Für den nördlichen Teil des geplanten Verbrauchermarkts besteht auch Interesse an der baulichen Entwicklung.
Um die Entwicklung einer nachhaltigen städtebaulichen Struktur und Gestaltung zu gewährleisten und auch verkehrliche und grünordnerische Belange zu berücksichtigen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB hier auch erforderlich.
Anlass und Ziel für die Aufstellung des Bebauungsplans ist vorliegend insbesondere dem Bedarf an Wohnbauflächen nachzukommen. Teilflächen sollen einer Mischnutzung (aus Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben) zugeführt werden, um gesunde Lebensbedingungen und eine hohe Wohnqualität sicherzustellen. Gleichzeitig kann hiermit auch der Nachfrage nach gemischt-genutzten Flächen nachgekommen werden.
Als Planungsinstrument kommt hier der „klassische“ Bebauungsplan in Betracht.
Da die Verfahrenserleichterungen nach §§ 13 ff. BauGB nicht in Betracht kommen, findet hier ebenfalls das sogenannte Regelverfahren Anwendung, d.h. es sind vor allem eine Umweltprüfung, ein Umweltbericht und auch Ausgleichsflächen erforderlich. Zudem sind zwei Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgesehen.
Das Plangebiet umfasst die FlNrn. 196/1, 197/2, 200/5, 244/20 sowie Teilflächen der FlNrn. 196, 197 und 200 jeweils Gemarkung Haimhausen und kann dem in der Anlage beigefügten Lageplan entnommen werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans kann im sogenannten Parallelverfahren gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden, § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Sowohl die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans als auch die Aufstellung des Bebauungsplans für den nördlichen Bereich des geplanten Verbrauchermarkts standen bereits auf der Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung am 30.03.2021. Wie bei der Thematik zum Verbrauchermarkt entschied der Gemeinderat zwar über die Änderung des Flächennutzungsplans, vertagte aber die Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplans, da weiterer Klärungsbedarf bestand.
Da, wie bereits unter TOP 1 dargestellt, zwischenzeitlich eine Klärung erfolgte und die gemeindlichen Interessen nunmehr ausreichend berücksichtigt werden, kann jetzt auch über die Aufstellung des Bebauungsplans für den nördlichen Teil des geplanten Verbrauchermarkts entschieden werden.
Die Entwicklung des nördlichen Bereichs ist nicht nur gesamtkonzeptionell sinnvoll, sondern auch mit Blick auf die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP) angezeigt.