Vorberatung über den Erlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs-Verordnung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 14.12.2021

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

In der Gemeinderats-Sitzung vom 18.11.2021 wurde beschlossen, dass der Erlass der Straßenreinigungs-Verordnung zur Vorberatung an den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am 14.12.2021 verwiesen wird. Die Befassung im Gemeinderat ist somit auf den 16.12.2021 vertagt.

Die Verordnung zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) der Gemeinde Haimhausen wurde 2009 letztmalig aktualisiert.

Durch die Neufassung von Art. 51 Abs. 5 Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) – Winterdienst – werden die Gemeinden explizit ermächtigt, durch Verordnungen Aufgaben des Winterdienstes auch in der Konstellation von Wegen ohne baulichen Gehweg oder Geh- und Radweg auf die Gemeindebürger zu übertragen. Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter ist analog der Musterverordnung des Bayer. Gemeindetages.

Straßenreinigung:
Neben dem allgemeinen Straßenstaub, z. B. durch Rußablagerung und Reifenabrieb, fallen auf den Straßen leider viele Arten von unsachgemäß entsorgtem Müll (Zigarettenkippen, Verpackungen usw.) an. Daneben müssen Laubfall, Schnee und Rollsplitt nach Wintereinsätzen und schließlich auch Hundekot, sofern er nicht wie erforderlich vom Hundebesitzer selbst entsorgt wird, beseitigt werden. Zudem muss gewährleistet werden, dass kein unkontrollierter Pflanzenwuchs oder Wurzelwerk die Fahrbahndecke schädigen.

Winterdienst innerhalb der geschlossenen Ortslage
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist es Aufgabe der Gemeinde, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb geschlossener Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.

Die Gemeinden haben außerdem die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Anlieger bzw. Hinterlieger zur Reinhaltung und Reinigung sowie Winterdienst zu verpflichten und somit die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen zu räumen und zu streuen. Wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg bestehen, sind die öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite in sicherem Zustand zu erhalten ( sog. Sicherungs- und Reinigungsverordnungen).
  • Die erforderliche Breite ist ein dehnbarer Begriff. Allgemein geht man von einer Gehbahnbreite in der Breite eines normalen Gehweges aus, was 1,50 m Gehbahnbreite bedeutet und in der bisherigen Verordnung auch so hinterlegt ist.

Situation 1:
Der Anlieger räumt von der Grundstücksgrenze weg 1,50 m, schiebt den Schnee in die Mitte der Straße. 
Schneepflug kommt und schiebt die geräumte Gehbahn wieder mit dem Schnee zu; der räumende Anlieger ist gefrustet.
KfZ fahren mit einer Spur auf der Gehbahn, damit sie nicht im Tiefschnee „ins Schwimmen kommen“, dadurch vereist die Gehbahn; die Sicherheit für Fußgänger ist trotz Räumen des Anliegers nicht mehr gewährleistet. Auch hier ist der Anlieger gefrustet, weil der den vereisten, festgefahrenen Schnee der KfZ nicht mehr verkehrssicher wegbekommt.

Situation 2:
Der Anlieger räumt von der Grundstücksgrenze weg 1,50 m und wirft den Schnee vorbildlich ins eigene Grundstück. 
Schneepflug kommt und schiebt die Gehbahn wieder mit dem verbliebenen Schnee der Straßenmitte zu. Wieder ist der Anlieger gefrustet, weil er ja schließlich vorbildlich geräumt hat – für nix und wieder nix.

Situation 3:
Der Anlieger räumt 1,50 m Gehbahn und schiebt den Schnee dicht an die Grundstücksgrenze. Meist befindet sich hier ja eine Sicker- oder Ablaufrinne. Der Schnee am Straßenrand nimmt rd. 40 cm ein. Somit rutscht die Gehbahn weiter in den Straßenraum und die sog. Straßenmitte ist nur noch geringfügig weit weg. Kommt der Schneepflug, befindet sich nicht mehr viel Schnee auf der Schaufel, die eine bereits freigeräumte Gehbahn wieder zuschieben könnte.
Somit wäre bei Situation 3 auch der Anlieger, der ordnungsgemäß seine Gehbahn räumt, auf der sichereren Seite, weil etwas Geräumtes nicht mehr komplett zugeschüttet wird wie in Situation 1 und 2. Die Folge aus Situation 1 und 2 ist die heutige Lage: es räumt kaum jemand eine Gehbahn frei.

Es ist heute bereits so, dass mit Verordnung vom 23.10.2009 Reinigungsarbeiten und Winterdienst dem Anlieger übertragen wurden (und mit der Verordnung davor ebenfalls).  Es handelt sich nicht darum, dass die Gemeinde „ihre Winterdienstaufgaben“ nicht mehr durchführen wird. Man muss sich nur bewusst machen, dass viele Straßen seit Jahren „service“-mäßig bedient werden, (weil mangels Steigung bzw. Gefälle, durch reduz. Geschwindigkeit, keine Gefährlichkeit und damit Verpflichtung zum Räumen durch die Gemeinde vorliegt), obwohl durch Verordnung auch bisher bereits das Räumen von Gehbahnen, insbes. an Straßen ohne Gehweg den Anliegern obliegt – und damit auch die Verantwortung, sollte etwas passieren. Dies ist auch lange Zeit möglich gewesen, als die meisten KfZ in den Privatgrundstücken geparkt waren. Mittlerweile parken jedoch sehr viele KfZ – von Motorrädern über PKW, Anhängern und Wohnmobilen – auf der Straße, was den Winterdienst gerade in den Siedlungsstraßen nicht nur erheblich erschwert, sondern teilweise unmöglich macht. Räumfahrzeuge sind breit und nicht sehr wendig, die Gefahr, ein KfZ zu beschädigen sehr hoch. Gleichzeitig verlassen sich aber immer mehr Anwohner auf das Räumen durch den Bauhof, auch für Gehbahnen vor ihrem eigenen Grundstück, auf denen schon längst die Verkehrssicherungspflicht für den Anlieger besteht.

Grundsätzlich besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, mittels einer Straßenreinigungssatzung eine sog. kommunale Straßenreinigungsanstalt zu gründen, welche die an sich den An-/Hinterliegern obliegenden Reinigungspflichten übernimmt. Für eine solche Straßenreinigungsanstalt besteht dann Anschluss- und Benutzungszwang. Zur Deckung der mit der Straßenreinigung (und dem Winterdienst) verbundenen Kosten kann die Gemeinde Straßenreinigungsgebühren erheben. 
Dieses „Kann“ wird sehr schnell zu einem „Muss“, wenn Pflichtaufgaben aus finanziellen Gründen nicht mehr erfüllt werden können.

Die Leistungsfähigkeit ist vorhanden, solange kein längerer personeller Ausfall im Winter vorhanden ist oder kein Räumfahrzeug eine länger dauernde Reparatur benötigt. Fällt ein Räumfahrzeug aus – was gerade bei den derzeitigen corona-bedingten Lieferschwierigkeiten von vielen Materialien durchaus passieren kann -, sieht die Sache schnell anders aus; dann muss sich der Bauhof auf die reinen Pflichtaufgaben zurückziehen. 
Durch die Gewöhnung der Anlieger „der Winterdienst fährt schon durch“ kann also durchaus auch ein versicherungstechnisches Problem entstehen. Deshalb sollten Serviceleistungen auch als solche angesehen und die eigene Verpflichtung bewusst werden. 
Die bisherige Verordnung beinhaltete die Übertragung des Winterdienstes gem. der bisherigen Ermächtigung, in der Neufassung ist dies durch die Einteilung der Straßenklassen und Aufnahme der Geh- und gemeinsamen Geh- und Radwegen deutlich erläutert. Änderungen (Einfügungen) sind rot, Streichungen durch durchstreichen kenntlich gemacht. Neu ist die Klassifizierung der Straßen und Wege, wo welche Straßenbereiche dazu gehören.
Bei Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses, Straßen ohne Gehweg, war bisher ein Räumen von 1,50 m hinterlegt. Dies ist nunmehr ersetzt durch Räumen bis zur Fahrbahnmitte. Da dies nur enge Straßen betrifft, handelt es sich nicht um eine massive Erhöhung des privaten Räumaufwandes, weil die Pflicht zur Räumung einer Wegesicherung für Fußgänger schon bisher bestand.

Der Entwurf der Verordnung befindet sich mit entsprechenden Überarbeitungshinweisen als Anlage zu diesem TOP und zur Einsicht für Bürgerinnen und Bürger im Sitzungs- und Dokumentenarchiv, vgl. https://ris.komuna.net/haimhausen/Document.mvc/List/34235356 

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs-VO) mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2022 08:44 Uhr