(Neu-) Erlass der Entwässerungssatzung der Gemeinde Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 16.12.2021 ö 4.1

Sachverhalt

Die Vorberatung zu diesem Tagesordnungspunkt fand am 15.12.2021 im Haupt- und Finanzausschuss statt, auf die Ausführungen und ausgesprochene Empfehlung wird verwiesen.

Die derzeit gültige Entwässerungssatzung der Gemeinde stammt aus dem Jahre 2012. Im Verwaltungsrecht sind 9 Jahre ein relativ langer Zeitraum, in dem Gesetzesänderungen und/oder Rechtsprechung meist erhebliche Veränderungen mit sich bringen.

Da gerade die Herstellungsbeiträge für die Entwässerungseinrichtung überprüft und neu kalkuliert wurden, was im Ergebnis eine Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung nach sich zieht, wurde auch die Grundlagensatzung, also die Entwässerungssatzung auf den Prüfstand gestellt. 

Erwartungsgemäß sind in den Satzungsmustern des Bayer. Innenministeriums und des Bayer. Gemeindetags Änderungen enthalten, die übernommen werden sollten. Weiterhin hat sich in der Satzung von 2012 ein sinnentstellender Fehler in § 10 eingeschlichen und nach Rechtsprechung des BayVGH liegt eine Teilunwirksamkeit in § 17 Abs. 2 vor.

Herr Spahn, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Firma Schneider & Zajontz GmbH, die uns bereits seit 2011 die Anlagennachweise für die Entwässerungseinrichtung erstellt sowie Beiträge und Gebühren der Entwässerungseinrichtung kalkuliert, hat unsere derzeitig gültige Satzung mit den diversen Satzungsmustern verglichen und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

„1. Vorbemerkung
Bekanntlich wurde das Satzungsrecht Ihrer Entwässerungseinrichtung von mir bereits im Kalenderjahr 2010/11 überprüft (= meine Akte 2009/166). Ich habe damals mehrere Aktenvermerke zum Satzungsrecht Ihrer Einrichtung erstellt (23.12.2010 und 18.01.2011 und 08.02.2011); und ich habe dazwischen und danach mehrfach mit Ihnen, sehr geehrter Herr Haslbeck, wie auch mit Herrn Felkel korrespondiert. 
Auf dieser Grundlage wurden im Kalenderjahr 2011 Satzungsentwürfe zur EWS und BGS-EWS mit von Schneider & Zajontz kalkulierten Abgabensätzen entworfen, die auch von Ihnen und von Ihrer Aufsichtsbehörde gebilligt und vom Rat beschlossen wurden.
Im Kalenderjahr 2012 (= meine Akte 2002/124) habe ich auf der Grundlage des damals neuen Satzungsmusters zur EWS (vom März 2012) diverse Aktualisierungen, redaktionelle Änderungen und Anpassungen zur 2011 beschlossenen Satzung gemäß dem Text des neuen Satzungsmusters vorgenommen. Diese Änderungen wurden in eine im Kalenderjahr 2012 beschlossene neue EWS umgesetzt.

2. Mein aktueller Beurteilungsgegenstand
Grundlagen meiner Beurteilung sind nunmehr Ihre gegenwärtig aktuellen Satzungen, nämlich
  • EWS vom 23.11.2012, und 
  • BGS-EWS vom 21.11.2018 mit Inkrafttreten am 01.01.2019.
Diese Satzungstexte werden von mir nachfolgend beurteilt. Sollten sie – wieder mein Erwarten – nicht aktuell sein und/oder etwaige Änderungssatzung existieren, bitte ich noch um eine Benachrichtigung. Dies vorangestellt weiter Folgendes:

3. Zur Beurteilung des Satzungsrechts
3.1 Vorbemerkung
Grundlagen meiner Beurteilung sind die vorstehend Ziff. 2 aufgeführten Satzungen der Gemeinde Haimhausen. Diese Texte habe ich auf ihre Aktualität (d.h. anhand der fortgeführten Satzungsmuster zur BGS-EWS vom 20.05.2008 und zur EWS vom 06.03.2012, aktuell nach der online Version von Frau Dr. Thimet, zu „Kommunalabgaben und Ortsrecht, Teil VI“) und auf ihre Übereinstimmung mit der veröffentlichten, aktuellen Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte (insbesondere des BayVGH) überprüft. 
Meine Anmerkungen und Hinweise auf Auffälligkeiten sowie Empfehlungen halte ich nachfolgend fest.  
Die von Frau Cojocari kalkulierten und mit Ihnen, sehr geehrter Herr Haslbeck, abgestimmten Beitragssätze sind in den nachfolgend 3.3 aufgeführten Bestimmungen der BGS-EWS aufzuführen.
Dies vorangestellt weiter Folgendes:  

3.2 Zur EWS
3.2.1 Zu § 3
Auffällig, aber rechtlich unbedenklich ist, dass die EWS in § 3 mit Buchstaben und nicht – wie der Satzungsmustertext – mit arabischen Ziffern (also Buchst. a bis n anstelle Ziff. 1-14) operiert. Inhaltliche Abweichungen und Änderungsempfehlungen ergeben sich zu folgenden Bestimmungen:
Buchstabe a S. 2: Die Regelung zum sog. Deponiesickerwasser wird heute nicht mehr zur Übernahme empfohlen. Falls es für diese Bestimmung in der Einrichtung Haimhausen einen Anwendungsbereich gibt, ist sie unschädlich. Falls nicht empfehle ich die Streichung.
Buchstabe g und h zu den Freispiegelkanälen: Für den in der Praxis häufiger vorkommenden Fall des Fehlens eines Kontrollschachtes wird zur Grenzziehung zwischen dem Grundstücksanschluss und der Grundstücksentwässerungsanlage bei der Freispiegelkanalisation folgende Ergänzung empfohlen:
Grundstücksanschlüsse... Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
Grundstücksentwässerungsanlagen ... Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
3.2.2 Zu § 4 Abs. 5 S. 2 neu
Seit mehreren Jahren wird als Ergänzung zu § 4 Abs. 5 EWS und zur Überwälzung der Darlegungs- und Nachweislast auf den Grundstückseigentümer folgende, aus meiner Sicht anzuempfehlende Regelung vorgeschlagen:
Der Nachweis für die Voraussetzungen des Satzes 1 ist vom Grundstückseigentümer zu erbringen.

3.2.3 Zu § 8 Abs. 3 Abs. 2 S. 3 neu
Es könnte die nicht amtliche Textergänzung (entsprechend einer Anregung von Frau Dr. Thimet) zum Thema eines zusätzlichen Grundstücks(teil)anschlusses im öffentlichen Straßengrund aufgenommen werden. In manchen Gemeinden ist diese Problematik relevant. Die Regelung lautet wie folgt:

(2) ... Soll auf Verlangen des Grundstückseigentümers ein zusätzlicher Grundstücks(teil)anschluss im öffentlichen Straßengrund hergestellt werden, kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

3.2.4 Zu § 9 Abs. 6 
Und es könnte neu in § 9 als Abs. 6 (der bisherige Abs. 6 wird dann zu Abs. 7) eine Regelung zur besseren Steuerung und Handhabung der immer häufiger vorkommenden Starkniederschlagswasserereignisse neu aufgenommen werden. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

(6) Die Gemeinde darf zur Entlastung der öffentlichen Einrichtung bestimmen, dass Niederschlagswasser nur mittels einer Oberflächenwasserrückhaltung gedrosselt eingeleitet wird.

3.2.5 Zu § 10 Abs. 2 S. 3 
Dort findet sich ein sinnentstellender Fehler. Es muss richtig heißen, das „Fehlwort“ habe ich unterstrichen, dass 

„die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von 3 Monaten … Ihre Zustimmung schriftlich verweigert“.

Eine Korrektur wird dringend empfohlen.

3.2.6 Zu § 17 Abs. 2 S.1  
Diese Bestimmung ist nach einem Urteil des BayVGH vom 03.11.2014, AZ: 4 N 12.2074 teilunwirksam. Der BayVGH vermisst in seiner Entscheidung eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, um die „Kosten der Untersuchung“ den Grundstückseigentümern belassen zu können. Die Bestimmung lautet neu richtig wie folgt:

Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit auch periodisch untersuchen lassen. 

3.2.7 Schluss zur EWS
Weiterer Änderungsbedarf ist zur EWS nicht festzustellen. Eine Bestimmung ist teilunwirksam und muss ersetzt werden (§ 17 Abs. 2 S. 1). Eine Bestimmung (§ 10 Abs. 2 S. 3) sollte dringend korrigiert werden. Im Übrigen – und im Ganzen – ist die EWS 2012 wirksam. 
Sie kann zusätzlich neben der Neuregelung zum Ersatz des § 17 Abs. 2 S. 1 noch durch die vorstehend Ziff. 3.1.1 bis Ziff. 3.1.5 aufgeführten und empfohlenen Änderungen bzw. Ergänzungen geändert werden. Bitte teilen Sie mir mit, welche der empfohlenen Änderungen bzw. Ergänzungen von Ihnen gewünscht werden, ob dies durch eine Änderungssatzung oder einen kompletten Neuerlass der EWS bewerkstelligt werden soll. Im Falle eines Neuerlasses könnte auch auf den Text des bisherigen § 23 Abs. 2 verzichtet werden. Anstelle dieser Regelung würde ich dann allerdings die „klassische Regelung“ zum Außerkrafttreten der aktuellen EWS 2012 empfehlen.“



Alle von Herrn Spahn angesprochenen Empfehlungen wurden in die neue Satzung übernommen, da bereits jetzt Handlungsbedarf zu den §§ 8 und 9 vorhanden ist oder auch periodische Untersuchungen, wie in § 17 beschrieben, in naher Zukunft nicht ausgeschlossen sind.

Die geänderten Textpassagen sind in der neuen Entwässerungssatzung gelb markiert.

Beschluss

Der Gemeinderat erlässt die (neue) Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Haimhausen (Entwässerungssatzung – EWS).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.01.2022 10:47 Uhr