Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 22.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 22.06.2021 ö 2.2.9

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Abteilung Technischer Umweltschutz hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Hinweise:

Verkehrslärm
Für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm ausgehend von der südlich gelegenen Autobahn A 92 wurde eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH, Bericht-Nr. 6562.1/2019-AS vom 13.03.2019 mit einer ergänzenden Stellungnahme Nr. 6562.3#1/2020-AS vom 30.11.2020 durchgeführt.

Den Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung zufolge werden im Plangebiet Beurteilungspegel von 60 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts erreicht und damit die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts deutlich überschritten. Im südlichen Plangebiet werden auch die Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags um 1 dB(A) überschritten. Zur Nachtzeit werden die Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete im gesamten Plangebiet um bis zu 5 dB(A) überschritten.

Da bei der Planung eines allgemeinen Wohngebietes nicht nur gesunde Wohnverhältnisse, sondern auch die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sichergestellt werden soll, empfehlen wir dringend bei Überschreitung der Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete baulichen Schallschutz festzusetzen, soweit eine Orientierung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume nicht möglich ist.

Aus unserer fachlichen Sicht sind daher die in den Festsetzungen beschriebenen Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht ausreichend. Wir empfehlen die Festsetzung Nr. 11.3 wie folgt zu ändern:

An Fassaden, bei denen entsprechend der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH, Nr. 6562.2 /2019-AS vom 15.03.2019 in Verbindung mit der Ergänzung Nr. 6562.3#1/2020-AS vom 30.11.2020 eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete vorliegt, sind schutzbedürftige Aufenthaltsräume so zu orientieren, dass mindestens ein Fenster zur Belüftung dieser Räume an einer von der Schallquelle abgewandten Fassadenseite liegt. Wo dies nicht möglich ist, sind - unabhängig von mechanischen Belüftungseinrichtungen - an mindestens einem Fenster zur Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Vorbauten, Prallscheiben, Schiebeläden, etc. vorzusehen. Durch diese Maßnahmen ist sicherzustellen, dass in schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen im Innenraum tags 40 dB(A) und 30 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Für bauliche Maßnahmen gilt dies bei teilgeöffnetem Fenster.“

Abwägung:
Zur Stellungnahme des techn. Umweltschutzes äußert sich das Ing.Büro Kottermair wie folgt: Die vom Landratsamt genannten baulichen Schallschutzmaßnahmen (mit Ausnahme der Schiebeläden) werden in der Regel beim Anlagen- und/oder Sportlärm vorgesehen, wenn keine Immissionspunkte nach TA Lärm bzw. 18. BImSchV entstehen sollen. Beim Verkehrslärm (um den es sich im vorliegenden Fall handelt) sind Schallschutzfenster grundsätzlich zulässig. Zur Tagzeit kann z.B. über das geöffnete Fenster stoßgelüftet werden, für nachts gibt es ein Schallschutzfenster mit einem Lüftungssystem. Wenn ein schutzbedürftiger Raum nur über ein Fenster verfügt, ließe sich dies mit den vom LRA vorgeschlagenen baulichen Maßnahmen, v.a. „Prallscheibe“, nicht mehr machen; mit einem verglasten Vorbau vor dem Fenster bliebe das Problem ebenfalls, wenn der nicht über öffenbare Teile verfügt.

Es wird angeregt satt der Formulierung des Landratsamtes und anstatt der bisherigen Festsetzung folgende Festsetzung zu treffen, um damit die Problematik „Verkehrslärm-Schallschutzmaßnahmen“ bei den zukünftigen Bauherren/deren Planern klar herauszustellen:

„An den mit Planzeichen markierten Gebäudeseiten werden die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für WA-Gebiete von 59 dB(A) tags und/oder 49 dB(A) nachts überschritten. Hier ist durch eine entsprechende Grundrissorientierung sicherzustellen, dass vor den für Lüftungszwecke vorgesehenen Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109: 2016-07 „Schallschutz im Hochbau“ (z.B. Wohn-, Schlaf- und Ruheräumen sowie Kinderzimmern, Wohnküchen), die IGW von 59 dB(A) tags und/oder 49 dB(A) nachts eingehalten sind. Verfügen entsprechende, schutzbedürftige Räume über keine nach den vorgenannten Vorgaben zu orientierenden und für Lüftungszwecke geeigneten Fensterflächen, so sind an den entsprechenden Fassadenseiten Schallschutzfenster einzubauen und sicherzustellen, dass auch bei geschlossenen Fenstern an diesen schutzbedürftigen Räumen die erforderlichen Luftwechselraten eingehalten sind. Die vorgeschlagenen passiven Schallschutzmaßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 45 der BayBO (in Kraft ab: 01.01.2016), wonach Aufenthaltsräume ausreichend belüftet werden müssen. Gemäß Art. 13 Abs. 2 BayBO müssen Gebäude einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücke ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Gemäß § 12 BauVorlV müssen die Berechnungen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen. Im Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren eines Vorhabens ist auf die tatsächliche örtliche Situation abzustellen, die zum Zeitpunkt der Bauplanung vorliegt. Die Außenbauteile der im Sinne der DIN 4109: 2016-07 schutzbedürftigen Räume, müssen dabei abhängig von der Raumart (Wohnung, Büroräume usw.) und den jeweiligen Lärmpegelbereichen die Anforderungen an die Luftschalldämmung gemäß Kapitel 7 der DIN 4109-1: 2016-07 erfüllen.

Die geplante Wohnbebauung ist dem Lärmpegelbereich IV der DIN 4109: 2016-07 zuzuordnen.“

Üblicherweise wird in Festsetzungen nicht auf schalltechnische Untersuchungen verwiesen, dies erfolgt in der Begründung.

Anmerkung der Planverfasserin: Zwischenzeitlich wurde in Bayern die neue DIN 4109: 2018-01 baurechtlich eingeführt. Dies löst nach juristischer Einschätzung im laufenden Verfahren nicht die Notwendigkeit aus, das vorliegende Schallschutzgutachten daraufhin anpassen zu müssen, sofern mit der Anwendung der alten DIN gewährleistet ist, dass die Lärmproblematik ausreichend bewältigt wird. Die Anwendung der DIN ist freiwillig und rechtlich nicht bindend. Die Gemeinde stellt im Rahmen der Abwägung fest, dass die auf Basis der DIN 4109: 2016-07 für das Plangebiet getroffenen Schallschutzmaßnahmen konkret und geeignet sind, um den Anforderungen an den Gesundheitsschutz in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen.

„Sportanlagenlärm
Der auf das Plangebiet einwirkende Lärm ausgehend vom südlich gelegenen Sportplatz wurde im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH, Bericht-Nr. 6562.2/2019-AS vom 15.03.2019, ermittelt. In der ergänzenden Stellungnahme Nr. 6562.3#1/2020-AS wurde dargelegt, dass keine seltenen Ereignisse (z.B. Turniere) zu berücksichtigen sind und die Vereinsgaststätte durch das näher gelegene Wohngebiet Moosachstraße bereits begrenzt wird. Im Plangebiet sind daher keine unzulässigen Lärmimmissionen durch die Sportanlage zu erwarten.

Elektromagnetische Felder
Aufgrund der festgesetzten Gebäudehöhe mit einer Firsthöhe von 8,5 m sind entsprechend der Untersuchung elektrischer und magnetischer Felder der Möhler+Partner Ingenieure AG, Bericht-Nr. 740-4634-2 von Januar 2017, keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch die 100 kV Überlandleitung im Plangebiet zu erwarten.

Betriebsbereich
Wir bitten, folgenden Hinweis in die Begründung aufzunehmen:

Im Umkreis zum Plangebiet ist kein Betriebsbereich gemäß §3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß §3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten.“

Abwägung:
Zur Klarstellung, dass im Umkreis des Plangebietes keine schädlichen Umwelteinwirkungen von gefährlichen Stoffen ausgehen, wird die Formulierung wird in die Begründung aufgenommen.


Rechtsgrundlagen:
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 22, 50 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV und der 18. BImSchV sowie Art. 13 Seveso-III-Richtlinie.“

Abwägung (Fazit):
Die Festsetzungen zum Schallschutz werden entsprechend den Textvorschlägen des Ing.Büros umformuliert und die Begründung, wie vom Landratsamt angeregt, ergänzt.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Abteilung Technischer Umweltschutz, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Festsetzungen unter A 11 Immissionsschutz sowie die Begründung werden ergänzt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.07.2021 09:46 Uhr