Antrag auf Nutzungsänderung - Maschinenhalle zu Lagerhalle auf dem Grundstück FlNr. 1518 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 13.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 13.09.2022 ö 1.2

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung einer bestehenden landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine gewerbliche Lagerhalle für Landschafts- und Gartenbau für das Grundstück FlNr. 1518 der Gemarkung Haimhausen vor. 

Das Bestandsgebäude (30 m lang, 15 m breit) wurde mit Bescheid vom 20.07.1999 baurechtlich genehmigt. 
Die beantragte Nutzungsänderung (Entprivilegierung) umfasst das gesamte Bestandsgebäude.

Das Vorhabengrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) und ist somit dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung richtet sich daher nach § 35 BauGB. 
Die Nutzungsänderung ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und ist zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erfüllt sind.

Gesicherte Erschließung:
Das Vorhabengrundstück ist über einen befahrbaren öffentlichen Feldweg (im Eigentum der Gemeinde) erschlossen. Ein Wasseranschluss und der Anschluss an die Kanalisation, ist auf Grund der kurzen Verweilzeit der Beschäftigten, nicht erforderlich. Für die Löschwasserversorgung wird in Rücksprache mit der Brandschutzdienststelle des Landratsamts Dachau ein Löschwasserbrunnen auf dem Grundstück FlNr. 1387/3 der Gemarkung Haimhausen errichtet. Auf dem Grundstück befindet sich bereits ein Brunnen zur Bewässerung der anliegenden landwirtschaftlichen Felder. Die erforderliche Bohranzeige für die Errichtung des Löschwasserbrunnens wurde gestellt. Die Freiwillige Feuerwehr Haimhausen wird über den Standort des Löschwasserbrunnens unterrichtet. 

§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB: 
  1. Die geplante Nutzung als Lagerhalle ist eine zweckmäßige Verwendung der bestehenden Halle deren Bausubstanz erhaltenswert ist.

  1. An der bestehenden Halle werden keine Änderungen vorgenommen. Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt daher gewahrt.

  1. Die sieben Jahresfrist die zwischen Aufgabe der bisherigen Nutzung und der neuen Nutzung liegen muss, ist in Bayern nicht anzuwenden (Art. 85 Abs. 5 BayBO).

  1. Die bestehende Halle wurde vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet.

  1. Die Halle steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs. 

  1. Greift hier nicht. Es handelt sich um keine Änderung zu Wohnzwecken.

  1. Die Verpflichtungserklärung, dass kein Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorgenommen wird, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs erforderlich, liegt den Antragsunterlagen bei.


Mit dem ‚Antrag wird folgender Abweichungsantrag von der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) gestellt.

Errichtung von 2 Stellplätzen statt der erforderlichen 7 Stellplätze:

Begründung:
Offensichtliches Missverhältnis zwischen m² Anzahl der Lagerhalle und Beschäftigten Lagerhalle (2 Personen täglich 15 min pro Person Ent- bzw. Beladen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach den Zahlen in der Anlage der Stellplatzsatzung (§ 5 Abs. 2 Stellplatzsatzung). Nach der Nr. 6.2 Anlage 1 zu § 5 Stellplatzsatzung ist bei Lagerräumen je 80 m² ein Stellplatz erforderlich. Bei einer Grundfläche der Lagerhalle von 495,36 m² wären dies 7 Stellplätze. Nach Angabe unter Nr. 10 in der Betriebsbeschreibung und unter Nr. 5 des Abweichungsantrags werden in der Lagerhalle 2 Personen beschäftigt und dies auch nur für Be- und Entladetätigkeiten für ca. 15 - 30 Minuten am Tag. Die erforderliche Anzahl der Stellplätze steht daher in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den in der Lagerhalle beschäftigten Personen. Nach der Anmerkung * 4) der Anlage 1 zu § 5 Stellplatzsatzung kann die Anzahl der Stellplätze auf 1 Stellplatz je Beschäftigte verringert werden. Somit sind 2 Stellplätze erforderlich.
Der erforderliche Abweichungsantrag liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Befreiung kann zugestimmt werden.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2022 11:45 Uhr