Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Untere Naturschutzbehörde, vom 02.09.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.17

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich Untere Naturschutzbehörde, hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Hinweise
  • Mit der vorliegenden Planung sollen für Teilbereiche der Gemeinde Konzentrationszonen für Höchstspannungsleitungen festgelegt werden. Innerhalb dieser verläuft die Variante Haimhausen Süd des gerade laufenden Raumordnungsverfahrens (ROV) zum Ersatzneubau der 380 kV-Leitung von TENNET. Die Errichtung von Höchstspannungsleitungen wäre dann nur im südlichen Teil (Inhauser Moos) des Geltungsbereiches möglich, somit aber in anderen Gemeindeteilen außerhalb des Geltungsbereiches nicht ausgeschlossen, was naturschutzfachlich höchstwertige Bereiche wie z. B. die Amperaue mit einschließen würde, für die ein Ausschluss derartiger Infrastruktureinrichtungen aus naturschutzfachlicher Sicht ebenso geboten wäre.“

Abwägung:
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Teilflächennutzungsplans orientiert sich an den zu erwartenden Trassenkorridoren im Gemeindegebiet. Eine Regulierung der weiteren Gemeindebereiche erscheint mangels entsprechender Planungen derzeit nicht erforderlich.


  • „Im vorliegenden Umweltbericht wird u.a. auf das Arten- und Biotopschutz-programm (ABSP) für den Landkreis Dachau Bezug genommen. In diesem Zusammenhang wird auf S. 7 auf einen zu erhaltenden und zu optimierenden Standort der Strauch-birke Nähe Kreuzung Hochstraße – Mittlerer Heuweg verwiesen, der weder in der ASK aufscheint noch uns bekannt ist.“

Abwägung:
Die ABSP-Fläche mit Standorten der Strauch-Birke, Verortung/Beschreibung wurde missverständlich formuliert. Es erfolgt daher eine Anpassung der entsprechenden Textpassagen.


  • „Bei der Relevanzabschätzung der für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) relevanten Arten (Anlage 2 zum Umweltbericht) sollte die Legende vor oder unmittelbar nach der Tabelle (S. 9 -12) situiert werden und nicht erst auf S. 13 unten. In der Abschätzung zu den saP – pflichtigen Arten wird bei den möglicher-weise vorkommenden Reptilienarten lediglich die Zauneidechse aufgeführt. Auf Grund der vorhandenen Lebensräume muss aber, insbesondere im Bereich Inhauser Moos, mit weiteren Arten wie Ringelnatter und Blind-schleiche gerechnet werden (Ringelnatter wurde im Rahmen der Bestands-erhebungen zum Raumordnungsverfahren auch schon festgestellt). Dass potentielle Amphibienlebensräume von den geplanten Baumaßnahmen nicht betroffen sein werden, kann man derzeit kaum abschätzen und somit eine Beeinträchtigung nicht von vorn hinein ausschließen. Der Verweis auf Bahndämme als Lebensraum von Zauneidechsen (S.13) ist in diesem Fall überflüssig, da keine Bahndämme im Umfeld vorhanden sind.“

Abwägung:
Die Reptilienarten werden mit in die saP aufgenommen. Derzeit wurde nur Bezug auf die Arteninformationen zu saP-relevanten Arten – online-Abfrage des LfU herangezogen. 
Die Eingriffsfläche für den Ersatzneubau steht noch nicht fest. Deshalb handelt es sich hier um eine überschlägige Abschätzung. Der Textblock zu den saP-relevanten Tierarten gibt einen kurzen Einblick in mögliche Lebensräume. 


  • „Auf S. 17 Thema Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) wird in der Tabelle 5 neben dem Ampertal der Landschaftsteil Wälder der Münchner Ebene und in Folge Nr. 051-4 Wälder der südlichen Münchner Ebene inkl. Truderinger Wald aufgeführt. Das kann wohl nicht zutreffend sein. Des Weiteren wird im Osten ein naturhistorisches Einzelelement mit hoher Fernwirkung erwähnt, das allerdings nicht näher beschrieben wird. Wir bitten dies nachzuholen.“

Abwägung:
Bei Nr. 051-4 im Umweltbericht handelt es sich um eine Verwechslung. Die Textpassage wird im Umweltbericht berichtigt. Das „naturhistorische Einzelelement“ im Osten wurde ebenfalls aus dem Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) ermittelt. Hier ist es nur mit einem violetten Stern in der Karte 3.5 Potenzialkarte Schutzgut Landschaftsbild und Landschaftserleben dargestellt. Weder in der Karte noch im erläuternden Textteil gibt es detaillierten Informationen zu diesem naturhistorischen Einzelelement. 


  • „Unverständlich ist aus unserer Sicht, dass bei der Bewertung des Schutzgutes Boden die Ertragsfähigkeit dreifach gewertet wird, so dass die Empfindlichkeit des Moor-bodens in der Gesamtschau trotz hoher Filter- und Lebensraumfunktion lediglich als gering bewertet wird, was der großen Bedeutung von Moorböden im Hinblick auf den Klimaschutz in keinster Weise gerecht wird.“

Abwägung: 
Die Gemeinde würdigt die Belange von Natur und Landschaft. Insbesondere die Belange des Moorschutzes, der Moorwälder sowie der Schutzgüter Boden, Wasser sowie Arten und Lebensräume werden in die Betrachtungen zur sog. Südtrasse einbezogen. Die Gemeinde Haimhausen hält an der bisherigen Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan, fest, passt jedoch die Herleitung zum Schutzgut Boden in der Herleitung der Einzelbewertung einem Punkt an. Die Ertragsfähigkeit der Offenlandflächen mit unterdurchschnittlichem Ertrag (Acker- bzw. Grünlandzahl unter 55) wird entgegen der in Fachkreisen durchaus üblichen Beschränkung der Bewertungskriterien ausschließlich auf die Ertragsfähigkeit, hier nun nurmehr einfach gewertet, um dem Moorschutz hier noch eine höhere Wertigkeit zu verleihen. Somit verändert sich zwar die Karte 2b Boden Bewertung erheblich. Die Gesamtzusammenschau im Raumwiderstand 8a verändert sich hingegen nicht.

  • „In Karte 3a wird die Grundwasserfließrichtung Richtung Süden dargestellt. Meines Wissens verläuft der Grundwasserstrom in weiten Teilen nach Nordosten Richtung Amper. Vielleicht ist hier aber auch der Pfeil nicht eindeutig lesbar.“

Abwägung:

Die Grundwasserfließrichtung verläuft Richtung Amper und wird korrigiert.

  • „In der Zusammenschau aller Schutzgüter kommt man im Rahmen der Planung zu dem Schluss, dass die nunmehr festgesetzte Konzentrationszone im Süden geeigneter als die im ROV im Gemeindebereich auch thematisierte Nordvariante sei.
    Neben der durch eine Nordvariante befürchteten Einschränkung der gemeindlichen Entwicklungsmöglichkeiten wird weiterhin ausgeführt, dass bei dieser die bisher mitgeführten Leitungen anderer Netzbetreiber eben nicht mehr mitgeführt werden können. In diesem Zusammenhang wird die 110 kV Bahnstromleitung, die daher auf der Bestandstrasse verbleibt, genannt. Es dürfte sich wohl um eine 110 kV - Leitung der BayernWerke handeln, denn nach meinem Kenntnisstand verläuft die Bahn-stromleitung vom Umspannwerk Schillhofen kommend parallel zur 380 kV Leitung von TENNET und schwenkt auf Höhe der Fl.Nr. 1653 Gem. Haimhausen nach Südosten ab:



    In den Unterlagen zum ROV wird nicht ausgeführt, warum eine Mitführung auf der Nordtrasse nicht möglich ist. Nach unserer Einschätzung müsste das sehr wohl umsetzbar sein, da die 110 kV Leitung der BayernWerke bei beiden Varianten die 380 kV-Trasse ohne Probleme verlassen kann:



    Eine Bündelung mit weiteren Infrastruktureinrichtungen wie der auf S. 8 der Begründung aufgeführten BAB A 92 als Argument für die Konzentrationszone im Süden wird auf Grund der doch größeren Entfernung als nicht relevant angesehen, zumal sich die autobahnnahen Flächen bereits in der Nachbargemeinde befinden.

Im Rahmen der Beteiligung im ROV wurden die grundsätzlichen naturschutz-fachlichen Bedenken bereits dargelegt: die Konzentrationsflächen sowie die Variante Süd durchschneiden in weiten Bereichen die Feldvogelkulisse, wohl auch in derzeit für den Kiebitz attraktiveren Bereichen (Auskunft S. Böhm, Landschaftspflegeverband Dachau, Kiebitzprojekt) und queren zusammen-hängende Waldflächen des Staatsforstes sowie kleinteiligere Niedermoor-waldrelikte, die nahezu vollständig in der amtlichen Biotopkartierung erfasst sind. Eine dieser Wald-flächen wurde vom Landkreis im Rahmen von KLIP (Klimaschutzprogramm) erworben:
schwarz gekreuzt = KLIP – Fläche

Eine Trassenführung in den ausgewiesenen Konzentrationszonen würde daher in einem äußerst sensiblen Gebiet mit noch höheren Grundwasser-ständen und Niedermoorauflagen sowie besonderen Artvorkommen (Vögel, Amphibien, Reptilien, Insekten) erhebliche und auch nicht ausgleichbare Eingriffe verursachen, die aus fachlicher Sicht höchst bedenklich sind und unterbleiben sollten, zumal hier Kerngebiete einer möglichen Revitalisierung des Inhauser Mooses betroffen sind. Insbesondere die Querung der Nieder-moorwaldrelikte, die größtenteils bioklimatisch bedeutsam sind, mit einer 60 bis 70 m breiten Schneise wird auf Grund deren teilweise geringen Größe zu unvertretbaren direkten Eingriffen, aber auch zur Entwertung der dann noch kleinteiligeren Restbestände führen.

Auf Grund der großen ökologischen Bedeutung dieser Landschaftsräume sind große Teile des Inhauser Mooses als LSG geschützt und im Regionalplan als Regionaler Grünzug und landschaftliches Vorbehaltsgebiet ausgewiesen. Es ist zudem ein Schwerpunktgebiet gem. Bayerischem Arten- und Biotopschutz-programm (ABSP). Die ABSP Naturraumziele für dieses Gebiet als Teil der Münchner Ebene sind neben einer standortgerechten Nutzung vor allem auch die Herstellung eines standort-typischen Wasserhaushalts auf Niedermoor-böden. Des Weiteren ist es Teil der BayernNetz Natur-Projektgebiete „Wechselkröte im Raum München“ und „Dachauer Moos“ und des Biodiversitätsprojektes „Neues Leben im Dachauer Moos“.“

Abwägung:

Beide Trassenvarianten verlaufen durch hochsensible Gebiete. Aus Sicht der vorgelegten Abwägungsgrundlage würde die Nordvariante jedoch ein bislang unberührtes Gebiet durch eine Höchstspannungsfreileitung beeinträchtigen, wo hingegen die Südvariante dem Begriff des Ersatzneubaus eher gerecht würde und ein bereits vorbelasteter Raum in Anspruch genommen wird. Zur Möglichkeit des Verbleibs der Bestandstrasse im Fall der Verwirklichung der Nordvariante wird auf die Abwägung zur Fa. TenneT (siehe TOP 1.1.10) verwiesen; die Gemeinde sieht diese Doppelbelastung nicht als zwingende Folge der Nordtrasse an, stellt eine solche Doppelbelastung aber auf Basis der vorliegenden Informationen aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in die Abwägung ein.


  • „Die im ROV eingereichte Variante Nord würde ebenfalls zu Eingriffen führen: Kreuzung der Feldvogelkulisse mit Ausgleichsfläche der Stadt München, Querung der Hangleite mit den dortigen Waldbeständen und massiven Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Auszug aus Stellungnahme zum ROV:Variante Nord durchschneidet die Feldvogelkulisse Kiebitz und quert im weiteren Verlauf den Talraum des Saumgrabens und den Leitenanstieg ins tertiäre Hügelland, eine markante, das Landschaftsbild prägende Situation. Im Bereich des Tertiäranstieges mit Waldbestand befinden sich zahlreiche Quellaus-tritte, die Niedermoormächtigkeit dürfte nördlich des Saumgrabens auch hier noch recht hoch sein. Der weitere Verlauf führt über ausschließlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen zwischen Inhausen und Haimhausen zur B 13, allerdings in äußerst exponierter Lage auf dem Höhenrücken. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wären daher immens, sowohl von Süden wie auch von Norden betrachtet, da der Wald an der Tertiärkante die Leitung mit einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m nicht abzudecken vermag. Gerade auch die Sichtbeziehung vom Hügelland Richtung Süden hat mit einer Fernsicht über München hinaus bis – bei Föhn - zu den Alpen eine sehr hohe Qualität, die durch eine weitere Leitungstrasse restlos entwertet würde).“

Abwägung:
Die Auffassung zu den Eingriffen und den damit verbundenen Auswirkungen der Nordvariante wird geteilt. 


  • „Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde müsste auf Grund der beiden Varianten vorliegenden massiven Eingriffe vor einer endgültigen Entscheidung unbedingt auch die Möglichkeit einer Erdverkabelung auf der Nordvariante geprüft werden (eine Erdverkabelung im Bereich der Konzentrationszone kommt, wir auch im TeilFNP erwähnt, aus Gründen des Moorbodenschutzes und Wasserhaushaltes nicht in Frage).“

Abwägung:
Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage und auf Basis des derzeitigen Sachstandes ist eine Erdverkabelung derzeit nicht zu erwarten. Eine erdverkabelte Nordtrasse wird durch die vorliegende Planung aber nicht ausgeschlossen.


„Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 6 Ziff. 5 sowie 7 a und g BauGB
Grenzen der Abwägung: § 1 Abs. 7 BauGB“

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich Unterer Naturschutzbehörde, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen.
Die aufgeführten Tierarten werden in die saP mit aufgenommen. Die Legenden-Tabellen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) werden im Umweltbericht (Kapitel 3.1) unmittelbar zugeordnet. Die Tabellen zur saP entsprechend ergänzt. Es erfolgt eine Berichtigung bei Nr. 051-4 im Umweltbericht sowie Korrektur der Grundwasserfließrichtung im Plan. Die Grundwasserfließrichtung wird im Plan angepasst. Eine sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange wurde vorge­nommen. Es wurden die acht ursprünglichen Schutzgüter des UVPG unter­sucht und hinsichtlich des Ersatzneubaus einer Höchstspannungsfreileitung bewertet. Eine ausführliche Standortanalyse und -bewertung ist der Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan („Bewertungsmethodik“) zu entnehmen. Zu dieser zählen auch zehn Pläne mit den Nummern 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 7c, 8a und 8b. Während es sich bei den ersten sieben um die Bewertungskarten zu den einzelnen Schutzgütern nach UVPG handelt, bilden die Pläne 8a und 8b den sog. Raumwiderstand ab, einmal ohne (auf Grundlage des Plans 7b) und einmal mit Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklungen (auf Grundlage des Plans 7c, siehe auch Umweltbericht Abb. 3 auf Seite 31). Gegenstand der Bestandsanalysen und Bewertungen der Schutzgüter ist der gesamte Geltungsbereich mit den darin befindlichen Suchkorridoren Haimhausen Nord und Haimhausen Süd. Diesem Raumwiderstand einer Veranschaulichung der Empfindlichkeit der Landschaft – wird die potenzielle Eignung der beiden Trassenvarianten überlagert. Somit ist eine erste Abwägungsgrundlage für die Gemeinden im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes vorhanden. Hier ist im Ergebnis keine der beiden Tassen augenscheinlich günstiger als die andere. Somit kann eine zweite Abwägungsgrundlage für die Gemeinde im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes entwickelt werden. Hier ist im Ergebnis die Südvariante etwas günstiger als die Nordvariante, die die Siedlungsentwicklung der Gemeinde mit Wohnbebauung erheblich beschneiden und einschränken würde. Zudem ist bei der Südvariante eine Bündelung mit weiteren Versorgungsleitungen, z. B. vorhandene Freileitungen, aber auch linearen Infrastrukturen, z. B. Bundesautobahn A 92, möglich. Eine Neubelastung sowie eine Zerschneidung von bisher unberührten Landschaftsausschnitten kann somit vermieden werden. Private Belange konnten durch Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 BauGB oder am Erörterungstermin am 20.09.2021 vorgebracht werden, sodass diese im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Hier erfolgten keine Einwendungen.
Haimhausen Nord wurde im Zuge der Alternativenprüfung als Möglichkeit aufgeführt. Kriterien, die aus Sicht der Gemeinde gegen die Variante Haimhausen Nord werden kompakt wiedergegeben. Die Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 der Begründung des Teilflächennutzungsplans, mit Schutzgutbewertung und Raum­widerstand ergab keinen Vorzug für eine der beiden Varianten. Erst nach Einbeziehung der zukünftigen Siedlungsentwicklung und der kommunalen Planungsabsichten stellt sich die Variante Haimhausen Nord als seitens der Gemeinde Haimhausen weiterzuverfolgende Trassenführung dar. Die Gemeinde würdigt die Belange von Natur und Landschaft. Insbesondere die Belange des Moorschutzes, der Moorwälder sowie der Schutzgüter Boden, Wasser sowie Arten und Lebensräume werden in die Betrachtungen zur sog. Südtrasse einbezogen. Die Gemeinde Haimhausen hält an der bisherigen Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans, fest, passt jedoch die Herleitung zum Schutzgut Boden in der Herleitung der Einzelbewertung einem Punkt an. Die Ertragsfähigkeit der Offenlandflächen mit unterdurchschnittlichem Ertrag (Acker- bzw. Grünlandzahl unter 55) wird entgegen der in Fachkreisen durchaus üblichen Beschränkung der Bewertungskriterien ausschließlich auf die Ertragsfähigkeit, hier nun nurmehr einfach gewertet, um dem Moorschutz hier noch eine höhere Wertigkeit zu verleihen. Somit verändert sich zwar die Karte 2b Boden Bewertung erheblich. Die Gesamtzusammenschau im Raumwiderstand 8a verändert sich hingegen nicht. Die genannten weiteren übergeordneten Planungsvorgaben sind aber in der Abwägung berücksichtigt und in Begründung und Umweltbericht offengelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Datenstand vom 30.11.2021 10:05 Uhr