Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde vom 25.08.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.15

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde teilte folgendes mit:

„Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.

Planung
Die Gemeinde Haimhausen beabsichtigt durch Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen im südlichen Gemeindegebiet die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass innerhalb des Geltungsbereiches (insg. ca. 914 ha) eine Errichtung von Höchstspannungsfreileitungen außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsfläche ausgeschlossen sein soll. Eine etwaige Erdverkabelung soll explizit nicht Bestandteil der Planungen sein.
Die Festlegung der Konzentrationsfläche erfolgt nach einer mehrstufigen Bewertungsmethodik über die Definition von Ausschluss-, Restriktions- und Eignungskriterien sowie der Anwendung weiterer Kriterien.

Bewertung
Es ist explizit darauf zu verweisen, dass von der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 14.06.2021 das Raumordnungsverfahren für das Vorhaben „Ersatzneubau 380/220-kV-Leitung Oberbachern -Ottenhofen“ der Firma Tennet TSO GmbH eingeleitet wurde. Dieses Verfahren läuft derzeit und ist noch nicht mit einer landesplanerischen Beurteilung gem. Art. 25 Abs. 6 BayLplG abgeschlossen. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist als sonstiges Erfordernis der Raumordnung gem. Art. 2 BayLplG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen sowie bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über deren Zulässigkeit gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 f in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinde Haimhausen nach Anwendung der aus ihrer Sicht relevanten Raumwiderstände keine der beiden Trassen, die im Gemeindegebiet Gegenstand des o.a. Raumordnungsverfahrens sind, als günstiger bewertet.

Erst unter Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte, insbesondere die Hauptsiedlungsbereiche gem. RP 14 B II G 2.1 in Verbindung mit der Festlegung LEP 6.1.2 (G) zum Wohnumfeldschutz sei die südliche Trassenvariante günstiger zu bewerten, deren Verlauf letztlich innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche liegen würde. Die nördliche Variante stünde einer etwaigen, bis in die Randbereiche des Hauptsiedlungsbereiches fortschreitenden wohnbaulichen Entwicklung entgegen.

Hierzu ist auf die Begründung RP 14 Zu G 2.1 zu verweisen, dass zwar grundsätzlich einer Lenkung der Siedlungsentwicklung in diese Hauptsiedlungsbereiche besonderes Gewicht zukommt und in diesen eine überorganische Siedlungsentwicklung möglich sei. In diesem Grundsatz ist jedoch explizit nicht festgelegt, dass diese Hauptsiedlungsbereiche vollständig auszunutzen sind und insbesondere nicht, welche Nutzungsart eine zukünftige Siedlungsentwicklung beinhalten soll. U.a. wäre in den etwaig betroffenen Bereichen eine gewerbliche Nutzung uneingeschränkt möglich, bei der eine Anwendung der in LEP 6.1.2 (G) festgelegten Abstandsregelungen zum Wohnumfeldschutz nicht vorzusehen ist.

Eine entsprechende Ableitung von gemeindlichen Abwägungsgrundlagen (Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklung) aus den Festlegungen des Regionalplanes München ist aus landesplanerischer Sicht daher nicht nachvollziehbar.

Die geplante Konzentrationsfläche liegt weitestgehend in den regionalen Grünzügen „Ampertal“ sowie „Dachauer Moos/Freisinger Moos/Grüngürtel München – Nordwerst“ (vgl. RP 14 B II Z 4.6.1) und im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 04.5 Östliches Dachauer Moos und Randbereich der Amperaue (vgl. RP 14 B I K 1.2.2.04.5). Zudem sind die Schwerpunktgebiete des regionalen Biotopverbundes „Moosach – Freisinger Moos“ sowie „Würmtal“ betroffen.

Eine landesplanerische Prüfung etwaiger Betroffenheiten der Belange dieser Erfordernisse der Raumordnung durch die vorliegenden Planungen, denen eine konkrete Trassenplanung zu Grunde liegt, erfolgt gem. Art. 24 Abs. 2 Halbsatz 2 BayLplG im Rahmen des o.a. Raumordnungsverfahrens. Da es sich dabei um ein laufendes Verfahren handelt, kann dessen Ergebnissen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vorgegriffen werden, diese wären jedoch im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens entsprechend zu berücksichtigen. 

In Bezug auf die Ausführungen in der Begründung zu den Vorgaben der Landes- und Regionalplanung ist festzustellen, dass der gegenwärtig rechtsgültige Stand des LEP am 01.01.2020 und der des Regionalplanes München am 01.04.2019 in Kraft getreten ist. Dies wäre in der Begründung entsprechend zu berichtigen.

Ergebnis
Der Anwendungsbereich der von der Gemeinde gewählten Abwägungsgrundlagen bzw. weiteren Kriterien insbesondere zur Siedlungsentwicklung sollte auf deren Anwendbarkeit in Bezug auf die zur Begründung herangezogenen Erfordernisse der Raumordnung überprüft werden. Eine abschließende Bewertung der o.g. Bauleitplanung kann aus der Sicht der Landesplanung erst nach Vorliegen der landesplanerischen Beurteilung des Raumordnungsverfahrens für das Vorhaben „Ersatzneubau 380/220-kV-Leitung Oberbachern – Ottenhofen“ der Firma Tennet TSO GmbH erfolgen. Die Ergebnisse dieses Raumordnungsverfahrens sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.“

Abwägung:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde – anders als die höhere Landesplanungsbehörde im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens – keine ausschließliche Prüfung von Raumwiderständen durchführt, sondern auf Basis einer derartigen Raumwiderstandsanalyse eine eigene planerische Entscheidung trifft, die Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Planungshoheit gem. Art. 28 Abs. 2 GG ist. Im Rahmen der ihr zukommenden Planungskompetenz muss (§ 1 Abs. 7 BauGB) die Gemeinde betroffene Belange in ihrer Abwägung selbst bewerten und in Ausgleich bringen. Dieses Ziel verfolgt die Gemeinde mit der vorliegenden Planung. Der Hinweis der höheren Landesplanungsbehörde, dass die Erkenntnisse des Raumordnungsverfahrens abgewartet werden müssen, wird zur Kenntnis genommen. Ihm wird allerdings keine Folge geleistet, auch da keine rechtliche Grundlage für eine derartige Forderung ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde. Die Gemeinde beabsichtigt gerade, mit der vorliegenden Planung einen weiteren öffentlichen Belang zu schaffen, der nach dem planungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz (vgl. Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. 242) im Rahmen des Raumordnungsverfahrens zu berücksichtigen wäre. Zudem ist die Bindung öffentlicher Planungsträger an die Flächennutzungsplanung gem. § 7 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird zur Kenntnis genommen, dass die höhere Landesplanungsbehörde keinen ausdrücklichen Widerspruch gegen den Flächennutzungsplan erhoben haben. Vor diesem Hintergrund erhält die Gemeinde ihre Bewertung der ermittelten Belange aufrecht. Eine Nutzung dieser Hauptsiedlungsbereiche soll gänzlich möglich sein, ebenso die freie Wahl der Nutzung innerhalb der Bereiche (auch Wohnen). Der Gemeinde ist bewusst, dass bei einer Gewerbenutzung die Abstandswerte des LEP hier nicht herangezogen werden müssen. Gleichwohl wird ein entsprechender Abstand als Bewertungskriterium eingestellt, um der Gemeinde weitere Siedlungsentwicklungen offenzuhalten. Eine Änderung der Planung in diesem Punkt ist nicht veranlasst.

Die Fassungen von LEP und Regionalplan werden aktualisiert.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde – zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die jeweiligen Stände von LEP und Regionalplan werden angepasst. Weitere Änderungen im Entwurf des Teilflächennutzungsplans sind nicht angezeigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2021 10:05 Uhr