Antrag auf Baugenehmigung (Tektur) zum Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 843/9 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 28.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 28.06.2022 ö 1.1

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung (Tekturgenehmigung) zum Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 843/9 der Gemarkung Haimhausen (Herrnangerweg 6e) vor. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB), aber in einem im Zusammenhang bebaubauten Ortsteil nach § 34 BauGB.


Mit baurechtlicher Genehmigung vom 31.10.2019 wurde auf dem Vorhabengrundstück die Errichtung einer Doppelhaushälfte genehmigt. Die Genehmigung beinhaltet u.a. die Errichtung einer Garage und eines Stellplatzes. Mit Bescheid vom 28.02.2022 wurden die Bauarbeiten für die Garage durch das Landratsamt Dachau eingestellt, da planabweichend begonnen wurde statt der Einzelgarage und dem Stellplatz eine Doppelgarage zu errichten. Nach Auskunft des Landratsamts Dachau liegt für das genehmigte Bauvorhaben noch keine Anzeige zur Nutzungsaufnahme vor.
Garagen dürfen unter Einhaltung des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO bis zu einer Fläche von 50 m² verfahrensfrei errichtet werden (Art 57 Abs. 1 Nr. Buchst. b) BayBO). Allerdings sind verfahrensfrei gestellte Bauvorhaben genehmigungspflichtig, sobald diese (wie hier) mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben errichtet werden. Für das Vorhaben ist eine Tekturgenehmigung erforderlich.

Bei der Gemeinde Haimhausen ist ein Bauantrag zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Vorhabengrundstück eingegangen. Die Doppelgarage hat eine Länge von 7,855 m und eine Breite zwischen 5,844 m und 6,05 m. Die Wandhöhe beträgt im Mittel 2.959 m. Die Doppelgarage grenzt mit der Längsseite im Osten an das Grundstück Flr.-Nr. 846/1 und mit der breiten Seite im Süden an die Flr.-Nr. 848 und im Norden an die Flr.-Nr. 843/3. 
Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind Grenzgaragen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,00 m und einer Gesamtlänge bis zu 9,00 m je Grundstücksgrenze ohne eigenen Abstandsflächen zulässig. Diese Vorgaben werden durch die geplante Doppelgarage eingehalten. Allerdings darf die Grenzbebauung auf einem Grundstück 15,00 m nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO) Diese Vorgabe wird mit einer Grenzbebauung von 20,199 m nicht eingehalten. Somit wäre von einem der angrenzenden Grundstücke eine Abstandsfläche mit einer Länge von 5,199 m zu übernehmen. Abstandsflächen dürfen sich aber auf ein anderes Grundstück erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass die Abstandsflächen nicht überbaut werden. Aus rechtlichen Gründen nicht überbaubar ist eine Fläche wenn diese als private Zuwegung dient und angenommen werden kann, dass eine Bebauung auf Dauer ausgeschlossen ist, weil die Eigentümer auf diese Zufahrt angewiesen sind. Bei der Flr.-Nr. 843/3 handelt es sich um ein Grundstück über das die im Osten anliegenden Grundstücke, auch das Vorhabengrundstück, wegemäßig erschlossen werden. Die Flr.-Nr. 843/3 befindet sich im Eigentum der Anlieger (private Zuwegung). Auch ist eine andere Zuwegung nicht möglich. Somit ist rechtlich gesichert, dass die erforderliche Abstandsfläche nicht überbaut werden kann.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Baugenehmigung (Tekturgenehmigung) zu.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2022 11:51 Uhr