Baulandmodell zur Grundstücksvergabe der Parzellen 5a und 5b im Bebauungsplangebiet "Birkenweg Süd"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 28.07.2022 ö 1

Sachverhalt

Durch den Kaufvertrag T19009/2019 vom 7. November 2019 wurde eine Teilfläche (45%) des Baugebietes Birkenweg Süd Inhausermoos an die Gemeinde mit der Vorgabe einer Veräußerung an weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung (Einheimischen-Modell) beurkundet. Im Teil B Abs.1 des Kaufvertrages ist hier explizit die Verfahrensart nach einer eigenen ermessenslenkenden Vergaberichtlinie durch die Gemeinde genannt, welche auf Personenkreise abzielt, deren Einkommen und Vermögen eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigt. 

Für den Fall das es widererwartend keinen Bedarf gibt, besteht eine Option zum Verkauf nach Marktpreis. Mit Ausnahme der Bauparzellen 5a und 5b wurden die gemeindeeigenen Parzellen dem Kommunalunternehmen Liegenschaften Haimhausen mit der Vorgabe der Einhaltung der oben genannten Auflagen verkauft. Die Bauparzellen 5a und 5b werden durch die Gemeinde Haimhausen unbebaut veräußert um in Form eines Baulandmodells den Gewinnern des Verfahrens eine eigene Bebauung zu ermöglichen. 

Für das Verfahren wurden bereits 2017 die „Leitlinien für Gemeinden bei der vergünstigten Überlassung von Baugrundstücken im Rahmen des sogenannten Einheimischen-Modells“ veröffentlicht, welche durch Schreiben des STMWBV vom 12.05.2021 mit weiteren Anwendungshinweisen ergänzt wurde (insbesondere die Anpassung der Verdienstgrenzen). 
Die Vorgaben der Richtlinie wurden bereits beim Veräußerungsverfahren Eigentumswohnungen Grundfeld umgesetzt und in mehrfachen Sitzungen durch den Gemeinderat an die Anforderungen Haimhausens angepasst und konkretisiert. Diese Richtlinie wurde als Vorlage für die Bauparzelle 5a und 5b verwendet und um die Besonderheiten bei unbebauten Grundstücken erweitert (z.B. Erschließung, Bauverpflichtung, höhere Vermögenswerte).

Für die Vermarktung der Bauparzellen ist neben der Richtlinie ein Exposé erforderlich, dass die gesetzlichen Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfüllt. Vgl. §10 Abs 4 Satz 1 MaBV „bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräußerung bestimmt sind: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, sofern das Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten Plänen und der Baubeschreibung die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreisforderung, die Belastungen, die Finanzierung, soweit sie nicht vom Erwerber erbracht werden soll;“

Im Exposé (siehe Anhang) finden sich zusammengeführt die gesetzlichen Angaben, die Richtline, die rechtlichen Hinweise zum Verfahren und der Antrag selbst. Die Hinweise wurden aus bisherigen Verfahren übernommen. Eine erneute rechtliche Prüfung erfolgt aus Kostengründen nicht. Terminsetzung für die Abgabe der Anträge bei der Gemeinde ist der 04.11.2022. Die Verwaltung sichtet die Eingänge nach Stichtag, fordert ggf. fehlende Unterlagen nach (max. 14 Tage), anonymisiert diese und trägt diese in die Bewertungslisten für die jeweilige gewünschte Bauparzelle ein. Eine früheste Bewertung durch den Gemeinderat kann daher im Dezember erfolgen.

Die Richtlinie und das Exposé wurden in der Sitzung des Bau- Planungs- und Umweltausschuss vom 26.07.2022 vorberaten, eine Vorstellung der Richtlinie mit allen Einzelheiten und Vorgaben erfolgt daher nicht mehr.

In der Ausschusssitzung wurden sich auf folgende Anpassungen verständigt:
  • Seite 7 Vergabegrundsätze, Ziffer 2.4: Die Bindungsfrist wird auf 15 Jahre festgesetzt
  • Seite 9 Antragsberechtigung, Ziffer 3.2.3 und Seite 10 Vergabekriterien nach Punktesystem, Ziffer 4.2, Seite 38 Antragsformular: Die Jahresbruttoeinkünfte werden gemäß dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12.05.2021, Az.: 21-4090.16-1-2, angepasst und entsprechend erhöht.
  • Seite 33, Kaufpreis: Es erfolgt eine Ergänzung über das Erfordernis eines Kostenerstattungsvertrags.

Ferner wurde Seite 13 Sonstige Bestimmungen, Ziffer 5.7 dahingehend ergänzt, dass es sich bei dem Stichweg um einen Eigentümerweg (anstatt Privatweg) handelt und der Kaufende der Widmung zustimmen muss. Die Anpassung von Privat- zu Eigentümerweg erfolgte auch noch auf Seite 16 und 33.

Der Beschlussbuchauszug der BPU-Sitzung, TOP 2, und das aktualisierte Exposé sind in der Anlage beigefügt. Die aktualisierten Passagen sind entsprechend farblich markiert.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt die Beschlüsse 1-3 des BPU vom 26.07.2022, TOP 2.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2022 11:43 Uhr