Neuerlass Mieterschutzverordnung zum 01.01.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 28.04.2022 ö 3

Sachverhalt

Nach § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen. Hiervon wird Gebrauch gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 29.07.2021, TOP 6, wurde die Thematik zum Neuerlass der Mieterschutzverordnung (MiSchV) bereits beraten. In der Sitzungsvorlage wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Aktualisierung der bisherigen MiSchV in einem zweistufigen Verfahren erfolgt(e): neben einer gutachterlichen Analyse der Wohnungsmärkte anhand statistischer Daten wurden auch die örtlichen Erkenntnisse der Städte und Gemeinden, Landkreise und Verbände in die Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt mit einbezogen. 

Da diese gutachterliche Analyse im ersten Schritt ergab, dass Haimhausen nicht als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt definiert wird und dies in der Gesamtschau nicht nachvollzogen werden konnte und entsprechende Auswirkungen gehabt hätte, nahm die Gemeinde im Verfahren entsprechend Stellung.

Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten wurde anschließend eine neue Beurteilung vorgenommen. Die Situation für Haimhausen wurde neu bewertet und der Gutachter kam zum Ergebnis, dass anhand der gemeindlichen Argumente eine von der analytischen Indikation abweichende Beurteilung der Wohnungsmarktlage gerechtfertigt ist. Haimhausen gehört nun zum Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Dieser Einschätzung hat sich auch die Landesregierung angeschlossen.

Zwischenzeitlich ist die MiSchV zum 01.01.2022 in Kraft getreten (und gilt bis 31.12.2025). Haimhausen ist in der Anlage der Verordnung unter Ziffer 1.5.3 gelistet.

Den Verordnungstext mit Anlagen und Begründung mit konkreten Ausführungen zu Haimhausen (siehe S. 21, 25 ff., S. 35) sowie die Verfahrensunterlagen zum Neuerlass inkl. der gemeindlichen Stellungnahme sind einsehbar unter: https://www.justiz.bayern.de/ministerium/gesetzgebung/ 

Folgende Auswirkungen hat die MiSchV bzw. folgende Regelungen gelten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (und damit in Haimhausen):

  • Mietpreisbremse: Wenn Bestandswohnungen neu vermietet werden, darf die Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen

  • Abgesenkte Kappungsgrenze: Die Miete darf bei bestehenden Mietverhältnissen binnen drei Jahren nicht um mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöht werden. 

  • Kündigungssperrfrist: Bei der Umwandlung in Wohnungseigentum kann der Erwerber von vermietetem Wohnraum dem Mieter erst zehn Jahre (statt drei Jahre) nach der Veräußerung wegen Eigenbedarf kündigen. 

Die Intention der MiSchV bzw. der mietrechtlichen Regulierung ist eine Abmilderung der Folgen angespannter Wohnungsmärkte.

Der Tagesordnungspunkt dient lediglich der Information über den Fortgang der Thematik. Seitens der Verwaltung ergeht daher kein Beschlussvorschlag.

Datenstand vom 14.12.2022 11:40 Uhr