnahme der Farbe für die Dacheindeckung nicht erteilt werden.

Anmerkung:
Der Antrag auf Vorbescheid (vgl. BPU-sitzung vom 16.03.2021 TOP 1.3) wurde von den Antragstellern zurückgenommen.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid mit den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan „Hopfenbreite/Kl. Feld – 9. Änderung“ hinsichtlich einer Grundflächenüberschreitung bis max. 10 % der zulässigen Grundfläche, der Wandhöhe, der Überschreitung Bauraum Garage, Überschreitung der Baugrenze für das Wohnhaus, der Fristrichtung und der Dachfarbe wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 


Es muss jedoch sichergestellt sein, dass mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu den genannten Befreiungen keine Bebauungsplanänderung erforderlich wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.10.2021 10:52 Uhr