Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. 1027/1 der Gemarkung Amperpettenbach (Westerndorf) vor.
Es ist geplant das Wohnhaus im Ausmaß von 10 m Breite und 16 m Länge als E+D zu errichten. An der nördlichen Grundstücksgrenze ist eine Garage mit den Maßen 6 m x 9 m geplant. Ein Nebengebäude soll an der westlichen Grundstücksgrenze mit 6 m x 6 m realisiert werden.
Das Grundstück FlNr. 1027/1der Gemarkung Amperpettenbach liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Bauvorhaben im Außenbereich werden nach § 35 BauGB beurteilt. Ein sog. privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) scheidet aus.
Sonstige Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Ein sog. Öffentlicher Belang ist z.B. die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche der Landwirtschaft.
Ein begünstigtes sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB liegt nicht vor.
Erschließung:
Die Erschließung muss gesichert sein, d.h. es muss sichergestellt sein, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung des Vorhabens benutzbar sein werden.
-Die Straßenerschließung ist gesichert.
-Die Abwasserbeseitigung ist nicht gesichert. Das Grundstück liegt an keiner öffentlichen Abwasserentsorgungsleitung an.
-Die Trinkwasserversorgung ist nicht gesichert.
-Die Löschwasserversorgung ist nicht gesichert.
In der Gesamtbetrachtung kommt die Verwaltung zum Ergebnis, dass zum vorliegenden Antrag das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden kann.
Ergänzender Hinweis:
Im Bereich des Standortes des geplanten Nebengebäudes verläuft eine öffentliche Niederschlagswasserverrohrung. Die Rohrleitung darf nicht überbaut werden.