Antrag isolierte Befreiung zur Errichtung einer PV-Anlage auf der Flachdachgarage und Befreiung zur Begrünung der Flachdachgarage auf dem Grundstück FlNr. 1602/44 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 14.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 14.12.2021 ö 1.1

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung einer aufgeständerten PV-Anlage auf der bestehenden Flachdachgarage sowie Befreiung von der Begrünung der Flachdachgarage auf dem Grundstück FlNr. 1602/44 der Gemarkung Haimhausen (Hahnwiesenweg 17) vor.

Die Baugenehmigung aus dem Jahr 2012 wurde mit Begrünung der Flachdachgarage erteilt. In der Folgezeit wurde die Flachdachgarage errichtet, jedoch nicht begrünt. 

Nunmehr ist geplant auf dem bestehenden Flachdach der Doppelgarage eine aufgeständerte PV-Anlage zu errichten. Die Begrünung des Flachdaches soll nicht mehr hergestellt werden.

Begründet werden die beantragten Befreiungen seitens des Antragstellers damit, dass mit dem geplanten Einbau einer Ladestation für E-Autos (sh. Hinweis Nr. 11 im Bebauungsplan) der von der eigenen PV-Anlage erzeugte Strom direkt wieder eingespeist wird. Um eine bestmögliche Energieerwirtschaftung zu erzielen, ist eine Aufständerung der PV-Anlage erforderlich. 

Die Errichtung von Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren, die auf besteh. Dachflächen errichtet werden, sind grundsätzlich gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) BayBO verfahrensfrei zulässig. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an die bauliche Anlage gestellt werden. Eine solche Vorschrift ist der für das Vorhaben geltende Bebauungsplan „Mooswiesen“. In diesem sind unter anderem Regelungen zur Dachform und -gestaltung sowie Zulässigkeit von PV-Anlagen getroffen. 

Die ursprünglich vorgesehene Begrünung des Flachdachdaches zum Bauantrag aus dem Jahr 2012 soll, wie oben erwähnt, nicht mehr realisiert werden. Hiervon ist eine Befreiung von der Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Mooswiesen“ erforderlich.

Folgende Festsetzung des Bebauungsplanes sind hierzu einschlägig:

Nr. 5.3
Die Hauptgebäude sind aus einfachen, rechteckigen Grundrissen zu entwickeln. Als Dächer sind Satteldächer (SD) und Pultdächer (PD) zulässig. Der First ist über die lange Gebäudeseite anzuordnen. Flachdächer sind nicht zulässig. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie am Dach sind allgemein zulässig: nicht zulässig sind aufgeständerte Anlagen auf Pultdächern.

Nr. 6.4
Für Garagen/Carports und Nebengebäude sind geneigte Dächer mit einer Dachneigung von max. 20 Grad, bei Pultdächern max. 10 Grad zulässig. Ausnahmsweise sind auch begrünte Flachdächer zulässig. Für die bauliche Gestaltung der Garagen gelten die für Hauptgebäude erlassenen Festsetzungen sinngemäß.

Bei der Erstellung des Bebauungsplanes sind sowohl die Aspekte der Nutzung von regenerativen Energien als auch die Thematik des Rückhalts bzw. Verdunstung des Niederschlagswassers vor Ort eingeflossen und spiegeln sich in den vorgenannten Festsetzungen wider. In der vorliegenden Fallkonstellation stehen sich die Festsetzungen nun mit gegenteiligen Zielrichtungen entgegen. 

Im Entwässerungskonzept des Baugebietes ist ein Trennsystem vorhanden. Anfallendes Niederschlagswasser, insbes. der gesamten Dachflächen im Baugebiet wird über den Regenwasserkanal in den Schwebelbach eingeleitet. Bei einem Absehen von der Begrünung des Flachdaches ist keine Verschlechterung der Niederschlagswasserableitung erkennbar. 

Die Aufständerung der PV-Anlage auf dem Flachdach dient der besseren Ausnutzung der Sonnenenergie.

Eine Dachbegrünung auf einem Flachdach dient als Retentionsraum. Nach aktuellem Stand der Technik muss auf die gleichzeitige Nutzung solarer Energien auf diesen Dachflächen nicht verzichtet werden.

Eine Befreiung vom Bebauungsplan kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berührt, dies städtebaulich vertretbar ist und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.

In der Gesamtbetrachtung empfiehlt die Verwaltung sowohl der isolierten Befreiung zur Aufständerung der PV-Anlage als auch der Befreiung zur (Nicht-)Begrünung des Flachdaches zuzustimmen. 

Beschluss 1

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Aufständerung der PV-Anlage auf der Flachdachgarage zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Dem Antrag auf Absehen einer Begrünung der Flachdachgarage wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 4

Datenstand vom 19.01.2022 08:44 Uhr