Stellungnahme der TenneT TSO GmbH vom 07.09.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.10

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der TenneT TSO GmbH zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Einwendungen wurden geprüft. Der Gemeinderat geht weiterhin von der rechtlichen Zulässigkeit der verfolgten Planung aus. Im Rahmen der ihm zustehenden Planungskompetenz trifft er auf Basis der ermittelten und gewichteten Belange die eigene planerische Entscheidung, der Südtrasse den Vorzug zu geben. 
Die Bewertung wird insofern korrigiert, als in Karte 7b nun ein 400 m Puffer zu Mischgebieten vorgesehen wird, entsprechend der Vorgaben unter Ziff. 6.1.2 des LEP. Der Puffer um Mischgebiete wird von 200 m auf 400 m erhöht. Dementsprechend ändert sich auch der Raumwiderstand geringfügig (minimal größere Flächen mit der Einstufung „hoch“, was augenscheinlich jedoch nicht wahrnehmbar ist. Auch wenn es sich bei den Abstandswerten laut dem LEP (2020) um Regelvermutungen handelt, stellt die Einhaltung dieser den bestmöglichen Schutz des Menschen da. Wie bereits erläutert, ist der Schutz der Menschen besonders zu berücksichtigen. Daher wird die Einstufung mit „hoch“ von der Gemeinde bewusst weiter beibehalten. Die Gemeinde hat sich eine ausführliche Herleitung der Bewertung in Karte 5b zum Landschaftsbild zu eigen gemacht. Diese ist der Anlage 1 der Begründung des Teilflächennutzungsplans („Bewertungsmethodik“) zu entnehmen. Es erfolgte aufgrund der Stellungnahme eine nochmalige visuelle Überprüfung im Gelände. Allerdings hat dies dazu geführt, dass die Gemeinde weiterhin an der bisherigen Einstufung „gering“ für die Landschaftsbildeinheit 3b „ackerbaulich genutzte Mooslandschaft ohne gliedernde Gehölzstrukturen“ festhält. Sie stützt sich hierbei auf folgende Gründe: Die Geländeoberfläche in der Landschaftsbildeinheit 3b ist eben (keinerlei Reliefenergie) und von großflächigen Ackerschlägen geprägt. Die Grabenläufe sind nicht erkennbar, erst im unmittelbaren Nahbereich sind diese als Landschaftsstruktur wahrnehmbar. Raumwirksame Strukturen finden sich hier selten und wenn nur als vereinzelte Sträucher. Die Vielzahl vorhandener Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einem hörbaren Knistern stellt eine zusätzliche Vorbelastung dar (Vielzahl an technischen Störelementen). Die raumwirksamen und dem Landschaftsraum als Sichtkulissen prägenden großen zusammenhängenden Waldflächen in der Mooslandschaft sind in der Landschaftsbildeinheit 3c erfasst und hier sogar mit „hoch“ bewertet. Da im Rahmen des Teilflächennutzungsplans keine flächendeckende Bestandserfassung stattgefunden hat und aufgrund der Maßstabsebenen auch nicht erwartet werden kann, liegen keine detaillierten Informationen einzelner Strukturen im Sinne einer vollständigen Vegetationskartierung vor. Es erfolgten aber punktuelle Ortseinsichten. 
Die Bewertung erfolgte anhand stichprobenartiger Überprüfungen im Gelände sowie der Auswertung von Luftbildern und des gemeindlichen Flächennutzungsplans. Auf Anregung der Stellungnahme hin erfolgte eine erneute Überprüfung im Gelände. Die Landschaftsbildeinheit 1 Tertiärhügelland weist eine hohe Reliefdynamik, ein deutlich vielfältigeres Nutzungsmosaik, vereinzelte raumwirksame Strukturen (teilweise strukturiert), fernwirksame Blickbeziehungen und v. a. auch eine viel geringere Anzahl an Störfaktoren auf. Daher ist hier die Einstufung „mittel“ gerechtfertigt. Die Gemeinde hält an dieser Einstufung unverändert fest. Sichtachsen wurden bei keinem der beiden Schutzgüter flächenmäßig in Wert gesetzt und somit auch nicht bewertet. Jedoch wurden sie in den Karten zu den Schutzgütern Landschaftsbild sowie Kultur und Sachgüter als Hinweis aufgenommen und der Vollständigkeit halber dargestellt. Die Trasse der bestehenden Höchstspannungsfreileitung mit Mastnummerierung und genauer Bezeichnung wird in Planzeichnung und Legende als nachrichtliche Übernahme in den Teilflächennutzungsplan übernommen. Der Hinweis, dass ein vollständiger Rückbau der Bestandstrasse im Fall der Verwirklichung der Nordtrasse nicht ausgeschlossen ist, wird zur Kenntnis genommen. Gleichermaßen wird aber auch zur Kenntnis genommen, dass ein Verbleiben der Bestandstrasse („Doppelbelastung“) ebenfalls nicht ausgeschlossen wird und auf Basis der vorliegenden Unterlagen im Raumordnungsverfahren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bewertet werden muss. In diesem Umfang wird die Gefahr einer Doppelbelastung in die Abwägung mit eingestellt, was zusätzlich zu den übrigen ermittelten Belangen zu Gunsten der Südtrasse spricht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Datenstand vom 14.02.2025 10:50 Uhr