Behandlung eingegangener Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.2

Sachverhalt

Mit ortsüblicher Bekanntmachung vom 29.07.2021 wurde darüber informiert, dass die Planunterlagen zum Vorentwurf des „sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen“ (Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht) im Zeitraum vom 13.08.2021 bis 27.09.2021 öffentlich ausliegen und dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der Auslegungsfrist zur Planung äußern kann.

Zudem wurde am 20.09.2021 ein Erörterungstermin angeboten, in dem die Planerinnen Frau Linke und Frau Priller, Herr Rechtsanwalt Engelmann und Gemeindemitarbeiter interessierten Bürgerinnen und Bürgern für eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung zur Verfügung standen.

An diesem Erörterungstermin nahmen neben interessierten Bürgerinnen und Bürgern auch ein Vertreter des Landesbunds für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV e.V.) sowie Mitglieder der „Interessengemeinschaft gegen die Monsterstromtrasse Nord (IGM)“teil.

Von mehreren Teilnehmern wurde die aktive Vorgehensweise der Gemeinde und die Durchführung des Verfahrens zum Teilflächenutzungsplan ausdrücklich begrüßt.

Das Thema Erdverkabelung wurde diskutiert und darauf hingewiesen, dass dies nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung ist.

Der Vertreter des LBV gab im Wesentlichen den Inhalt seiner Stellungnahme vom 27.08.2021 wider, die bereits unter TOP 1.1.12 behandelt wurde. Insbesondere wurde die in der Planung vorgenommene Bewertung des Schutzgutes Boden infrage gestellt und die im Vordergrund stehende Ertragsfähigkeit kritisiert.


Abwägung:
Die Einstufung des Schutzgutes Boden in der angewandten Methodik wurde nochmals geprüft. Auch bei einem Verzicht auf eine Gewichtung zugunsten der Ertragsfähigkeit verändert sich die letztendliche Bewertung im Raumwiderstand nicht. Die Methodik wird dementsprechend überarbeitet. Auf die Abwägung im TOP 1.1.12 wird verwiesen.


Weitere Stellungnahmen bzw. Äußerungen aus der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Erörterungstermin am 20.09.2021 zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Belange von Natur und Landschaft werden gewürdigt. Insbesondere die Belange des Moorschutzes, der Moorwälder sowie der Schutzgüter Boden, Wasser sowie Arten und Lebensräume werden in die Betrachtungen zur sogenannten Südtrasse einbezogen. Die Gemeinde hält an der bisherigen Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 der Begründung des Teilflächennutzungsplans, fest, passt jedoch die Herleitung zum Schutzgut Boden in der Herleitung der Einzelbewertung einem Punkt an. Die Ertragsfähigkeit der Offenlandflächen mit unterdurchschnittlichem Ertrag (Acker- bzw. Grünlandzahl unter 55) wird entgegen der in Fachkreisen durchaus üblichen Beschränkung der Bewertungskriterien ausschließlich auf die Ertragsfähigkeit, hier nun nurmehr einfach gewertet, um dem Moorschutz hier noch eine höhere Wertigkeit zu verleihen. Somit verändert sich zwar die Karte 2b „Boden Bewertung“ erheblich. Die Gesamtzusammenschau im Raumwiderstand 8a verändert sich hingegen nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Datenstand vom 30.11.2021 10:05 Uhr