Stellungnahme der TenneT TSO GmbH vom 07.09.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.10

Sachverhalt

Die TenneT TSO GmbH teilte folgendes mit:

„…die übermittelten Unterlagen über den Erlass eines sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen Haimhausen haben wir gesichtet. 

Ihrer Planung widersprechen wir (§ 7 Satz 1 und 2 BauGB) ausdrücklich und nehmen dazu nach einer kurzen Darstellung zum Sachverhalt (unter 1.) wie folgt Stellung (siehe .2, 3. und 4.):

  1. Betroffene Vorhaben der TenneT TSO GmbH 
Die TenneT TSO GmbH als Betreiberin von Energieversorgungsnetzen ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG dazu verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. In dem Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplans (TeilFNP) verläuft die 380/220/110-kV-Leitung Oberbachern-Neufinsing, Ltg. Nr. B108. Zugleich verläuft das im Raumordnungsverfahren befindliche Vorhaben Nr. 47 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) auf Ihrem Gemeindegebiet. Die Darstellungen des TeilFNP betreffen ausweislich der zeichnerischen Darstellungen des Entwurfs und dessen Begründung den Verlauf des Vorhabens Nr. 47 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes „Oberbachern-Ottenhofen“ auf Ihrem Gemeindegebiet. Konkret planen Sie die Ausweisung einer Konzentrationszone gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinsichtlich der Alternativtrasse „Haimhausen Süd“.

  1. Rechtliche Unzulässigkeit
Der Erlass eines TeilFNP zur Darstellung von Konzentrationszonen für Höchstspannungsfreileitungen durch eine Gemeinde ist unzulässig. Als Gemeinde sind Sie nicht berechtigt, im Flächennutzungsplan Vorrangflächen mit Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (sog. „Konzentrationszonen“) für überregionale Versorgungleitungen darzustellen. Denn die in §§ 29 bis 37 BauGB sind aufgrund des in § 38 Satz 1 BauGB normierten Fachplanungsvorrangs nicht anwendbar. Daher handelt es sich bei der Höchstspannungsleitung bereits nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben, das Gegenstand einer Ausweisung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sein könnte. Ungeachtet dessen, fehlt ein einschlägiger Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB. Es fehlt damit die originäre bauleitplanerische Planungszuständigkeit für die der Fachplanung zugeordneten Höchstspannungsleitung Oberbachern-Ottenhofen mit bundesweiter Bedeutung.

Abwägung:
Bei Höchstspannungsfreileitungen handelt es sich um Vorhaben von überörtlicher Bedeutung, die in den Anwendungsbereich des § 38 BauGB fallen. § 38 S. 1 HS. 1 BauGB führt zwar dazu, dass die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde an einem Planfeststellungsverfahren oder sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung beteiligt wird. Dennoch entfalten die §§ 29 bis 37 BauGB jedenfalls mittelbare Wirkung auf Vorhaben i.S.d. § 38 BauGB. Gem. § 38 S. 1 HS. 2 BauGB sind städtebauliche Belange zu berücksichtigen. Diese Vorschrift – die der Sicherung und Aufrechterhaltung des in Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung dient und der daher verfassungsrechtliches Gewicht beizumessen ist – führt dazu, dass die Vorgaben der kommunalen Bauleitplanung als Belang mit in die fachplanerische Abwägung einzustellen ist. Die §§ 30 ff. BauGB fungieren nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei als zu berücksichtigende Orientierungshilfen (BVerwG, U. v. 04.05.1988, Az. 4 C 22/87). Zusätzlich findet im Anwendungsbereich des § 38 BauGB gem. § 38 S. 2 BauGB die Anpassungspflicht öffentlicher Planungsträger an den Flächennutzungsplan gem. § 7 BauGB weiterhin Anwendung. Danach sind öffentliche Planungsträger an die Vorgaben eines Flächennutzungsplans gebunden, soweit sie dem Plan nicht widersprochen haben. Ein Widerspruch ist gem. § 7 S. 5 BauGB wiederum nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen.
Trotz des grundsätzlichen in § 38 BauGB normierten Fachplanungsprivilegs hat der Träger der Fachplanung die Vorgaben der kommunalen Bauleitplanung mindestens in den Abwägungsvorgang einzustellen, im Fall des § 7 BauGB sogar zwingend zu beachten.
§ 38 BauGB führt somit nicht zu einem Ausschluss der §§ 29 bis 37 BauGB, sondern lediglich zu einer Abschwächung der Rechtswirkungen. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verweist für seinen Anwendungsbereich auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, also auch Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Bei Höchstspannungsfreileitungen handelt es sich um Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen. Der kommunale Plangeber schafft durch die vorliegende Planung einen zusätzlichen öffentlichen Belang, der im Rahmen der Fachplanung Berücksichtigung finden muss und dem das Gewicht der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten kommunalen Planungshoheit beizumessen ist. Die beabsichtigte Teilflächennutzungsplanung verfolgt zulässige Ziele. Die Einwendung der rechtlichen Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

 
  1. „Inhaltliche Mängel
Aber auch unabhängig von der Unzulässigkeit der Darstellung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsfreileitungen fehlt es dem Vorentwurf des TeilFNP an einer gerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.

  1. Insbesondere schränkt die ausgewiesene Konzentrationsfläche des TeilFNP die Planungs- und Entscheidungsmöglichkeiten des im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) in der Anlage unter Nr. 47 aufgeführten und derzeit im Raumordnungsverfahren befindliche Vorhaben Oberbachern-Ottenhofen aus folgenden Gründen erheblich ein:

  • Ihr TeilFNP beschränkt sich im Wesentlichen auf den zum Raumordnungsverfahren eingereichten Korridor der Variante „Haimhausen Süd“. Der Alternativkorridor „Haimhausen Nord“ wird im Ergebnis Ihrer Prüfung in sehr knappen Worten als raumunverträglich angesehen und nicht dargestellt. Wie in den Unterlagen zum Raumordnungsverfahren im Variantenvergleich (Anlage F) dargestellt, ist eine eindeutige Festlegung auf einen Korridor „Haimhausen Nord“ oder „Haimhausen Süd“ – anders als Sie es darstellen – nicht möglich. Dieser Bewertung liegen sowohl raumordnerische Belange als auch Umweltbelange (siehe dazu nachfolgend) zu Grunde.“

Abwägung:
Eine sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange wurde vorgenommen. Es wurden die acht ursprünglichen Schutzgüter des UVPG untersucht und hinsichtlich des Ersatzneubaus einer Höchstspannungsfreileitung bewertet. Eine ausführliche Standortanalyse und -bewertung ist der Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans („Bewertungsmethodik“) zu entnehmen. Zu dieser zählen auch zehn Pläne mit den Nummern 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 7c, 8a und 8b. Während es sich bei den ersten sieben um Bewertungskarten zu den einzelnen Schutzgütern nach UVPG handelt, bilden die Pläne 8a und 8b den sogenannten Raumwiderstand ab, einmal ohne (auf Grundlage des Plans 7b) und einmal mit Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklungen (auf Grundlage des Plans 7c, siehe auch Umweltbericht Abb. 3 auf Seite 31). Gegenstand der Bestandsanalysen und Bewertungen der Schutzgüter ist der gesamte Geltungsbereich mit den darin befindlichen Suchkorridoren Haimhausen Nord und Haimhausen Süd. Diesem Raumwiderstand – einer Veranschaulichung der Empfindlichkeit der Landschaft – wird die potentielle Eignung der beiden Trassenvarianten überlagert. Somit ist eine erste Abwägungsgrundlage für die Gemeinde im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans vorhanden. Hier ist im Ergebnis keine der beiden Trassen augenscheinlich günstiger als die andere. Somit kann eine zweite Abwägungsgrundlage für die Gemeinde im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans entwickelt werden. Hier ist im Ergebnis die Südvariante etwas günstiger als die Nordvariante, die die Siedlungsentwicklung der Gemeinde mit Wohnbebauung erheblich beschneiden und einschränken würde. Zudem ist bei der Südvariante eine Bündelung mit weiteren Versorgungsleitungen, z.B. mit vorhandenen Freileitungen, aber auch mit linearen Infrastrukturen, z.B. Bundesautobahn A92, möglich. Eine Neubelastung sowie eine Zerschneidung von bisher unberührten Landschaftsausschnitten kann somit vermieden werden. Private Belange konnten durch Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 BauGB oder am Erörterungstermin vorgebracht werden, sodass diese im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Hier erfolgten keine Einwendungen. Haimhausen Nord wurde im Zuge der Alternativenprüfung als Möglichkeit aufgeführt. Kriterien, die aus Sicht der Gemeinde gegen die Variante Haimhausen Nord sprechen, werden kompakt wiedergegeben. Die Bewertungsmethodik (Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans) mit Schutzgutbewertung und Raumwiderstand ergab keinen Vorzug für eine der beiden Varianten. Erst nach Einbeziehung der zukünftigen Siedlungsentwicklungen und der kommunalen Planungsabsichten stellt sich die Variante Haimhausen Süd als seitens der Gemeinde weiterzuverfolgende Trassenvariante dar. Die Einwendungsführerin verkennt in ihrer Einwendung die zugrunde liegende Entscheidung. Die Gemeinde fällt mit der vorliegenden Planung gerade eine eigene planerische Entscheidung und führt keine reine Alternativenprüfung anhand von öffentlichen Belangen durch. Es ist gerade das Wesen der kommunalen Bauleitplanung, nach Abwägung der betroffenen Belange sich für eine bestimmte Planung zu entscheiden und dadurch planerische Vorgaben zu schaffen. Dass in diesem Zuge bestimmten Belangen der Vorzug gegenüber anderen Belangen gegeben wird, ist gerade Ausfluss der den Kommunen in Art. 28 Abs. 2 GG überantworteten Aufgabe der kommunalen Planungshoheit. Es geht vorliegend um eine – im Rahmen des Abwägungsgebots – freie planerische Entscheidung der Gemeinde. Das Bundesverwaltungsgericht spricht insofern von einer planerischen „Gestaltungsfreiheit“ (BVerwG, U. v. 12.12.1969, Az. 4 C 105.66, Rn. 20, zitiert nach juris). Es ist somit unzutreffend, dass die Gemeinde die Nordvariante als „raumunverträglich angesehen“ hat, vielmehr fällt die Gemeinde mit der Entscheidung für eine südliche Trasse nach intensiver Abwägung der betroffenen Belange eine eigene planerische Entscheidung.



  • „Das Vorhaben Oberbachern-Ottenhofen umfasst im Bereich der Gemeinde Haimhausen auch die Wiederherstellung der Anbindung der derzeit auf der Bestandsleitung mitgeführten 110-kV-Leitung des Bayernwerks an das UW Unterschleißheim. Ziel der TenneT ist es eine mit dem Bayernwerk sinnvolle Lösung für den ausgewiesenen Raum des Teilflächennutzungsplans zu erarbeiten. Dies kann aber erst im Zuge der vertiefenden Planung in Richtung Planfeststellungsverfahren entwickelt werden. Durch die Festlegung der Konzentrationsfläche im Süden werden sowohl der TenneT als auch dem Bayernwerk Möglichkeiten genommen, alle möglichen Alternativen unvoreingenommen zu prüfen.“

Abwägung:
Die Regelungswirkung des vorliegenden Teilflächennutzungsplans beschränkt sich ausschließlich auf die Ausschlusswirkung von Höchstspannungsfreileitungen außerhalb der Konzentrationsflächen. Die Konzentrationsfläche bezieht sich ausschließlich auf Höchstspannungsfreileitungen. Hierdurch wird die Alternativensuche für den Verlauf einer 110 kV-Leitung nicht beeinträchtigt. Ferner sind 110 kV-Hochspannungsleitungen nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Eine unvoreingenommene Prüfung des Verlaufs von 110 kV-Leitungen wird durch die vorliegende Planung daher nicht beeinträchtigt.


  1. „Entgegen § 1 Abs. 7 BauGB stellt der Vorentwurf auch die rechtlichen Voraussetzungen für unser Vorhaben und maßgebliche Belange nicht dar. Das Abwägungsgebot ist das zentrale Gebot rechtsstaatlicher Planung. Es ist gleichermaßen bestimmend für den planerischen Entscheidungsvorgang wie auch für die Beurteilung des Ergebnisses der Planung. Nach der Rechtsprechung muss insoweit eine Abwägung stattgefunden haben, es müssen alle erforderlichen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen worden sein, die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden und der Ausgleich der Belange muss sachangemessen erfolgen (siehe zum Ganzen Krautzberger, in: EZBK, BauGB vor § 1 Rn.27, beck-online). Wesentlich ist dabei vor allem auch die Zusammenstellung des „Abwägungsmaterials“, d.h. die Ermittlung und Bewertung der von der jeweiligen Planung berührten öffentlichen und privaten Belange, die hier unseres Erachtens unzureichend erfolgt ist. Nachfolgende gehen wir daher thematisch auf die relevanten Inhalte des TeilFNP ein, welchen wir aus unserer Sicht widersprechen müssen.“

Abwägung:
Die Gemeinde beabsichtigt eine sachgerechte Berücksichtigung des einzustellenden Abwägungsmaterials, weist aber darauf hin, dass nach Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Belange eine eigene planerische Entscheidung der Gemeinde zu treffen ist, bei der sie eigene Bewertungsschwerpunkte setzen darf und – dies entspricht dem Wesen einer planerischen Entscheidung – bestimmten Belangen den Vorzug gegenüber anderen Belangen geben muss.


„Erdverkabelung
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Formulierung „denkbare Erdverkabelung“ (S.3 der Begründung zum TeilFNP) fehlerhaft ist. Die Möglichkeit einer Erdverkabelung im Bereich der Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung ist in § 4 BBPlG abschließend geregelt. Außerhalb der dort sog. Pilotprojekte ist eine Erdverkabelung nicht zulässig (BVerwG Beschluss vom 27.07.2020 – 4 VR 7/19, Rn.103ff). Das Vorhaben Oberbayern-Ottenhofen gehört nicht zu den in der Anlage zum BBPlG mit „F“ gekennzeichneten Pilotprojekten.“

Abwägung:
Die derzeitige gesetzliche Regelung zur Ausführung von Erdverkabelungen ist der Gemeinde bekannt. Diese ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Hierzu wird keine Aussage getroffen. Der Teilflächennutzungsplan behandelt ausschließlich Konzentrationsflächen für Höchstspannungsfreileitungen. Die Gemeinde weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass nach ihrer rechtlichen Auffassung – insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Beschlusses des BVerwG vom 27.07.2020 (Az. 4 VR 7/19 u.a.) – eine Erdverkabelung im Anwendungsbereichs des EnLAG zwar nicht von der Planfeststellungsbehörde verlangt werden kann, die Genehmigung einer Erdverkabelung aber gerade nicht ausgeschlossen wäre, soweit der Vorhabenträger eine Erdverkabelung als die vorzugswürdige Variante betrachtet und entsprechend beantragt.


„Zusätzliche Trasse durch die Nordvariante
In der Begründung Ihres TeilFNP wird angegeben, dass mit der Variante „Haimhausen Nord“ eine zusätzliche Trasse geschaffen würde, da die Bestandstrasse als 110 kV-Leitung (Bahnstrom) verbliebe (s.10). Wir gehen davon aus, dass mit der 110 kV-Leitung die Leitung der Bayernwerke gemeint ist, die auf dem Gestänge der 380-kV-Bestandsleitung derzeit mitgeführt wird. Die Bahnstromleitung der DB Energie kreuzt die Bestandsleitung der TenneT zwischen M 32 und M 33 sowie zwischen M 36 und 37 im Bestand und wird für den Ersatzneubau nicht angetastet. Ebenso wenig wird die 110 kV-Leitung der Bayernwerke zwischen M 35 und 36 nach Freising angetastet. Für die auf dem Gestänge der 380kV-Bestandsleitung derzeit mitgeführte 110 kV-Leitung der Bayernwerke wird im Zuge der vertiefenden Planungen in Vorbereitung auf das Genehmigungsverfahren eine sinnvolle Lösung gesucht. Dies bedeutet nicht zwangsweise, dass die 110 kV-Leitung auf dem Bestandsgestänge der 380 kV-Leitung verbleibt und eine zweite Leitungstrasse geschaffen wird. Unser Anliegen ist eine raum- und umweltverträgliche, wirtschaftliche sowie rechtlich zulässige Lösung zu finden, die für den ohnehin schon vorbelasteten Raum eine Entlastung darstellen kann.“

Abwägung:
Der Hinweis auf die fehlerhafte Bezeichnung der angesprochenen 110 kV-Leitung als „Bahnstrom“ ist zutreffend. Gemeint ist die 110 kV-Leitung der Bayernwerk Netz GmbH, die auf dem Gestänge der 380 kV-Bestandsleitung derzeit mitgeführt wird. Die Begründung wird entsprechend angepasst. Inwiefern die 110-kV-Leitung weiter auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung mitgeführt werden kann, oder auf dem jetzigen Gestänge verbleibt, kann erst durch eine vertiefte Planung festgestellt werden. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass eine Doppelbelastung durch einen Teilrückbau der Bestandstrasse und den Ersatzneubau bestünde und zum derzeitigen Planungsstand nicht ausgeschlossen werden kann und vom der Einwendungsführerin auch explizit nicht ausgeschlossen wird. Vielmehr wird im Erläuterungsbericht der TenneT TSO GmbH zum Raumordnungsverfahren auf Seite 23 wortwörtlich auf die „Einkürzung der Bestandsmaste 32-39 um die Höchstspannungsebenen“ und da Bestehenbleiben der 110-kV-Traversen an den Bestandsmasten verwiesen. Bei einer Realisierung der Südvariante wird auf einen vollständigen Rückbau der Bestandsmasten inklusive der 110-kV-Traversen hingewiesen (siehe Seite 24 im Erläuterungsbericht).
Auch wenn nach den Angaben der Einwendungsführerin im Fall der Realisierung der Nordvariante eine Doppelbelastung durch zwei verbleibende Trassen nicht zwingend auftreten muss, wird dieser Gefahr angesichts der vorliegenden Unterlagen im Raumordnungsverfahren und der Äußerungen der Einwendungsführerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit beigemessen. Dieser Umstand wird – unter der Berücksichtigung, dass auch im Fall der Nordtrasse ein vollständiger Rückbau der Bestandstrasse nicht ausgeschlossen ist – in die Abwägung eingestellt. Die nicht auszuschließende Doppelbelastung ist dabei nicht letztentscheidend für die Trassenwahl der Gemeinde, stellt aber in Gesamtschau und Abwägung aller betroffenen Belange einen weiteren Grund dar, der zu Gunsten der Südtrasse in die Abwägung eingestellt wird.


„Schutzgut Mensch und Wohnumfeld
Die Konzentrationsfläche für Höchstspannungsleitungen wird im Hinblick auf das Schutzgut Mensch und Wohnumfeld u.a. aus der Empfindlichkeit des Wohnumfeldes abgeleitet. In der Restriktionsanalyse (Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans) werden die Aussagen zum Wohnumfeld im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2020) zugrunde gelegt und entsprechend Abstandsflächen (Puffer) um Wohngebäude und Wohngebiete gelegt.* Die Abstandsflächen sind in der Anlage 7a dargestellt. In der Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans werden sie als „Mindest-Abstandsflächen“ bezeichnet. Der Verwendung dieser Begrifflichkeit wird widersprochen. Es handelt sich bei den in Nr. 6.1.2 LEP (2020) in Bezug auf den Neubau und Ersatzneubau von Hochspannungsleitungen festgelegten Abstände zu Wohngebäuden um einen Grundsatz der Raumordnung, der – anders als Ziele der Raumordnung – der Abwägung zugänglich ist. Außerdem handelt es sich bei den im LEP festgelegten Abstandsvorgaben auch dem Wortlaut („sollen“) nach schon nicht um feste Werte, die einzuhalten sind, sondern um eine Regelvermutung, die besagt, dass bei Einhaltung der Abstandswerte eine ausreichende Wohnumfeldqualität gewährleistet ist. Das schließt gerade nicht aus, dass eine Unterschreitung in Bezug auf die in Ziff. 6.1.2.1. Spiegelstrich in a) bis c) genannten (Wohn-)nutzungen zulässig sein kann. Im Übrigen ist insoweit unklar, warum bei der Aufzählung auf S. 13 der Anlage 1 auf „Gebiete mit dauerhaftem Aufenthalt von Menschen“ Bezug genommen wird. Diese Kategorie findet sich im LEP (2020) in Ziff. 6.1.2 nicht. Dort wird auf Wohngebäude und Wohnnutzungen abgestellt. Auch unter b) werden konkrete Nutzungen genannt (Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen). Allein auf diese Nutzungen bezieht sich der Wortlaut des LEP (2020). Weitere Nutzungen sind demnach nicht von dem Grundsatz der Raumordnung erfasst, der wie bereits ausgeführt, der Abwägung zugänglich ist. 

*Entgegen der methodischen Vorgehensweise in Anlage 1 beziehen sich die 400m Abstandswerte des LEP Bayern auf Wohngebäude in Gebieten, in denen Wohnen nicht nur ausnahmsweise zulässig ist. In Mischgebieten ist Wohnnutzung zulässig, daher wäre der 400m Abstandswert anzuwenden. In der Bestandskarte Mensch (Anlage 7a) sind aber offensichtlich Mischgebiete mit einem Abstandspuffer von 400m versehen.“

Abwägung:
Anmerkung: Der Verweis in der Fußnote der Stellungnahme (unter *aufgeführt) ist in sich widersprüchlich. In der vorliegenden Bewertung in Karte 7b wurden die Mischgebiete mit 200m gepuffert. Die Abstandsvorgaben aus dem LEP, Ziff. 6.1.2 lauten: „Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Innenbereich gemäß § 34 BauGB, es sei denn Wohngebäude sind dort nur ausnahmsweise zulässig.“ In Mischgebieten sind Wohngebäude allgemein zulässig, deshalb ist hier die 400 m-Vorgabe anzuwenden. (Nicht darunter fallen beispielsweise Gewerbegebiete, da dort (Betriebsleiter-)Wohngebäude nur ausnahmsweise zulässig sind.) Der Einwand wurde geprüft. Die Bewertung wird insofern korrigiert, als in Karte 7b nun ein 400 m Puffer zu Mischgebieten vorgesehen wird, entsprechend der Vorgaben unter Ziff. 6.1.2 des LEP. Der Puffer um Mischgebiete wird von 200 m auf 400 m erhöht. Dementsprechend ändert sich auch der Raumwiderstand geringfügig (minimal größere Flächen mit Einstufung „hoch“, was augenscheinlich jedoch nicht wahrnehmbar ist). Auch wenn es sich bei den Abstandswerten laut LEP (2020) um Regelvermutungen handelt, stellt die Einhaltung dieser den bestmöglichen Schutz des Menschen dar. Wie bereits erläutert, ist der Schutz der Menschen besonders zu berücksichtigen. Daher wird die Einstufung mit „hoch“ von der Gemeinde bewusst weiter beibehalten.
Die Anwendung der Vorgaben von Ziff. 6.1.2 des LEP wird von der Gemeinde dabei als sachgerechtes Abwägungskriterium – und entgegen der Auffassung der Einwendungsführerin gerade nicht als Ausschlusskriterium (vgl. hierzu z.B. das Überspannungsverbot gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 26. BImSchV bei der Prüfung des Schutzguts „Mensch“) – behandelt.



„Wegen der dem Grundsatz der Raumordnung zu Grunde liegenden Abweichungsmöglichkeit wäre das Restriktionsniveau bzw. die Empfindlichkeit nicht – wie in Ihrem Entwurf – als hoch sondern als mittel anzusetzen. Die durch die hohe Empfindlichkeit entstandene hohe Gewichtung des Schutzgutes Mensch in der Begründung zur Ableitung der Konzentrationsfläche für Hochspannungsleitungen wird insofern widersprochen. Aus der Unterlage zum Raumordnungsverfahren, Anlage A, Raumverträglichkeitsstudie lässt sich die Bedeutung der Einhaltung der Abstandswerte für den Wohnumfeldschutz bei der Gewichtung der Trassenvarianten nicht ableiten. Beide Trassenkorridore Haimhausen Nord und Haimhausen Süd sind in etwa gleichwertig. Es verbleiben bei der Gesamtbetrachtung jeweils zwei Wohngebäude im Außenbereich, für die der Wohnumfeldschutz nicht gewährleistet ist (siehe Unterlagen zum Raumordnungsverfahren, Anlage A, Raumverträglichkeitsstudie, Kap. 6.3.3.5 und 6.3.3.6).“

Abwägung: 
Die Gewichtung dieser obliegt im Rahmen einer sachgerechten Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB der Gemeinde. Eine sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange wurde vorge­nommen. Es wurden die acht ursprünglichen Schutzgüter des UVPG unter­sucht und hinsichtlich des Ersatzneubaus einer Höchstspannungs-Freileitung bewertet. Eine ausführliche Standortanalyse und –bewertung ist der Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan („Bewertungsmethodik“) zu entnehmen. Zu dieser zählen auch zehn Pläne mit den Nummern 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 7c, 8a und 8b. Während es sich bei den ersten sieben um die Bewertungskarten zu den einzelnen Schutzgütern nach UVPG handelt, bilden die Pläne 8a und 8b den sog. Raumwiderstand ab, einmal ohne (auf Grundlage des Plans 7b) und einmal mit Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklungen (auf Grundlage des Plans 7c, siehe auch Umweltbericht Abb. 3 auf Seite 31). Gegenstand der Bestandsanalysen und Bewertungen der Schutzgüter ist der gesamte Geltungsbereich mit den darin befindlichen Suchkorridoren Haimhausen Nord und Haimhausen Süd. Diesem Raumwiderstand einer Veranschaulichung der Empfindlichkeit der Landschaftwird die potenzielle Eignung der beiden Trassenvarianten überlagert. Somit ist eine erste Abwägungsgrundlage für die Gemeinde im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes vorhanden. Hier ist im Ergebnis keine der beiden Trassen augenscheinlich günstiger als die Andere. Somit kann eine zweite Abwägungsgrundlage für die Gemeinde im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes entwickelt werden. Hier ist im Ergebnis die Südvariante etwas günstiger als die Nordvariante, die die Siedlungsentwicklung der Gemeinde mit Wohnbebauung erheblich beschneiden und einschränken würde. Zudem ist bei der Südvariante eine Bündelung mit weiteren Versorgungsleitungen, z. B. vorhandenen Freileitungen, aber auch linearen Infrastrukturen, z. B. Bundesautobahn A 92, möglich. Eine Neubelastung sowie eine Zerschneidung von bisher unberührten Landschaftsausschnitten kann somit vermieden werden. Private Belange konnten durch Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 BauGB oder am Erörterungstermin am 20.09.2021 vorgebracht werden, sodass diese im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Hier erfolgten keine Einwendungen. Haimhausen Nord wurde im Zuge der Alternativenprüfung als Möglichkeit aufgeführt. Kriterien, die aus Sicht der Gemeinde gegen die Variante Haimhausen Nord sprechen werden kompakt wiedergegeben. Die Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan, mit Schutzgutbewertung und Raum­widerstand ergab keinen Vorzug für eine der beiden Varianten. Erst nach Einbeziehung der zukünftigen Siedlungsentwicklung und der kommunalen Planungsabsichten stellt sich die Variante Haimhausen Süd als seitens der Gemeinde Haimhausen weiterzuverfolgende Trassenführung dar. Für die Gemeinde Haimhausen ist der Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger auch in zukünftig mit einer Wohnnutzung vorgesehenen Siedlungsgebieten, hier Misch­gebieten, von besonderer Bedeutung. Die Gemeinde sichert sich durch die Planung insbesondere auch langfristig ihre – auch im Regionalplan vorgesehenen – Entwicklungsmöglichkeiten. An der Gewichtung der Pufferflächen um Wohngebäude mit der Einstufung „hoch“ in der Karte 7b wird daher unverändert festgehalten. 


„In der Begründung zum Teilflächennutzungsplan wird ausgeführt, dass „im Ergebnis (einer ersten Abwägungsgrundlage) keine der beiden Trassen augenscheinlich günstiger als die andere“ sei (Begründung des TeilFNP S.7). Durch die Hinzunahme weiterer Gesichtspunkte, nämlich von Siedlungsentwicklungsflächen laut Regionalplan München (14) sei in einer zweiten Abwägungsgrundlage „die Südvariante etwas günstiger als die Nordvariante“ (Begründung des TeilFNP S.8). Dieser zweiten Abwägungsbegründung wird widersprochen. Die Siedlungsentwicklungsflächen liegen außerhalb des Trassenkorridors der Variante Haimhausen Nord. Mit den LEP-Abstandswerten von 400 m soll indirekt den Kommunen Entwicklungsmöglichkeiten, z.B. für Bau-, Gewerbe- und Erholungsgebiete, gegeben werden. Innerhalb des Korridors für die Variante Haimhausen Nord lässt sich eine Trasse entwickeln, so dass ein Abstand von 400 m zu vorhandenen Gebieten mit Wohnnutzung eingehalten werden kann und sich die Siedlungsentwicklungsflächen innerhalb des 400 m-Puffers befinden. Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Siedlungsentwicklung der Gemeinde mit Wohnbebauung erheblich beschnitten oder und eingeschränkt würde. Im Übrigen ist die methodische Vorgehensweise, die Siedlungsentwicklungsflächen ebenfalls mit einem Abstandswert von 400m zu puffern, nicht im Einklang mit den Aussagen des LEP (2020). Soweit geplante Wohnbauflächen zu berücksichtigen sind, gilt dies nur für Gebiete, „die gemäß den Bestimmungen eines Bebauungsplans vorgenannten Einrichtungen oder dem Wohnen dienen“.“

Abwägung:
Die künftige Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist ein weiteres Kriterium, das neben den acht Schutzgütern des UVPG Berücksichtigung in der Abwägung finden muss. Ansonsten würden durch die Trassenplanung zukünftige Entwicklungs­möglichkeiten der Gemeinde, insbesondere in Bezug auf Wohnbauland, erheblich eingeschränkt bzw. verhindert werden. Da es sich um zukünftige kommunale Planungen handelt, kann die Gebietskategorie noch nicht festgelegt werden. Um alle Gebietskategorien ermöglichen zu können, werden die Siedlungsentwicklungsflächen mit 400 m gepuffert, um dort auch unein­geschränkt Wohnnutzung zu ermöglichen. Hiervon ausgenommen ist das für eine Sicherung zukünftiger Arbeitsplätze ebenfalls bereits angedachte Gewerbe­gebiet an der B 13.

„Schutzgut Mensch-Immissionen
Für den vorsorgenden Immissionsschutz stellt alleine die 26. BImSchV die gesetzliche Grundlage dar. Die LEP Abstandswerte (LEP 2020) dienen dem Wohnumfeldschutz. Bei der Baubiologischen Faustregel (s. Begründung des TeilFNP S. 8) handelt es sich um keine Fachkonvention oder Ergebnis einer wissenschaftlichen Studie, sondern um eine persönliche Einschätzung eines Baubiologen (https://www.baubio-logisch.de/abstand-zu-hochspannungsleitungen/), die von den Wissenschaftlichen Diensten Deutscher Bundestag zitiert werden. Nach der 26. BImSchV, Verordnung über elektromagnetische Felder, sind bei einer Frequenz von 50 Hz unter Berücksichtigung § 3 Niederfrequenzanlagen und dem Anhang 1a die Grenzwerte von 5 kV/m für die elektrische Feldstärke und 100 µT für die magnetische Flussdichte einzuhalten. Die Vorgaben der 26. BImSchV sind für Hochspannungsfreileitungen zwingend einzuhalten. Die Grenzwerte zur Beurteilung von gesundheitlichen Risiken oder Beeinträchtigungen sind dort verbindlich geregelt. Diese Grenzwerte dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und begrenzen die elektromagnetischen Einwirkungen in Bereichen für den dauernden Aufenthalt der allgemeinen Bevölkerung auf eine elektrische Feldstärke von 5 Kilovolt pro Meter (kV/m) und auf eine magnetische Flussdichte Mikrotesla (µT). Die Vorgaben der 26. BImSchV orientieren sich an der Empfehlung Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) du sind geeignet, akute Beeinträchtigungen der Gesundheit wirksam zu verhindern. Sie werden zudem laufend von der Bundesstrahlenschutzkommission überprüft. Alle Höchstspannungsanlagen (also auch Erdkabel und Umspannwerke) von der Vorhabenträgerin werden so geplant, errichtet und betrieben, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht nur eingehalten, sondern deutlich unterschritten werden. Dies geschieht auch bei der theoretisch maximalen Auslastung, die in der Regel nur an wenigen Stunden im Jahr auftritt, direkt unter der Leitung. Diese Grenzwerte zum Schutze des Menschen vor Niederfrequenzanlagen gewährleisten laut dem Bundesamt für Strahlenschutz nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand bei Einhaltung dieser Grenzwerte einen Gesundheitsschutz der Bevölkerung auch bei Dauereinwirkung. Der einzuhaltende Grenzwert von 100 µT wird nämlich einen Meter über dem Erdboden direkt unterhalb der Leitung gemessen. Dieser Grenzwert wird hierbei am tiefsten Punkt einer Freileitung gemessen, welcher sich im Regelfall in Spannfeldmitte zwischen zwei Masten befindet. Selbstverständlich hält auch die neue – ebenso wie die bisherige Leitung – alle vorgeschriebenen Grenzwerte der 26. BImSchV ein und unterschreitet diese zum Teil deutlich. Dafür wird bei der Planung der Leitung Sorge getragen. Eine Gesundheitsgefährdung kann daher entsprechend aktuell geltender wissenschaftlicher Erkenntnis auch als langfristige Folge ausgeschlossen werden.“

Abwägung:
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird vorausgesetzt. Eine Unterschreitung der Grenzwerte wird für positiv erachtet. Die Begründung wird dahingehend angepasst, dass unter Nennung der Quelle darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der genannten Faustregel um „eine“ baubiologische Faustregel handelt.


„Schutzgut Mensch-Erholung
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erholung sind in den Unterlagen zum Raumordnungsverfahren die Querung von „regionalen Grünzügen“ und „landschaftlichen Vorbehaltsgebieten“ sowie von „Erholungsräumen“ bewertet worden (Anlage A, Raumverträglichkeitsstudie S, 18 und Anlage B, Umweltverträglichkeitsstudie S. 33). In der Anlage 1 zur Begründung der Konzentrationsfläche werden diese Kategorien nicht berücksichtigt, obwohl dies entscheidende Kategorien der Raumordnung zur Sicherung der Erholungsnutzung im Raum sind, sondern nur Landschaftsschutzgebiete und Flächen für die ortsnahe Erholung mit Erreichbarkeit um Wohngebäude in 10 bzw. 15 Minuten. Damit wurden wesentliche Kategorien der Raumordnung mit Bedeutung für die Erholung in der Begründung für den Teilflächennutzungsplan nicht einbezogen.“

Abwägung:
Raumordnerische Gesichtspunkte sind nicht zwingend fachliche Kriterien zur Bewertung der Empfindlichkeit einer Landschaft. Die Gemeinde hat sich eine ausführliche Herleitung der Bewertung in Anlage 1 der Begründung des Teilflächennutzungsplan („Bewertungsmethodik“) zu eigen gemacht. Die genannten weiteren übergeordneten Planungsvorgaben sind aber in der Abwägung berücksichtigt und in Begründung und Umweltbericht offengelegt.


„Schutzgut Landschaft
In der vorgelegten UVS besteht eine Vermischung zwischen den Schutzgütern „Landschaftsbild“ und „Kultur und Sachgüter“. Dadurch findet eine fachlich nicht nachvollziehbare Doppelbewertung von Sichtachsen und landschaftsprägenden Baudenkmälern in den Schutzgütern „Landschaftsbild“ und „Kultur und Sachgüter“ im Gutachten statt (Anlage 2 UVP Bericht; Kap. 3.5, S.17, folgende).“

Abwägung:
Anmerkung: Es liegt keine UVS sondern ein Umweltbericht vor. Die Aussagen der Stellungnahme beziehen sich hingegen nicht auf den Umweltbericht, sondern auf die Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan („Bewertungsmethodik“). Die Wahl der Kriterien sowie auch die Gewichtung dieser obliegt der Gemeinde. Eine sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange wurde vorgenommen. Es wurden die acht ursprünglichen Schutzgüter des UVPG untersucht und hinsichtlich des Ersatzneubaus einer Höchstspannungs-Freileitung bewertet. Eine ausführliche Standortanalyse und –bewertung ist der Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans („Bewertungs­methodik“) zu entnehmen. Zu dieser zählen auch zehn Pläne mit den Nummern 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 7c, 8a und 8b. Während es sich bei den ersten sieben um die Bewertungskarten zu den einzelnen Schutzgütern nach UVPG handelt, bilden die Pläne 8a und 8b den sog. Raumwiderstand ab, einmal ohne (auf Grundlage des Plans 7b) und einmal mit Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklungen (auf Grundlage des Plans 7c, siehe auch Umweltbericht zum Teilflächennutzungsplan, Abb. 3 auf Seite 31). Gegenstand der Bestandsanalysen und Bewertungen der Schutzgüter ist der gesamte Geltungsbereich mit den darin befindlichen Suchkorridoren Haimhausen Nord und Haimhausen Süd. Sichtachsen wurden bei keinem der beiden Schutzgüter flächenmäßig in Wert gesetzt und somit auch nicht bewertet. Jedoch wurden sie in den Karten zu den Schutzgütern Landschaftsbild sowie Kultur und Sachgüter als Hinweis aufgenommen und der Vollständigkeit halber dargestellt. Landschaftsprägende Baudenkmäler sind ebenfalls bei beiden Schutzgütern aufge­führt, da sie für beide Schutzgüter maßgeblich relevant sind. Eine unangemessene Doppelbewertung liegt insofern nicht vor.


„Uns sind einige Widersprüchlichkeiten bezüglich der Beschreibung der Landschaftsbildeinheiten 1 „Tertiärhügelland“ und 3b „ackerbaulich genutzte Mooslandschaft ohne gliedernde Gehölzstrukturen“ aufgefallen.

In der LBE 1 „Tertiärhügelland“ liegen nach der Beschreibung in Anlage 1, S.10 „großräumige Ackerschläge in einer eher monotonen ausgeräumten Agrarlandschaft“ vor. Nach dem Bewertungsrahmen auf S. 11 wäre eine geringe Strukturvielfalt bei einer „ausgeräumten Landschaft ohne Strukturelemente“ auszuweisen. In der folgenden Tabelle zur Bewertung der einzelnen Landschaftsbildraumeinheiten auf derselben Seite ist jedoch dieser Landschaftsbildeinheit im Bereich der Strukturvielfalt der Wert „mittel“ zugewiesen. Entsprechend der vorliegenden Methodik wäre hier ein geringer Wert zu erwarten.“

Abwägung:
Da im Rahmen des Teil-Flächennutzungsplans keine flächendeckende Bestands­erfassung stattgefunden hat und aufgrund der Maßstabsebenen auch nicht erwartet werden kann, liegen keine detaillierten Informationen einzelner Strukturen im Sinne einer vollständigen Vegetationskartierung vor. Es erfolgten aber punktuelle Ortseinsichten. Die Bewertung erfolgte anhand stichprobenartiger Überprüfungen im Gelände sowie der Auswertung von Luftbildern und des gemeindlichen Flächennutzungsplans. Auf Anregung der Stellungnahme hin erfolgte eine erneute Überprüfung im Gelände. Die Landschaftsbildeinheit 1 Tertiärhügelland weist eine hohe Reliefdynamik, ein deutlich vielfältigeres Nutzungsmosaik, vereinzelte raumwirksame Strukturen (teilweise strukturiert), fernwirksame Blickbeziehungen und v. a. auch eine viel geringere Anzahl an Störfaktoren auf. Daher ist hier die Einstufung „mittel“ gerechtfertigt. Die Gemeinde hält an dieser Einstufung unverändert fest.


„Bei der Landschaftsbildeinheit 3b „ackerbaulich genutzte Mooslandschaft ohne gliedernde Gehölzstrukturen“ liegt hingegen nach unserer Erfassung ein noch erkennbares Entwässerungssystem aus kleinen Gräben mit gliedernder Begleitvegetation und Gehölzstrukturen, welche aus der historischen Nutzung als Torfstich hervorgegangen sind, vor. In der Bewertung der Eigenart in der Tabelle zur Bewertung der einzelnen Landschaftsbildraumeinheiten erhalten diese Strukturen keine Beachtung. Laut des Bewertungsrahmens ist jedoch zu erwarten, dass eine mittlere Eigenart ausgewiesen wird, wenn „eine geringe Dichte an ursprünglichen landschaftstypischen und kulturhistorischen Strukturen, Prägung der Landschaft erkennbar, jedoch keine Zuordnung mehr möglich ist.“ Die ausgeräumte Agrarlandschaft der LBE 1 erhält hingegen in der Tabelle zur Bewertung der einzelnen Landschaftsbildraumeinheiten den Wert gering bis mittel, obwohl hier keinerlei Elemente der kulturhistorischen Nutzung vorliegen. Methodisch naheliegend wäre daher eine gleichwertige Einstufung beider Landschaftsbildeinheiten unter der mittleren Empfindlichkeit.“

Abwägung:
Die Gemeinde hat sich eine ausführliche Herleitung der Bewertung in Karte 5b zum Landschaftsbild zu eigen gemacht. Diese ist der Anlage 1 der Begründung zum Flächennutzungsplan („Bewertungs­methodik“) zu entnehmen. Es erfolgte aufgrund der Stellungnahme eine nochmalige visuelle Überprüfung im Gelände. Allerdings hat dies dazu geführt, dass die Ge­meinde weiterhin an der bisherigen Einstufung „gering“ für die Landschaftsbildeinheit 3b „ackerbaulich genutzte Mooslandschaft ohne gliedernde Gehölzstrukturen“ festhält. Sie stützt sich hierbei auf folgende Gründe: Die Geländeoberfläche in der Landschaftsbildeinheit 3b ist eben (keinerlei Reliefenergie) und von großflächigen Ackerschlägen geprägt. Die Grabenläufe sind nicht erkennbar, erst im unmittelbaren Nahbereich sind diese als Landschaftsstruktur wahrnehmbar. Raumwirksame Strukturen finden sich hier selten und wenn nur als vereinzelte Sträucher. Die Vielzahl vorhandener Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einem hörbaren Knistern stellt eine zusätzliche Vorbelastung dar (Vielzahl an technischen Störelementen). Die raumwirksamen und dem Landschaftsraum als Sichtkulissen prägenden großen zusammenhängenden Waldflächen in der Mooslandschaft sind in der Landschafts­bildeinheit 3c erfasst und hier sogar mit „hoch“ bewertet.


„Zudem wird der betroffene Bereich der LBE 3b „ackerbaulich genutzte Mooslandschaft ohne gliedernde Gehölzstruktur“ im LEK als hoch bedeutsamer Raum der historischen Kulturlandschaftsteilräume eingestuft. In diesem Bereich soll nach LEK die gewachsenen historischen Kulturlandschaftsräume, insbesondere kleinstrukturierter (hier: Unterteilung durch Entwässerungsgräben) Flur- und Nutzungsmosaike, typische Flurgeometrien (hier: Torfabbau) und räumliche Erscheinungsbilder erhalten und gepflegt werden. Nachteilig für das räumliche Erscheinungsbild dieses Landschaftsbereichs wirkt sich die Bestandsleitung aus. Der Bereich der Variante „Haimhausen Nord“ liegt außerhalb des betroffenen, bedeutsamen historischen Kulturlandschaftsteilraumes, daher ist die Nordvariante für das Landschaftsbild unter Zugrundelegung der Aussagen im LEK zu bevorzugen. „

Abwägung:
Aufgrund der Tatsache, dass noch weitere Kriterien in die Bewertung des Landschaftsbildes eingeflossen sind, können Aussagen des Landschaftsent­wicklungs­konzeptes (LEK) nicht als einziger Aspekt ausschlaggebend sein. Stand des LEK ist das Jahr 2009, Maßstabseben M 1:100.000). Sichtachsen wurden bei keinem der beiden Schutzgüter flächenmäßig in Wert gesetzt und somit auch nicht bewertet. Jedoch wurden sie in den Karten zu den Schutzgütern Landschaftsbild sowie Kultur und Sachgüter als Hinweis aufgenommen und der Vollständigkeit halber dargestellt. Die Gemeinde hat sich eine ausführliche Herleitung der Bewertung in Karte 5b zum Landschaftsbild zu eigen gemacht. Diese ist der Anlage 1 der Begründung zum Flächennutzungsplan („Bewertungs­methodik“) zu entnehmen.


„Wir stimmen mit der Aussage in Anlage 2 UVP-Bericht, Seite 17 überein: „Das Leitbild der Landschaftsentwicklung und Maßnahmen stellt die Wallfahrtskirchen Maria Himmelfahrt in Inhausen als Objekt mit besonderer kulturlandschaftlicher Bedeutung heraus und fordert zur Erhaltung und der Sicherstellung der Fernwirkung m Landschaftsbild auf. Von der Wallfahrtskirche aus führt ein barockes Sichtachsensystem, das nach Unterschleißheim führt. Dieses ist offen zu halten. Südlich des regionalen Hangleitensystems ist der kulturhistorisch bedeutende Lebensraum zu erhalten, pflegen und erlebbar zu machen. Generell ist innerhalb des gesamten Geltungsbereichs die Landschaftsentwicklung im unbesiedelten Bereich voranzutreiben.“ Aufgrund dessen ist die Variante Haimhausen Nord gegenüber der Südvariante in diesem Punkt zu bevorzugen. Mit dieser Trassenvariante wird die Sichtachse der Wallfahrtskirche Maria Himmelfahrt nach Süden Richtung Unterschleißheim nicht weiter durch eine Stromleitung beeinträchtigt und der kulturhistorisch bedeutende Lebensraum im Inhausermoos entlastet, was zum Erhalt, der Pflege und der Erlebbarkeit der Region beiträgt.

Zusammenfassend sind daher für das Schutzgut Landschaft die Bereiche der Variante Haimhausen Süd und Nord als gleichwertig anzusehen.“

Abwägung:
Die Bestandsleitung verläuft derzeit im Süden der Hangleite. Sollte es hier nur zu einem Teilrückbau aufgrund der 110-kV-Leitung des Bayernwerks kommen, bleibt dennoch eine visuelle Belastung, bzw. Störung der Sichtbeziehung nach Unterschleißheim. Darüber hinaus sind im Inhausermoos noch weitere Höchstspannungsfreileitungen vorhanden, die weiterhin bestehen bleiben. Umgekehrt würde die Höchstspannungsfreileitung bei der Variante Haimhausen Nord über die Hangleite verlaufen, dies würde eine hohe überörtliche Fernwirkung bedeuten und von Unterschleißheim aus auch eine Beeinträchtigung der Blickbeziehung auf die Kirche in Inhausen herbeiführen. Der zusammenfassenden Aussage wird zugestimmt, die Schutzgutuntersuchung ergab keine Vorzugsvariante. 
„Schutzgut Kultur- und Sachgüter, kulturelles Erbe
Laut Anlage 1 Methodik Tabelle Seite 13 sind die Sichtachsen nicht in die Bewertung mit eingegangen. Zitat S. 13: „Sichtachsen mit historischen Bezügen und Sichtfenster von Aussichtspunkten können aufgrund der „Vorbelastung“ der Bestandsleitungen nicht in Wert gesetzt werden.“ Die Gründe hierfür sind uns verständlich. Bei der Betrachtung der Variante Haimhausen Nord wird die barocke Sichtachse Kirche „Maria Himmelfahrt“ – Unterschleißheim durch das Entfernen einer Hochspannungsleitung aus der Südvariante entlastet. Dies ist nach Landesentwicklungsprogramm 2013 zu begrüßen. Hier heißt es unter 7.2.1.2 das „barocke Sichtachsensystem im Verdichtungsraum München ist offen zu halten“. Der Regionalplan der Region München in Teil B I „1.1 Leitbild der Landschaftsentwicklung“ konkretisiert dies weiter: „Sichtachsensysteme der historisch bedeutenden Sakralbauten und Schlossanlagen sollen erhalten und wo möglich wiederhergestellt werden“ (G 1.1.3). Somit wäre für die Wiederherstellung der barocken Sichtachsen eine Nordvariante zu bevorzugen.“

Abwägung:
Käme es im Fall der Realisierung der Nordvariante zu einem Teilrückbau der Bestandsleitung bleibt die Beeinträchtigung weiterhin bestehen. Darüber hinaus befinden sich, wie oben aufgeführt, noch weitere Freileitungen zwischen der Kirche von Inhausen und dem Schloss Oberschleißheim. 


„Für die in Karte 6a und 6b eingezeichnete Sichtachse zwischen der eben genannten Kirche und dem Schloss Haimhausen liegen keine offiziellen Daten vor. Jedoch ist durch die Bebauungspläne der Gemeinde Haimhausen und die bauliche Entwicklung der Gemeinde eine Vorbelastung gegeben und die ursprüngliche Sichtachse verbaut. Im Bebauungsplan „Tegelfeld-Mitte“ (letzte Änderung 2010) findet die Sichtachse zwischen Schloss und Kirche keine Berücksichtigung. Zudem versperrt ein Waldstück den Blick der angegebenen Sichtachse. Auch die Sichtbeziehungen zwischen der benachbarten Kirche St. Nikolaus zu Maria Himmelfahrt ist durch Siedlungsbauaktivitäten im Bereich der Gemeinde Haimhausen vorbelastet. Dies widerspricht dem LEK der Region München HKL 4.1: „Erhaltung und ggf. Wiederherstellung des landschaftlichen Bezugsraumes (z.B. Sichtbezüge) wichtiger Sakralbauten durch besondere Berücksichtigung bei Bau- und Siedlungsmaßnahmen und sonstigen Nutzungsänderungen.“ Unter diesen Gesichtspunkten besteht daher kein Konflikt, um die Variante Haimhausen Nord im Vorhinein auszuschließen.“

Abwägung:
Hierbei handelt es sich um eine historische Sichtachse zwischen der eben genannten Kirche und dem Schloss Haimhausen, die aus dem Programm „Siedlung-Kultur-Landschaft“ stammt. Aufgrund der Tatsache, dass nicht mehr alle Sichtbeziehungen in der Landschaft wahrnehmbar sind, wurden sie auch nur als Hinweise und ohne Wertung in die Karten aufgenommen. Aufgrund der Bewertung des Landschaftsbildes wurde keine der Varianten im Vorhinein ausgeschlossen. Die Information zur Blickbeziehung zwischen der Kirche St. Nikolaus und der Kirche Maria Himmelfahrt stammt von Herrn Hermann, dem Gebietsreferenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege. 


„Auch ist der Bezug zwischen Alleestraße und der angegebenen Sichtachse Schloss – Inhauser Kirche nicht ersichtlich. Durch diese Straße ist keine perspektivische Linie gegeben, welche durch ihre Schneise im Raum den Blick des Betrachters auf die Kirche lenkt. Sobald der Blick des Betrachters durch die Allee auf das Schloss gelenkt werden kann, befindet sich dann die Trassenvariante im Rücken des Betrachters und führt somit zu keiner Störung des Blickfeldes.“

Abwägung:
Sichtachsen wurden bei keinem der beiden Schutzgüter flächenmäßig in Wert gesetzt und somit auch nicht bewertet. Jedoch wurden sie in den Karten zu den Schutzgütern Landschaftsbild sowie Kultur und Sachgüter als Hinweis aufgenommen und der Vollständigkeit halber dargestellt. 


„Für das landschaftsprägende Denkmal Schloss Haimhausen wird ein Abstand von etwa 1 km zum Rand des Planungskorridors Haimhausen Nord eingehalten. Somit liegt die Trasse Haimhausen Nord außerhalb des Wirkbereichs des landschaftsprägenden Denkmals. Die Größe dieses Wirkbereichs für landschaftsprägende Denkmale wurde in Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern festgelegt.“

Abwägung:
Für das Schloss Haimhausen selbst wurde aufgrund möglicher Nähetatbestände zum Denkmal keine gesonderte Empfindlichkeit in die Abwägung eingestellt. Die Sichtachse wurde als Hinweis ohne Wertung in die Karten aufgenommen. 


„Mit Berücksichtigung der lokalen Wichtigkeit des Sakralbaus Maria Himmelfahrt, der Barocken Sichtachsen, landschaftsprägenden Denkmale und der gegebenen Vorbelastungen durch Siedlungsbauaktivitäten kann keiner der beiden Varianten im Schutzgut Kultur- und Sachgüter, kulturelles Erbe ein Vorzug gegeben werden.“

Abwägung:
Eine sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange wurde vorge­nommen. Es wurden die acht ursprünglichen Schutzgüter des UVPG unter­sucht und hinsichtlich des Ersatzneubaus einer Höchstspannungs-Freileitung bewertet. Eine ausführliche Standortanalyse und –bewertung ist der Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan („Bewertungsmethodik“) zu entnehmen. Zu dieser zählen auch zehn Pläne mit den Nummern 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 7c, 8a und 8b. Während es sich bei den ersten sieben um die Bewertungskarten zu den einzelnen Schutzgütern nach UVPG handelt, bilden die Pläne 8a und 8b den sog. Raumwiderstand ab, einmal ohne (auf Grundlage des Plans 7b) und einmal mit Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklungen (auf Grundlage des Plans 7c, siehe auch Umweltbericht Abb. 3 auf Seite 31). Gegenstand der Bestandsanalysen und Bewertungen der Schutzgüter ist der gesamte Geltungsbereich mit den darin befindlichen Suchkorridoren Haimhausen Nord und Haimhausen Süd. Diesem Raumwiderstandeiner Veranschaulichung der Empfindlichkeit der Landschaft wird die potenzielle Eignung der beiden Trassenvarianten überlagert. Somit ist eine erste Abwägungsgrundlage für die Gemeinde Haimhausen im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes vorhanden. Hier ist im Ergebnis keine der beiden Tassen augenscheinlich günstiger als die andere. Die Bewertung der Einwendungsführerin entspricht somit dem Ergebnis der Ermittlung der betroffenen Belange durch die Gemeinde.


  1. „Bestandsleitung 380/220/110-kV-Ltg. Oberbachern-Neufinsing, Ltg. Nr. B108

Wie Ihnen bereits bekannt ist, verläuft in dem Bereich des Vorentwurfs des „sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen“ unsere mit niederohmiger Sternpunkterdung betriebene 380/220/110-kV-Ltg. Oberbachern – Neufinsing, Ltg. Nr. B 108, Mast 26-40.

In dem uns zugesandten Teilflächennutzungsplan ist die Trasse unserer bestehenden Höchstspannungsfreileitung jedoch nicht ersichtlich. Die Lage, die Mastnummerierung und die genaue Bezeichnung unserer Höchstspannungsfreileitung haben wir in den beiliegenden Lageplan M 1:10.000 eingetragen.

Weiterhin müssen die zur Sicherung des Anlagenbestands und -betriebs erforderlichen Maßnahmen ungehindert durchgeführt werden können und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle bzw. auf gleicher Trasse dürfen unter Beibehaltung der Schutzzonen keinen Beschränkungen unterliegen.

Wir weisen darauf hin, dass innerhalb der Schutzzonen unserer Leitungen Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen bestehen und uns deshalb alle Maßnahmen innerhalb der Leitungsschutzzone (jeweils 40,0 m beiderseits der Leitungsachse) zur Stellungnahme vorzulegen sind.“

Abwägung:
Die Trasse der bestehenden Höchstspannungs-Freileitung mit Mastnummerierung und genauer Bezeichnung wird in Planzeichnung und Legende als nachrichtliche Übernahme zum Planstand Entwurf in den Teilflächennutzungsplan übernommen. Die Bestandstrasse genießt aufgrund der ausgeübten, planfestgestellten Nutzung Bestandsschutz und wird durch die vorliegende Teilflächennutzungsplanung nicht beeinträchtigt.

Die Anlage zu der Stellungnahme der TenneT ist im Sitzungs- und Dokumentenarchiv hinterlegt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der TenneT TSO GmbH zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Einwendungen wurden geprüft. Der Gemeinderat geht weiterhin von der rechtlichen Zulässigkeit der verfolgten Planung aus. Im Rahmen der ihm zustehenden Planungskompetenz trifft er auf Basis der ermittelten und gewichteten Belange die eigene planerische Entscheidung, der Südtrasse den Vorzug zu geben. 
Die Bewertung wird insofern korrigiert, als in Karte 7b nun ein 400 m Puffer zu Mischgebieten vorgesehen wird, entsprechend der Vorgaben unter Ziff. 6.1.2 des LEP. Der Puffer um Mischgebiete wird von 200 m auf 400 m erhöht. Dementsprechend ändert sich auch der Raumwiderstand geringfügig (minimal größere Flächen mit der Einstufung „hoch“, was augenscheinlich jedoch nicht wahrnehmbar ist. Auch wenn es sich bei den Abstandswerten laut dem LEP (2020) um Regelvermutungen handelt, stellt die Einhaltung dieser den bestmöglichen Schutz des Menschen da. Wie bereits erläutert, ist der Schutz der Menschen besonders zu berücksichtigen. Daher wird die Einstufung mit „hoch“ von der Gemeinde bewusst weiter beibehalten. Die Gemeinde hat sich eine ausführliche Herleitung der Bewertung in Karte 5b zum Landschaftsbild zu eigen gemacht. Diese ist der Anlage 1 der Begründung des Teilflächennutzungsplans („Bewertungsmethodik“) zu entnehmen. Es erfolgte aufgrund der Stellungnahme eine nochmalige visuelle Überprüfung im Gelände. Allerdings hat dies dazu geführt, dass die Gemeinde weiterhin an der bisherigen Einstufung „gering“ für die Landschaftsbildeinheit 3b „ackerbaulich genutzte Mooslandschaft ohne gliedernde Gehölzstrukturen“ festhält. Sie stützt sich hierbei auf folgende Gründe: Die Geländeoberfläche in der Landschaftsbildeinheit 3b ist eben (keinerlei Reliefenergie) und von großflächigen Ackerschlägen geprägt. Die Grabenläufe sind nicht erkennbar, erst im unmittelbaren Nahbereich sind diese als Landschaftsstruktur wahrnehmbar. Raumwirksame Strukturen finden sich hier selten und wenn nur als vereinzelte Sträucher. Die Vielzahl vorhandener Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einem hörbaren Knistern stellt eine zusätzliche Vorbelastung dar (Vielzahl an technischen Störelementen). Die raumwirksamen und dem Landschaftsraum als Sichtkulissen prägenden großen zusammenhängenden Waldflächen in der Mooslandschaft sind in der Landschaftsbildeinheit 3c erfasst und hier sogar mit „hoch“ bewertet. Da im Rahmen des Teilflächennutzungsplans keine flächendeckende Bestandserfassung stattgefunden hat und aufgrund der Maßstabsebenen auch nicht erwartet werden kann, liegen keine detaillierten Informationen einzelner Strukturen im Sinne einer vollständigen Vegetationskartierung vor. Es erfolgten aber punktuelle Ortseinsichten. 
Die Bewertung erfolgte anhand stichprobenartiger Überprüfungen im Gelände sowie der Auswertung von Luftbildern und des gemeindlichen Flächennutzungsplans. Auf Anregung der Stellungnahme hin erfolgte eine erneute Überprüfung im Gelände. Die Landschaftsbildeinheit 1 Tertiärhügelland weist eine hohe Reliefdynamik, ein deutlich vielfältigeres Nutzungsmosaik, vereinzelte raumwirksame Strukturen (teilweise strukturiert), fernwirksame Blickbeziehungen und v. a. auch eine viel geringere Anzahl an Störfaktoren auf. Daher ist hier die Einstufung „mittel“ gerechtfertigt. Die Gemeinde hält an dieser Einstufung unverändert fest. Sichtachsen wurden bei keinem der beiden Schutzgüter flächenmäßig in Wert gesetzt und somit auch nicht bewertet. Jedoch wurden sie in den Karten zu den Schutzgütern Landschaftsbild sowie Kultur und Sachgüter als Hinweis aufgenommen und der Vollständigkeit halber dargestellt. Die Trasse der bestehenden Höchstspannungsfreileitung mit Mastnummerierung und genauer Bezeichnung wird in Planzeichnung und Legende als nachrichtliche Übernahme in den Teilflächennutzungsplan übernommen. Der Hinweis, dass ein vollständiger Rückbau der Bestandstrasse im Fall der Verwirklichung der Nordtrasse nicht ausgeschlossen ist, wird zur Kenntnis genommen. Gleichermaßen wird aber auch zur Kenntnis genommen, dass ein Verbleiben der Bestandstrasse („Doppelbelastung“) ebenfalls nicht ausgeschlossen wird und auf Basis der vorliegenden Unterlagen im Raumordnungsverfahren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bewertet werden muss. In diesem Umfang wird die Gefahr einer Doppelbelastung in die Abwägung mit eingestellt, was zusätzlich zu den übrigen ermittelten Belangen zu Gunsten der Südtrasse spricht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Datenstand vom 30.11.2021 10:05 Uhr