Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Rechtliche Belange, vom 30.08.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.16

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich Rechtliche Belange, hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Hinweise:
  • Wir bitten die Legende um die bestehenden Darstellungen im Planbereich zu ergänzen, da dies die Nachvollziehbarkeit der Planung erleichtert. 

  • Auf S.5 der Begründung wird zunächst nur behauptet, dass die übergeordneten Planungen berücksichtigt werden. Es wird empfohlen dies genauer darzulegen und zu begründen. Hierzu könnte u.U. auch das Ergebnis des ROV herangezogen werden (s. hierzu auch die Stellungnahme der ROB, S.2 letzter Absatz).

  • Wir weisen vorab auf Folgendes hin: Das Verfahrensergebnis des ROV gehört zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung (§ 3 Abs.1 Nr.4 ROG). Dieses muss im Rahmen der Bauleitplanung gem. § 1 Abs.6 BauGB berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlagen: § 3 Abs.1 Nr.4 ROG“

Abwägung:
Übergeordnete Planungen (Regionalplan, LEK, …) wurden ausgewertet und in den Texten aufgeführt und behandelt. Das Verfahrensergebnis des Raumordnungsverfahrens wird als sonstiges Erfordernis der Raumordnung (richtige Rechtsgrundlage für Bayern ist Art. 2 Nr. 4 BayLPlG) im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt, soweit ein Ergebnis beim Feststellungsbeschluss vorliegt. Ein rechtlicher Grund, den Ausgang des Raumordnungsverfahrens abzuwarten, ist nicht ersichtlich und wurde nicht vorgetragen. Vielmehr gilt der allgemeine planungsrechtliche Prioritätsgrundsatz, so dass das Raumordnungsverfahren ebenfalls das vorliegende bauleitplanerische Verfahren berücksichtigen muss, und zwar bereits als in Aufstellung befindliche Planung, aber umso mehr, wenn der Teilflächennutzungsplan vor Abschluss des Raumordnungsverfahrens beschlossen sein sollte.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich Rechtliche Belange, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Regelungs­wirkung des vorliegenden Teilflächennutzungsplans beschränkt sich ausschließlich auf die Ausschlusswirkung von Höchstspannungsfreileitungen außerhalb der Konzentrationsflächen. Die Konzentrationsfläche bezieht sich ausschließlich auf Höchstspannungsfrei­leitungen. Daher beschränkt sich auch die Legende auf diese Planungsinhalte und nachrichtliche Übernahme, die den Regelungsinhalt sinnvoll ergänzen. Die Planzeichnung des wirksamen Flächennutzungsplans wird zudem ausgegraut. Die genannten weiteren übergeordneten Planungsvorgaben werden gegebenenfalls in der Abwägung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2021 10:05 Uhr