Vorberatung zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Haimhausen 2020 / 2026


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 15.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschusses (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 15.12.2021 ö 5

Beschluss

Nr. 1
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, die GeschO des Gemeinderates um § 19a mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:

„§ 19a Hybridsitzungen / Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung

  1. Gemeinderatsmitglieder, die an einer Teilnahme im Sitzungssaal gehindert sind, können an Sitzungen des Gemeinderats und seiner vorberatenden oder beschließenden Ausschüsse mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO). Dies gilt nicht für vor Ort Termine, Exkursionen oder sonstige Termine außerhalb des üblichen Sitzungsortes; hierauf wird ggf. in der Ladung gesondert hingewiesen. Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.
  2. Gemeinderatsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem Sitzungsdienst (Geschäftsleitung) am Sitzungstag möglichst bis 15 Uhr mitteilen. Es wird keine Höchstzahl/-quote für Zuschaltungen festgelegt.

  1. Der Verantwortungsbereich der Gemeinde beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO).

  1. Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47a Abs. 3 S. 1 GO).

  1. Bei den zugeschalteten Gemeinderatsmitgliedern erfolgt die Abstimmung mündlich nach namentlichem Aufruf durch die/den Vorsitzende/n. Die Abstimmung per Handzeichen genügt den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 S. 1 GO, wenn sämtliche zugeschaltete Gremiumsmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Stimmabgabe auf dem Bildschirm / der Leinwand im Sitzungssaal sichtbar sind. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 S. 6 GO).

  1. Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5 GO).“


Nr. 2
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, den Klammerzusatz „auf die Dauer dieser Krise“ in § 7 Abs. 3 Ziffer 3 S. 2 GeschO durch den Wortlaut „längstens jedoch für sechs Wochen“ zu ersetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.06.2023 09:17 Uhr