Planer- und Verwaltungsanregungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 22.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 22.06.2021 ö 2.3

Sachverhalt

Im Rahmen von Arbeitsgesprächen sind folgende Punkte aufgefallen:

  • Begrünungszwang bei Pultdachbebauung:

Zu den Dachlandschaften ist festgesetzt, dass sofern ein Pultdach errichtet wird, dies zu begrünen ist. Im Falle der Bauräume 1 bis 3 ist dies durch die knappen Flächen zur Retention zwingend erforderlich. Im Falle der übrigen Baugrundstücke, auf denen grundsätzlich ausreichend Flächen für Retentionsmulden vorhanden sind, ist ein Gründach nicht zwingend. Hier könnte die Nutzung von PV-/Solaranlagen in Betracht gezogen und von der Begrünungspflicht abgesehen werden.

Eine erneute Prüfung des Sachverhaltes hat ergeben, dass Anlagen zur Nutzung von PV-/Solarenergie und ein zum Zwecke der Regenrückhaltung ausgebildetes Gründach sich nicht grundsätzlich ausschließen. Zwar erschweren diese Anlagen den Wuchs der Bepflanzung, schmälern jedoch nicht die Funktion der Wasserrückhaltung. Insofern genügt es, die Festsetzung A 6.7. wie folgt anzupassen:

„Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sind auf Satteldächern sowie an Wand- und Dachflächen von Nebenanlagen (Gartenhäuser) und untergeordneten Gebäudeteilen (z.B. Terrassenüberdachung) zulässig. Auf Pult- und Flachdächern sind sie zulässig, sofern durch die Dimensionierung der darunterliegenden Substratschicht, die Funktion der Regenwasserrückhaltung gewährleistet werden kann…“ Die Begrünung wird entsprechend angepasst.

  • Carports Baugrundstück 3 a bis c

Aus einem Gespräch mit den Stadtwerken hat sich ergeben, dass bei den Parzellen 3 a bis c ggf. Schwierigkeit bei Erschließung entstehen können, sofern die Carportflächen komplett überbaut werden. Dies jedoch ist nicht Planungsziel. Zwar ist in der Planzeichnung die Fläche zwischen Hauptgebäude und Straße als „Fläche für Carports“ festgesetzt, jedoch soll je Gebäude höchstens ein Einzelcarport überdacht werden, die übrige Fläche ist Zufahrt/ Stellplatz. Ein zweiter überdachter Stellplatz ist für die Grundstücke 3 a, b und c im Garagenhof untergebracht. Um der Detailplanung nicht vorzugreifen, soll die konkrete Lage der Carports nicht vorbestimmt werden. Festsetzung 5.2 wird dahingehend konkretisiert: „In den Flächen für Carports darf je Baugrundstück nur ein Einzelcarport errichtet werden, auf den übrigen Flächen sind neben Zufahrten auch offene Stellplätze und Nebenanlagen zulässig. An der Grundstücksgrenze errichtete Einzelcarports dürfen als Doppelcarport ausgebildet werden.“

  • Höhenfestsetzung:
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in den Höhenfestsetzungen A 3.6 der Zusatz ergänzt, dass die Höhenkote „je Bauraum“ gilt.

  • Vorgeschlagene Grundstücksgrenze:

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die vorgeschlagene Grundstücksgrenze von den Hinweisen in die rechtlich bindenden Festsetzungen verschoben.
Unter „3 Maß der baulichen Nutzung“ wird der Punkt „Abgrenzung unterschiedlicher Maße der baulichen Nutzung, hier: Baugrundstück“ eingeführt. Die gestrichelte Linie wird zudem besser lesbar (fett) dargestellt.

  • Festsetzung A 10.3: Ersatzpflanzungen auch für ausgefallene Bäume:

Der Gemeinde ist es ein Anliegen klarzustellen, dass eine Pflicht für Ersatzpflanzung nicht nur für die zu erhaltenden Bäume gilt, sondern auch für die zu pflanzenden.
Eine Pflanzung impliziert immer auch den dauerhaften Erhalt. Um dies deutlich herauszustellen, wird die Pflicht zur Ersatzpflanzung für A.10.2 (Erhalt) und A 10.3 (zu pflanzend) wie folgt formuliert:

„Die gemäß A 10.2 bis A10.4 zu erhaltenden bzw. zu pflanzenden Gehölze sind zu erhalten, zu schützen und zu pflegen, abgängige festgesetzte Bäume und Sträucher sind in einer gleichwertigen Art in der geregelten Pflanzqualität gemäß Punkt 10.6 1 zu ersetzen.“ Die Begründung wird entsprechend angepasst.“

  • Flächenbilanz in der Begrünung:

Durch eine zeichnerische Anpassung der Straßenfläche im Bereich des Birkenweges wurde die Fläche der öffentliche Verkehrsfläche geringfügig vergrößert. Dies wird in der Flächenbilanz der Begründung angepasst: öffentliche Verkehrsfläche statt 1.725 m² nun 1.732 m².

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt Kenntnis davon, dass der Bebauungsplan in folgenden Bereichen angepasst/geändert/ergänzt wird:
- A 6.7 PV/-Solarenergie bei allen Dachformen möglich
- Carports als Einzelcarports
- Höhenfestsetzung
- Grundstücksgrenze
- A. 10.5 neu: Regelung von Ersatzpflanzungen
- Begründung: Flächenbilanz

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.07.2021 09:46 Uhr