Antrag auf 2. Erweiterung des Kinderhauses um eine Kreativkindergartengruppe für ukrainische Flüchtlinge auf dem Grundstück FlNr. 175/149 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 26.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 26.07.2022 ö 1.5

Sachverhalt

Bekanntlich besteht insbesondere aufgrund der Situation in der Ukraine ein weiterer und vor allem dringender Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen. In der Gemeinderatssitzung am 19.05.2022, TOP 3, wurde diesbezüglich bereits die Beschaffung zweier Holzhäuser für die Erweiterung der Kreativkindergartengruppe am Kindergarten in der Prof.-Schinnerer-Straße 22 beschlossen. 

Da innerörtliche Alternativstandorte aktuell nicht vorhanden sind, soll das bestehende Container-Kinderhaus auf dem Grundstück mit der FlNr. 175/149 daher erweitert werden.

Das eingeschossige Holzhaus für die erste Erweiterung soll östlich der bestehenden Container in einer Länge von 21,10m, einer Breite von 5,00m und einer Höhe von 3,35m errichtet werden. Es soll Platz für eine Gruppe mit maximal 10 Kindern bieten. 

Da es sich bei der Erweiterung um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt, ist hierfür ein Bauantrag und das gemeindliche Einvernehmen erforderlich. 

Planungsrechtlich liegt das Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB).

Da es sich hier nicht um ein privilegiertes Vorhaben handelt, richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Danach kann ein sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Die Erschließung ist vorliegend gesichert.

Nach Einschätzung der Verwaltung werden auch die öffentlichen Belange hier nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt zwar insbesondere vor, wenn das Vorhaben dem Flächennutzungsplan widerspricht, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,5 und 7 BauGB).

Der Gesetzgeber hat aber in § 246 Abs. 9 BauGB eine befristete Sonderregelung für die Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen und geregelt, dass die vorgenannten öffentlichen Belange dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können, wenn dieses der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden dient und wenn es im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Bebauungsplangebieten (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder dem sogenannten Innenbereich (§ 34 BauGB) steht. 

Bei der Erweiterung des Kinderhauses handelt es sich um ein Vorhaben der öffentlichen Hand in Wahrnehmung ihrer Unterbringungsverantwortung unter dem Blickwinkel der Schaffung erforderlicher Kinderbetreuungsplätze einerseits und der Unterbringung von Flüchtlingen andererseits. Da bauliche Anlagen bzw. Nebeneinrichtungen, die typischerweise mit der Flüchtlingsunterbringung verbunden sind, auch zu dem Begriff der „Unterbringung“ zählen und das Vorhaben in unmittelbarem Anschluss an ein Bebauungsplangebiet errichtet werden soll, ist die Erweiterung des Kinderhauses um eine Kreativkindergartengruppe planungsrechtlich zulässig.

Zudem werden die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze nachgewiesen. Auch die Vorgaben der gemeindlichen Abstandsflächensatzung werden eingehalten. 
 
Die Verwaltung empfiehlt die Zustimmung zur Erweiterung des Kinderhauses.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf 2. Erweiterung des Kinderhauses um eine Kreativkindergartengruppe für ukrainische Flüchtlinge auf dem Grundstück FlNr. 175/149 der Gemarkung Haimhausen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.10.2022 08:47 Uhr