Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 08.09.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.4

Sachverhalt

Die Deutsche Bahn AG hat wie folgt Stellung genommen:

„…Gegen den Vorentwurf „sachlicher und räumlicher Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen“ bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

Innerhalb des Geltungsbereichs der o.g. Bauleitplanung verlaufen folgende planfestgestellte Leitungen:
  • 110 kV Bahnstromleitung Nr. 411 Landshut_Karlsfeld, Mast Nr. 720 bis 730
  • 110 kV Bahnstromleitung Nr. 419 Abwz. Röhrmoos, Mast Nr. 2 bis 14.

Seitens der DB Energie GmbH bestehen gegen das o.g. Verfahren keine Bedenken, wenn die in der Stellungnahme der DB Energie Az. I ET-S-S 3 Ba (411,419) (siehe Anlage) vom 03.09.2021 benannten fachtechnischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigt und eingehalten werden.

Für Rückfragen zu diesem Schreiben bitten wir sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht,…, zu wenden.

Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.“

Im vorgenannten Schreiben der DB Energie GmbH vom 03.09.2021 wurde folgendes mitgeteilt:

„…
  1. Wir haben die o.g. Flächennutzungsplanänderung auf die Belange der DB Energie GmbH – hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft. Innerhalb des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung verlaufen die o.g. planfestgestellten 110-kV-Bahnstromleitungen mit jeweils einem Schutzstreifen bis zu beidseits von je 30 m bezogen auf die jeweilige Leitungsachse, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.
  2. Maßgebend sind die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandenen Leitungstrassen.
  3. Innerhalb des Schutzstreifens muss mit Beschränkungen der Bauhöhen von Bauwerken (wie z.B. Gebäude, Wege, Straßen, Brücken, Verkehrs-, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz-, Signal-, Werbe-, Leitungs-, Bewässerungs- und Energieversorgungsanlagen sowie Lagerstätten, - halden usw.) gerechnet werden. Pläne für alle Bauwerke innerhalb der Schutzstreifen müssen uns deshalb durch den Maßnahmenveranlasser zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden. Für eine Spezifizierung der Einschränkungen sind Angaben über die geplanten Bauwerke hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in Meter ü.NN (z.B. für Fahrbahnoberkanten, Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, Anlagenhöhen usw.) zwingend erforderlich.
  4. Die Standsicherheit der Bahnstromleitungs-Maste muss gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die jeweilige Mastmitte dürfen Abgrabungen, Aufschüttungen, Bohrungen, Lagerungen von Materialien, Bebauungen und Bepflanzungen nicht durchgeführt sowie Verkehrsflächen nicht ausgewiesen werden. Das sich daran anschließende Gelände darf höchstens mit einer Neigung von 1:1,5 abgetragen werden.
  5. Die Zufahrt zu den Masten der o.g. Bahnstromleitungen muss jederzeit für LKW uneingeschränkt gewährleistet sein (ggf. notwendige Schleppkurven müssen für langsam fahrende 3-Achser-LKW ausreichend dimensioniert sein).
  6. Änderungen des Geländeniveaus – auch temporär – (wie z.B. durch Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Stapelungen, Haufwerke usw.), dürfen innerhalb der Schutzstreifen nicht ohne weiteres durchgeführt werden.
  7. Einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern kann innerhalb der Schutzstreifen nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Die Endwuchshöhe der Pflanzungen darf daher – ausgehend vom bestehenden Geländeniveau – in der Regel 3,5m nicht überschreiten. 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.

Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren…“

Abwägung:
110-kV-Bahnstromfernleitungen sind vom sachlichen Anwendungsbereich des Teilflächennutzungsplans nicht berührt. Beeinträchtigungen der angeführten Belange sind im Übrigen mit der vorliegenden Planung auch deshalb nicht verbunden, da gegenüber der geltenden Rechtslage keine neuen Vorhaben zugelassen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Bahn AG zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen zum Planstand Vorentwurf des Teilflächennutzungsplan sind nicht angezeigt. Eine Regulierung von 110 kV-Hochspannungsleitungen ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Diese sieht ausschließliche Konzentrationszonen für Höchstspannungsfreileitungen vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2021 10:05 Uhr