Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde - vom 23.11.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 16.12.2021 ö 1.2.3

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde – hat wie folgt Stellung genommen:

„…zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 25.08.2021 Stellung genommen. Es wurde insbesondere auf das derzeit laufende Raumordnungsverfahren für das Vorhaben „Ersatzneubau 380/220-kV-Leitung Oberbachern - Ottenhofen“ der Firma TenneT TSO GmbH hingewiesen, dessen Ergebnis als sonstiges Erfordernis der Raumordnung gem. Art. 2 BayLplG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen sowie bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über deren Zulässigkeit gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1f in Abwägens- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind. Eine abschließende Bewertung der o.g. Bauleitplanung könne aus Sicht der Landesplanung erst nach Vorliegen der landesplanerischen Beurteilung des Raumordnungsverfahrens erfolgen. Des Weiteren wurde explizit auf die aus landesplanerischer Sicht nicht zutreffende Anwendung der im Regionalplan festgelegten Hauptsiedlungsbereiche in der Bewertungssystematik der vorliegenden Planung hingewiesen. Die Planunterlagen liegen nun erneut vor. Da diese in landesplanerisch relevanten Anteilen unverändert geblieben sind und das o.a. Raumordnungsverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen ist, kann auf unser o.g. Schreiben vom 25.08.2021 verwiesen werden.“

Abwägung:
Das genannte Schreiben vom 25.8.2021 wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB in der Gemeinderatssitzung am 14.10.2021 (TOP 1.1.15) bereits behandelt und abgewogen (siehe Kursivdruck).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde - anders als die höhere Landesplanungsbehörde im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens - keine ausschließliche Prüfung von Raumwiderständen durchführt, sondern auf Basis einer derartigen Raumwiderstandsanalyse eine eigene planerische Entscheidung trifft, die Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Planungshoheit gem. Art. 28 Abs. 2 GG ist. Im Rahmen der ihr zukommenden Planungskompetenz muss (§ 1 Abs. 7 BauGB) die Gemeinde betroffene Belange in ihrer Abwägung selbst bewerten und in Ausgleich bringen. Dieses Ziel verfolgt die Gemeinde mit der vorliegenden Planung. Der Hinweis der höheren Landesplanungsbehörde, dass die Erkenntnisse des Raumordnungsverfahrens abgewartet werden müssen, wird zur Kenntnis genommen. Ihm wird allerdings keine Folge geleistet, auch da keine rechtliche Grundlage für eine derartige Forderung ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde. Die Gemeinde beabsichtigt gerade, mit der vorliegenden Planung einen weiteren öffentlichen Belang zu schaffen, der nach dem planungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz (vgl. Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. 242) im Rahmen des Raumordnungsverfahrens zu berücksichtigen wäre. Zudem ist die Bindung öffentlicher Planungsträger an die Flächennutzungsplanung gem. § 7 BauGB zu berücksichtigen. ln diesem Zusammenhang wird zur Kenntnis genommen, dass die höhere Landesplanungsbehörde keinen ausdrücklichen Widerspruch gegen den Flächennutzungsplan erhoben hat. Vor diesem Hintergrund erhält die Gemeinde ihre Bewertung der ermittelten Belange aufrecht. Eine Nutzung dieser Hauptsiedlungsbereiche soll gänzlich möglich sein, ebenso die freie Wahl der Nutzung innerhalb der Bereiche (auch Wohnen). Der Gemeinde ist bewusst, dass bei einer Gewerbenutzung die Abstandswerte des LEP hier nicht herangezogen werden müssen. Gleichwohl wird ein entsprechender Abstand als Bewertungskriterium eingestellt, um der Gemeinde weitere Siedlungsentwicklungen offenzuhalten. Eine Änderung der Planung in diesem Punkt ist nicht veranlasst.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde – zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Weitere Änderungen im Teilflächennutzungsplan sind nicht angezeigt. Der Plan wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4

Datenstand vom 24.01.2022 10:47 Uhr