Stellungnahme des Landratsamts Dachau - Fachbereich: Rechtliche Belange vom 11.11.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 16.12.2021 ö 1.2.5

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau – Fachbereich: Rechtliche Belange nahm wie folgt Stellung:

„Hinweise:

  • Wir empfehlen den Begriff „Höchstspannungsleitungen“ zu definieren. Flächennutzungspläne, denen wie hier die Ausschlusswirkung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB zukommen soll und die deshalb zumindest insoweit Bebauungsplänen in ihrer Normqualität gleichgestellt sind, (vgl. dazu eingehend auch OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2017 7 D 100/15.NE) müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben.“

Abwägung:
Begriffsdefinitionen:
„Höchstspannung“: mindestens 220 kV Leiterspannung
„Freileitung“: oberirdisch an Masten geführte elektrische Leitung 

Der Begriff der „Höchstspannungsleitung“ wird in den einschlägigen Fachgesetzen regelmäßig verwendet. Wir verweisen beispielsweise auf § 3 Nr. 32 EnWG, § 1 Abs. 1 EnLAG sowie die Anlage zum EnLAG, auf §§ 3 und 4 BBPlG oder § 28 S. 1 NABEG. Der Begriff der „Höchstspannungsleitung“ ist daher fachlich hinreichend bestimmt. Auch der Begriff der „Freileitung“ ist hinreichend bestimmt. Es ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass das Landesentwicklungsprogramm Bayern in Ziff. 6.1.2 den Begriff der „Höchstspannungsfreileitung“ ebenfalls verwendet, um an diesen Anlagentyp Rechtsfolgen zu knüpfen.
Eine mangelnde Bestimmtheit des verwendeten Begriffs liegt daher nicht vor.
In den Plänen und Texten wurde durchweg das Wort Höchstspannungs-Frei­leitungen verwendet. Dies ist entsprechend den beiden oben genannten Definitionen eindeutig und bestimmt. Der Begriff „Höchstspannungsleitungen“ wird nicht verwendet. 


  • „Wir empfehlen das Plankonzept mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichen und zu überprüfen. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Darstellung einer Konzentrationszone die Rechtsfolge § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB nur auszulösen, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 298; Urteil vom 13. März 2003 ‑ BVerwG Aktenzeichen 4C302 4 C 3.02 ‑ NVwZ 2003, NVWZ Jahr 2003 Seite 1261). Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum freizuhalten. Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts ist auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind die „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die durch Konzentrationsflächenausweisung zu regelnde privilegierte Nutzung ausgeschlossen sein sollen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb der zu steuernden privilegierten Außenbereichsnutzung aus tatsächlich und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind („harte“ Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, die betroffene Nutzung aber nicht ausgeübt werden soll. Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen bleiben sog. Potenzialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nr. Nummer 3 BauGB gerecht wird (BVerwG, Beschluss vom 15.09.2009 – 4 BN 25.09; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11).

Das gemeindliche Planungskonzept stellt sich wie folgt dar: 

Im ersten Arbeitsschritt werden Ausschlusskriterien auf Grundlage von gesetzlichen Vorschriften herangezogen (s. Anlage 1 S.2). Allerdings werden in einem zweiten Schritt „Restriktionen“ ermittelt. Danach schränken Restriktionen die Eignung der betroffenen Fläche ein, führen jedoch nicht zu einem gänzlichen Ausschluss. Bei einer Häufung von Restriktionen auf einer Fläche kann daraus eine Nicht-Eignung der Fläche resultieren. Hierzu zählen folgende objektivierbare Standortkriterien […]. Anschließend wird eine Gewichtung vorgenommen Die Zusammenschau der Empfindlichkeiten der Schutzgüter wird von der Gemeinde als Raumwiderstand bezeichnet. 

Diesem werden dann die beiden Trassenvarianten überlagert und zuletzt fließt (v.a. / hauptsächlich) der Gesichtspunkt der Siedlungsentwicklungsfläche ein. […]

Die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen ist essentiell. Zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang muss sich die Gemeinde den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusst machen und ihn auch dokumentieren (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11). 

Diesen Anforderungen begegnet das bisherige Plankonzept unserer Auffassung nach Bedenken. 

Insbesondere problematisch ist die Frage, ob die sog. „Restriktionen“ als weiche Tabuflächen i.S.d Rspr. zu qualifizieren sind. Denn nach der Begriffsbestimmung des vorliegenden Plans sind Restriktionen solche Kriterien, die die Eignung einer Fläche einschränken, aber nicht gänzlich zu einem Ausschluss führt (s. Anlage 1 S.2). 
Eine weiche Tabuzone muss aber klarstellen, dass die betreffende privilegierte Nutzung aufgrund einer planerischen Entscheidung der Gemeinde von vornherein unzulässig sein soll (s.oben). 

Somit lässt sich die Unterscheidung zwischen Ausschlussräumen und Restriktionsräumen hier nicht dahin verstehen, dass hier der Sache nach die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Differenzierung zwischen harten und weichen Taburäumen vorgenommen wurde.“

Abwägung:
Die vom Einwendungsführer zitierte Rechtsprechung wird zutreffend wiedergegeben. An diesen Maßgaben orientiert sich allerdings die Planung der Gemeinde bereits. Die Unterscheidung in „harte“ Tabuzonen wurde vorgenommen. Aus Sicht der Gemeinde kann zum derzeitigen Planungsstand allein das Kriterium des Überspanungsverbots gem. § 4 Abs. 3 S. 1 26. BImSchV als hartes Tabukriterium gewertet werden. Entsprechend wurden diese Flächen in der Methodik als Ausschlusskriterium gehandhabt (dunkelrot, siehe S. 2 der Anlage 1: Methodik). Alle weiteren rechtlichen oder tatsächlichen Kriterien haben nach Auffassung der Gemeinde eine Qualität, die einen Trassenverlauf nicht schlechthin ausschließen, insbesondere nachdem noch keine Aussagen zu Maststandorten getroffen werden können. So kann beispielsweise auf Biotope regelmäßig – auch abhängig von der Biotopart – im Wege der Feinplanung so reagiert werden, dass etwa durch eine Überspannung keine Beeinträchtigung eines Biotops vorliegt oder aber ein ausgleichsfähiger Eingriff vorliegt. Insbesondere aufgrund des öffentlichen Interesses, in dem die Trassenplanung verfolgt wird, ist auch die Erteilung einer Befreiung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die übrigen Kriterien wurden daher gemäß dem entwickelten Konzept nach Wertung der Gemeinde gewichtet in die Abwägung eingestellt. Eine weitere Unterscheidung in „weiche Tabuzonen“ und „Potenzialflächen“, die für die Windkraftsteuerung entwickelt wurde, ist für das vorliegende Vorhaben einer Trassenplanung nach Auffassung der Gemeinde nicht voll übertragbar. Hintergrund ist die Überlegung, dass ja eine durchgehende Trasse zur Verfügung gestellt werden muss, um der Planung „substanziell Raum“ zu gewähren. Daher kann ein Zwischenschritt, in dem weitere Zonen als „weiche Tabuzonen“ vollständig aus der weiteren Prüfung ausscheiden, vorliegend nicht verwendet werden, da dann keine durchgängigen Trassenkorridore mehr zur Verfügung gestellt werden könnten. Nach Auffassung der Gemeinde stellt daher die gefundene Lösung der Gewichtung der Restriktionen ein geeignetes Konstrukt für Trassenplanungen dar. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt dabei im Übrigen auch stets vor allem Wert darauf, dass eine Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien getroffen wird. Die Anforderung kommt letztlich daher, dass der Gemeinde klar ist, auf welchen Flächen sie theoretisch planen könnte und welche Flächen der Abwägung entzogen sind. Genau diese Unterscheidung hat die Gemeinde mit der Festlegung der Ausschlusskriterien und der anschließenden Restriktionsermittlung aber angestellt. Es wurde also eine Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen vorgenommen, der Einwand wird zurückgewiesen. 


  • „Es begegnet in diesem Zusammenhang ebenfalls mit der oben zitierten Rechtsprechung Bedenken, dass die Konzentrationsflächen nicht das Ergebnis des Abwägungsvorgangs sind, sondern dass die beiden Trassenvarianten von der Firma TenneT von Anfang an übernommen worden sind.

Es verstößt gegen die vom BVerwG vorgegebene Prüfungsreihenfolge, wenn das Ergebnis von vornherein feststeht. Eine Gemeinde kann politische Zielvorstellungen hinsichtlich einzelner Kriterien vorgeben, jedoch nicht das Ergebnis vorwegnehmen. Es würde nicht mehr das Ergebnis die Folge der Kriterien sein, sondern die Kriterien wären die Folge des politisch vorgegebenen Ergebnisses.“

Abwägung:
Trassenvarianten bzw. die zu erwartenden Trassenkorridor (Firma TenneT TSO) wurden mit aufgenommen um die möglichen Anschlusspunkte zu berücksichtigen. Eine Festlegung von Konzentrationszonen ohne Rücksicht auf Anschlusspunkte / Zwangspunkte ist nicht möglich bzw. wäre nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Das Ergebnis, die Entscheidung für Haimhausen Süd, steht in keinem Fall von vornherein fest. Der grundsätzliche Umstand, dass sich bei einer Führung der Trasse südlich des Hauptortes zwei Korridore ergeben, ist Ergebnis der tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich der vorhandenen Bebauung, die nicht überspannt werden darf. Dass die Trassenführungen von TenneT und der Gemeinde im Plangebiet im Wesentlichen ähnlich verlaufen, ist somit schlicht das Ergebnis der sachgerechten Grundlagenermittlung. Da beide Trassenvarianten – Haimhausen Nord und Haimhausen Süd – unabhängig voneinander durch die gleichen Kriterien geprüft werden. Erst durch die Zusammenschau mit den „Flächen, die für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommen“ (Regionalplan) und der angestrebten Siedlungsentwicklung der Gemeinde Haimhausen stellt sich Haimhausen Süd günstiger dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Gemeinde gefundenen Korridore nicht vollständig deckungsgleich mit den von TenneT vorgeschlagenen Trassenkorridoren sind. Die Flächennutzungsplanung gibt durchaus weiteren Spielraum, als ihn TenneT mit ihren Trassenvorschlägen ausnutzt.


  • „Weiter stellt sich hier noch die Frage des „substantiellen Raums“. Bleibt genug (substantieller) Raum für Leitungen, wenn auch diese errichtet ist? Der Planung konnte hierzu keine Aussage entnommen werden.“

Abwägung:
Den regulierten Anlagen muss nach ständiger Rechtsprechung „substanziell Raum“ verschafft werden, so dass die grundsätzliche Privilegierungsentscheidung durch den Gesetzgeber nicht durch eine Art Negativplanung unterlaufen wird. Zu berücksichtigen bei der Frage, ob bestimmten Arten von Vorhaben „substanziell Raum“ gewährt wird, ist allerdings auch das Vorhaben selbst bzw. der vorhandene Bedarf. Zudem fordert die Rechtsprechung auch nicht, dass unabhängig von tatsächlich vorhandenen Anlagen immer noch Raum für zusätzliche Anlagen bereitgestellt werden muss. So entspricht es der Rechtsprechungslinie zu Kiesabbauvorhaben, dass bei einer Vielzahl von aktiven Abbauvorhaben im Gemeindebereich nicht zwingend weitere Flächen zur Verfügung gestellt werden müssen. Etwas anderes könnte sich erst dann ergeben, wenn die vorhandenen Stätten ausgebeutet sind. Nach Maßgabe dieser Erwägungen ist zunächst zu berücksichtigen, dass neue Höchstspannungsfreileitungen nur nach Maßgabe der auf Bundesebene festgelegten Bedarfsplanungen errichtet werden, die von der zeitlichen Dimension her auf Jahrzehnte ausgelegt sind. Es ist daher auf absehbare Zeit nicht mit einer weiteren Höchstspannungsfreileitung im Gemeindegebiet zu rechnen. Selbst wenn dies der Fall sein würde, ist zu berücksichtigen, dass der gegenständliche Flächennutzungsplan nur das südliche Gemeindegebiet reguliert. Im nördlichen Gebiet verbleibt es bei den allgemeinen Zulässigkeiten. Zudem bietet die festgelegte südliche Trasse auch Raum für mehrere parallel laufende Trassen, welchen Sinn dies auch immer bieten sollte. Zwei voneinander abweichende Trassenkorridore südlich des Hauptortes wären ohnehin im Hinblick auf das energieleitungsrechtliche Bündelungsgebot nicht zu erwarten. Mit dem festgelegten Trassenkorridor wird daher substantiell Raum für Höchstspannungsleitungen im Plangebiet angeboten.



  • „Selbst wenn man die Ansicht verträte, dass das Plankonzept des Bundesverwaltungsgerichts hier keine Anwendung finden kann, so muss das jeweilige Plankonzept doch schlüssig sein. 
Dies ist aus unserer Sicht nicht der Fall. Wenn die Gemeinde ein eigenes Plankonzept mit „Restriktionen“ entwickelt, eine Häufung von Restriktionen sogar zu einer Nicht-Eignung führt, so leuchtet nicht ein, warum überhaupt eine Konzentrationszone in Bereichen mit hohen Restriktionen mit dem Ergebnis Nicht-Eignung in Betracht kommt. Dass die Maststandorte verrückt und an die Standortgegebenheiten angepasst werden können und deswegen auch in hohen Restriktionsbereichen errichtet werden können (S. 3 Anlage 1), müsste sowohl für die Süd- als auch für die Nordvariante gelten.“

Abwägung:
Da keine vollkommen „restriktionsfreie“ Trassenvariante innerhalb der Suchkorridore ermittelt werden kann und die Flächen, die für Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommen (Regionalplan) und die Gemeinde Haimhausen ihre zukünftige Siedlungsentwicklung weitere Bewertungskriterien darstellen ergibt sich in der Gesamtheit eine positivere Bewertung für Haimhausen Süd. Die exakten Maststandorte und somit die Feinjustierung der jeweiligen Trassenvariante (z.B. Ausnutzung der maximalen Abstände zu Wohnen) ist Aufgabe der konkreten Ausführungsplanung und in diesem Verfahren nicht geregelt. 
Es ist nochmal klarstellend festzuhalten: Es gibt keinen restriktionsfreien Trassenkorridor, alle verfügbaren Optionen weisen Nachteile auf. Es stellt aber gerade den Kern der von der Gemeinde getroffenen planerischen Entscheidung dar, sich angesichts der widerstreitenden Belange für eine Planung zu entscheiden.


  • „Weiter geben wir zu bedenken, dass die Planung für „immer“ und nicht nur für dieses Vorhaben (TenneT-Leitungen) gilt. Wie empfehlen daher sich dies bewusst zu machen und bei der Planungsentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen.“

Abwägung:
Dieser Umstand ist dem Plangeber bewusst. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass ausschließlich Höchstspannungsfreileitungen reguliert werden. Weitere Leitungen wie Hochspannungsleitungen, Bahnstromnetze oder Verteilernetze sind von vorneherein nicht vom vorliegenden Teilflächennutzungsplan betroffen. Im Übrigen ist auf die voranstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach mit der Planung für Höchstspannungsfreileitungen substantiell Raum im Plangebiet eingeräumt wird.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau – Fachbereiche: Rechtliche Belange zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Weitere Änderungen im Teilflächennutzungsplan sind nicht angezeigt. Der Plan wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4

Datenstand vom 24.01.2022 10:47 Uhr